Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-103481/2/Le/La

Linz, 02.08.1996

VwSen-103481/2/Le/La Linz, am 2. August 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des K F, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. F R, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf vom 11.1.1996, Zl. VerkR96-1630-1995, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind 600 S, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger zwangsweiser Einhebung zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf vom 11.1.1996 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber (im folgenden kurz: Bw) wegen Übertretung der §§ 102 Abs.1 iVm § 101 Abs.1 lit.a des Kraftfahrgesetzes 1967 (im folgenden kurz: KFG) eine Geldstrafe in Höhe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 72 Stunden) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10% der verhängten Strafe verpflichtet.

Im einzelnen wurde ihm vorgeworfen, am 30.3.1995 um 17.04 Uhr das mit Holz beladene Sattelkraftfahrzeug mit dem Kennzeichen K mit Anhänger, Kennzeichen K, auf der Drautalbundesstraße B 100 bei Km. 142,2, Grenze Arnbach von Kärnten kommend gelenkt zu haben, wobei er sich vor Inbetriebnahme des Fahrzeuges nicht davon überzeugt hätte, daß das Fahrzeug und dessen Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht, als das höchste zulässige Gesamtgewicht des Sattelzugfahrzeuges von 16.000 kg um 2.560 kg überschritten worden sei.

In der Begründung dazu wurde im wesentlichen ausgeführt, daß die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung von einem Gendarmeriebeamten der VAASt Lienz und durch die Gewichtsmessung mittels einer geeichten Brückenwaage festgestellt worden sei.

Der Amtssachverständige hätte in seinem Gutachten vom 25.10.1995 zusammenfassend festgestellt, daß gegen die am 30.3.1995 durchgeführte getrennte Verwiegung eines Sattelkraftfahrzeuges aus technischer Sicht keine Bedenken bestehen, da das Gesamtgewicht der einzelnen Fahrzeuge korrekt ermittelt wurde. Auf Grund dieses Gutachtens, welches nachvollziehbar und schlüssig sei, sei in Verbindung mit den sonstigen Erhebungsergebnissen die Tat als erwiesen anzunehmen.

Die Rechtfertigungsangaben wurden als nicht stichhaltig qualifiziert und als bloße Schutzbehauptungen angesehen.

Hingewiesen wurde darauf, daß das Schreiben vom 14.12.1995 (Mitteilung der Ergebnisse des Beweisverfahrens) nicht beantwortet wurde.

Sodann wurden die Gründe der Strafbemessung dargelegt.

Dieses Straferkenntnis wurde laut Rückschein am 12.1.1996 zugestellt.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 24.1.1996, mit der beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

In der Begründung dazu wurde geltend gemacht, daß der Bw bereits in seinem Einspruch vom 10.5.1995 vorgebracht hätte, daß das "zulässige Gesamthöchstgewicht" nicht überschritten worden sei bzw. eine getrennte Verwiegung nicht zulässig wäre. Er hätte zum Beweis dafür seine Einvernahme beantragt.

Dadurch, daß er nicht einvernommen wurde, sei das Verfahren mangelhaft geblieben.

Er sah eine weitere Mangelhaftigkeit des Verfahrens darin, daß er vorgebracht hätte, daß er davon ausgehen hätte können, daß das höchstzulässige Gesamtgewicht bei der Beladung nicht überschritten werde.

Tatsache sei, daß er bei der Verwiegung auf die unkorrekte Verwiegung verwiesen hätte. Da im Bereich der Waage, bedingt durch die Länge des Fahrzeuges, dieses nicht waagrecht stand, sondern in einem leichten Gefälle, wäre es auch dadurch zu einer unrichtigen bzw. unkorrekten Messung des Gesamtgewichtes gekommen. Außerdem wäre die Abwiegung zu einem Zeitpunkt erfolgt, als er sein Fahrzeug gerade abgebremst hätte, wodurch es zu Zugkräften gekommen sei, die ebenfalls zu einem unrichtigen Abwiegeergebnis geführt hätten.

Er rügte weiters, daß der Sachverständige nur ein Aktengutachten erstattet hätte, ohne sich selbst objektiv davon zu überzeugen.

Unter dem Titel "unrichtiger rechtlicher Beurteilung" brachte der Bw vor, daß der gesamte Zug, wie festgestellt, keine Überladung aufgewiesen hätte. Die angelastete Überladung des Sattelzugfahrzeuges sei daher nicht unter die Bestimmung des § 101 KFG zu subsumieren. Gemäß § 2 Z33 sei das höchstzulässige Gesamtgewicht das höchste Gesamtgewicht, das ein bestimmtes Fahrzeug erreichen dürfe. Das Gesamtgewicht des Fahrzeuges sei mit 38.680 kg festgestellt worden und liege sohin vom Gesamtfahrzeug keine Überladung vor. Aus dem Gesetz ergebe sich keine Zulässigkeit einer gesonderten Verwiegung, insbesondere auch im Sinne der zitierten Bestimmung des § 2 Z33 KFG.

Er beantragte daher, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu das Straferkenntnis aufzuheben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Erstinstanz zurückzuverweisen.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf hat die Berufung und den zugrundeliegenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat aus dem vorgelegten Verwaltungsakt einen ausreichend geklärten Sachverhalt vorgefunden, sodaß die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben konnte.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des O.ö. Verwaltungssenates.

4.2. Bei einer Kontrolle durch einen Beamten des Landesgendarmeriekommandos für Tirol am 30.3.1995 wurde festgestellt, daß das höchstzulässige Gesamtgewicht des Sattelzugfahrzeuges des Bw um 2.560 kg überschritten wurde. Das Gewicht des Sattelkraftfahrzeuges wurde auf der geeichten öffentlichen Brückenwaage in Arnbach gewogen. Auf Grund eines technischen Gebrechens auf der Wiegeplatte 1 dieser Brückenwaage wurde das Sattelkraftfahrzeug auf der Wiegeplatte 2 in der Weise gewogen, daß zunächst das Sattelzugfahrzeug und sodann der Sattelanhänger gewogen wurden; anschließend wurden die beiden ermittelten Gewichte zusammengerechnet. Das Landesgendarmeriekommando Tirol betonte in der Schilderung des Wiegevorganges in der schriftlichen Stellungnahme vom 17.8.1995 ausdrücklich, daß die Fahrbahn vor und nach der Waage waagrecht ist, sodaß zum Zeitpunkt der Verwiegung keine Zug-/Schubspannungen auftreten konnten. Überdies wurde eine aktuelle Eichbestätigung dieser Waage vorgelegt.

Von diesen Tatsachen ausgehend hat der technische Amtssachverständige für Maschinenbau beim Amt der o.ö. Landesregierung festgestellt, daß gegen diese Form der getrennten Abwaage eines Sattelkraftfahrzeuges aus technischer Sicht keine Bedenken bestehen, da das Gesamtgewicht der einzelnen Fahrzeuge durchaus korrekt ermittelt wurde. Bei der ersten Verwiegung standen beide Achsen des Sattelzugfahrzeuges bzw.

bei der zweiten Verwiegung alle Achsen des Sattelanhängers jeweils gleichzeitig auf der Wiegebrücke, weshalb kein Grund besteht, diese Art der Verwiegung in Abrede zu stellen.

In Würdigung dieser Ermittlungsergebnisse geht daher der unabhängige Verwaltungssenat davon aus, daß die festgestellten Gesamtgewichte, nämlich von 18.560 kg für das Sattelzugfahrzeug sowie von 20.120 kg für den Sattelanhänger, betragen haben.

Unbestritten ist, daß das Sattelzugfahrzeug ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von 16.000 kg hatte.

4.3. § 2 Z10 KFG definiert das Sattelkraftfahrzeug als ein Sattelzugfahrzeug mit einem so auf diesem aufliegenden Sattelanhänger, daß ein wesentlicher Teil seines Eigengewichtes, oder, bei gleichmäßiger Verteilung der Ladung auf der Ladefläche, seines Gesamtgewichtes vom Sattelzugfahrzeug getragen wird.

Das höchste zulässige Gesamtgewicht wird in § 2 Z33 KFG als das höchste Gesamtgewicht, das ein bestimmtes Fahrzeug erreichen darf, definiert.

Nach § 101 Abs.1 lit.a KFG ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Abs.2 und 5 nur zulässig, wenn a) das höchste zulässige Gesamtgewicht ... durch die Beladung nicht überschritten werden.

Es ist auch vom Bw unbestritten geblieben, daß das von ihm gelenkte Sattelzugfahrzeug ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von 16.000 kg hatte. Dieses höchstzulässige Gesamtgewicht umfaßt - entsprechend der oben wiedergegebenen Legaldefinition - auch die bestimmungsgemäße Belastung durch den Sattelanhänger. Genau dieses Gewicht wurde aber bei der durchgeführten Verwiegung gemessen und dabei ein Gewicht von 18.560 kg festgestellt. Damit aber wurde das höchstzulässige Gesamtgewicht des Sattelzugfahrzeuges von 16.000 kg um 2.560 kg überschritten; der Bw hat damit die ihm angelastete Verwaltungsübertretung objektiv erfüllt.

4.4. Es ist einem Lkw-Lenker iSd § 102 Abs.1 KFG zumutbar, sich vor der Inbetriebnahme seines Lastkraftwagens vom Gewicht der Beladung zu überzeugen. Diese Pflicht zur technischen Überprüfung des Fahrzeuges erstreckt sich freilich auch auf die Verteilung der Beladung, da die Verteilung der Ladung wesentliche Einflüsse auf das Fahrverhalten des Fahrzeuges sowie die Beanspruchung einzelner Fahrzeugteile hat. Auf diese Aspekte hat ein Lkw-Lenker aus Gründen der Verkehrssicherheit besonders zu achten.

4.5. Zu den einzelnen Berufungsbehauptungen ist, soweit sie nicht bereits durch die obigen Ausführungen entkräftet sind, folgendes auszuführen:

Der Bw vermeint, eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens darin zu sehen, daß die von ihm beantragte Einvernahme nicht durchgeführt worden sei. Dieser Mangel liegt jedoch nicht vor, weil die Erstbehörde auf andere Art und Weise das Parteiengehör gewahrt und dem nunmehrigen Bw Gelegenheit gegeben hat, sich zum Ergebnis der Beweisaufnahme zu äußern.

Daß er davon nicht Gebrauch genommen hat, hat er selbst zu vertreten.

Der Bw hat des weiteren nicht dargetan, inwieweit seine Einvernahme zur Feststellung der Tatsachen und zur Wahrheitsfindung weiter hätte beitragen können als das von der Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren. Seine Behauptungen waren der Behörde bereits bekannt und wurden auch durch die Ausführungen des technischen Amtssachverständigen in dessen schriftlichen Gutachten widerlegt. Es wäre am Bw gelegen, weitere Beweise anzubieten sowie die Beweisthemen konkret zu benennen.

Die Behauptung, daß im Bereich der Waage keine waagrechte Stellung des Fahrzeuges vorhanden gewesen wäre, sondern ein leichtes Gefälle, ist durch die eindeutig gegenteilige Aussage des Landesgendarmeriekommandos für Tirol widerlegt.

Es würde auch der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechen, wenn Brückenwaagen nicht auf ebenen Flächen eingerichtet würden, was letztlich die Ausstellung von Eichbestätigungen verhindern würde.

Für die Behauptung, daß die Wiegung während der Abbremsung des Fahrzeuges erfolgt sei, findet sich im vorgelegten Verwaltungsakt kein Hinweis. Es ist dies auch unwahrscheinlich, weil Brückenwaagen auf Grund ihrer Konstruktion eine gewisse Trägheit haben, sodaß eine Messung nicht nur in der sehr kurzen Zeitspanne eines Abbremsens erfolgt, sondern über einen längeren Zeitraum, um ein gültiges Meßergebnis anzuzeigen.

Schließlich liegt auch die vom Bw behauptete unrichtige rechtliche Beurteilung nicht vor, weil unbestritten feststeht, daß das höchstzulässige Gesamtgewicht des Sattelzugfahrzeuges mit 16.000 kg festgesetzt ist. Dabei ist es unbeachtlich, ob das Gesamtgewicht des Sattelkraftfahrzeuges (nahezu) eingehalten wurde, weil ansonsten wohl die Festsetzung eines höchstzulässigen Gesamtgewichtes für das Sattelzugfahrzeug überflüssig wäre.

4.6. Eine Überprüfung der vorgenommenen Strafbemessung ergab, daß in Hinblick auf die beiden einschlägigen Vorstrafen des Bw sowie des vorgesehenen Strafrahmens von 30.000 S eine Bestrafung im Bereich von 10 % der Höchststrafe durchaus tat- und schuldangemessen sind. Eine Herabsetzung kam daher nicht in Betracht.

4.7. Dem Antrag auf Aufhebung des Straferkenntnisses und Zurückverweisung an die 1. Instanz war nicht zu folgen, weil einerseits der Sachverhalt mit ausreichender Sicherheit festgestellt wurde und überdies die Anwendung des § 66 Abs.2 AVG im Verwaltungsstrafverfahren ausgeschlossen ist (§ 24 VStG).

Zu II.:

Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ist in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat, der mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist. Da eine Geldstrafe in Höhe von 3.000 S verhängt wurde, beträgt der Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren 600 S.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. L e i t g e b

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum