Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103483/15/Ki/Shn

Linz, 26.08.1996

VwSen-103483/15/Ki/Shn Linz, am 26. August 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 9. Kammer (Vorsitzender Dr. Bleier, Beisitzer Dr. Leitgeb, Berichter Mag. Kisch) über die Berufung des Klaus M, vom 7. Dezember 1995, welche im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung gegen die bloße Strafhöhe eingeschränkt wurde, gegen das Straferkenntnis der BH Kirchdorf/Krems vom 24. November 1995, VerkR96-3079-1994/Bi, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 19. August 1996 hinsichtlich Faktum 1 zu Recht erkannt:

I: Der Berufung wird dahingehend Folge gegeben, daß die Geldstrafe auf 20.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 20 Tage herabgesetzt werden.

II: Der Kostenbeitrag für das erstbehördliche Strafverfahren wird auf 2.000 S herabgesetzt. Für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu entrichten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 Abs.1 VStG zu II: § 65 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Mit Straferkenntnis der BH Kirchdorf/Krems vom 24. November 1995, VerkR96-3079-1994/Bi, wurde über den Berufungswerber (Bw) ua gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 30.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Tage) verhängt, weil er am 8.7.1994 gegen 10.02 Uhr den PKW, Kennz. auf der Kremsmünsterer-Landesstraße im Ortsgebiet von Kremsmünster in Richtung Ried/Traunkreis, sowie in der Folge auf der Kirchberg-Gemeindestraße, Windfeld-Gemeindestraße, Neuhof-Gemeindestraße Rosenpoint-Gemeindestraße bis auf Höhe des Kreuzungsbereiches Kremsmünsterer-Landesstraße Rosenpoint-Gemeindestraße im Gemeindegebiet von Kremsmünster gelenkt hat, wobei er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit einem Atemluftalkoholgehalt von 0,50 mg/l befand. Er habe dadurch § 5 Abs.1 StVO iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 verletzt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 10 % der Strafe, das sind 3.000 S, verpflichtet.

I.2. Der Bw erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schreiben vom 7. Dezember 1995 Berufung, wobei er hinsichtlich Faktum 1 das Rechtsmittel in vollem Umfang einbrachte. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung schränkte der Bw das Rechtsmittel auf eine bloße Berufung gegen die Strafhöhe ein.

I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, hinsichtlich Faktum 1 des Straferkenntnisses, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19. August 1996 Beweis erhoben. Bei dieser Berufungsverhandlung hat der Bw in Begleitung seiner Bewährungshelferin teilgenommen. Die Erstbehörde hat sich für die Teilnahme an der Verhandlung entschuldigt.

I.5. Der Bw hat im Rahmen seiner Einvernahme ausgesagt, daß die "Vollberufung" hinsichtlich Faktum 1 auf einen Irrtum dahingehend beruhe, daß er glaubte, mit 0,5 mg/l Atemluftalkoholgehalt nicht alkoholisiert zu sein, zumal der Grenzwert 0,8 %o betrage. Nachdem er diesbezüglich aufgeklärt wurde, daß 0,5 mg/l Atemluftalkoholgehalt einen Blutalkoholwert von mehr als 1,0 %o ergeben, hat er seine Berufung eingeschränkt.

Er habe ein normales monatliches Einkommen von 15.000 S netto, im Falle von Überstunden bekomme er 24.000 S bis 26.000 S. Er habe keine Sorgepflichten und besitze kein Vermögen. Der Alkomattest sei normal verlaufen, die ausgewiesenen Meßwerte würden der Tatsache entsprechen.

Er habe eine schlechte Jugend gehabt. Als er 10 Jahre alt war, sei seine Mutter verstorben und sein Vater sei gegen ihn eingestellt gewesen.

Die Bewährungshelferin führte dazu ergänzend aus, daß der Bw seit Jänner regelmäßig arbeiten gehe und er eine Partnerin gefunden habe. Er möchte sein Leben entsprechend aufbauen.

I.6. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

Die in der Straßenverkehrsordnung 1960 festgelegten "Alkoholdelikte" zählen zu den gröbsten Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung, weil sie in besonderem Maße geeignet sind, die durch die Strafdrohung geschützten Interessen der Verkehrssicherheit zu schädigen. Der erhebliche Unrechtsgehalt dieser Übertretung spiegelt sich im Strafrahmen von 8.000 S bis 50.000 S wider.

Die Erstbehörde ist bei der Straffestsetzung davon ausgegangen, daß der Bw hinsichtlich der gegenständlichen Bestrafung bereits drei Vorstrafen hat. Er sei letztmals am 8.9.1993 wegen eines Deliktes nach § 5 Abs.1 StVO mit einer Geldstrafe von 25.000 S rechtskräftig bestraft worden. Diese Strafe habe jedoch offensichtlich nicht ausgereicht, um ihn von einer weiteren Übertretung der gleichen Art abhalten zu können.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich stimmt mit der Erstbehörde überein, daß diese Umstände einen entsprechenden Erschwerungsgrund darstellen und beim Bw grundsätzlich aus spezialpräventiven Erwägungen eine entsprechend strenge Bestrafung notwendig ist. Unter diesem Aspekt hat die Erstbehörde die Strafe durchaus angemessen festgesetzt.

Allerdings ist zu berücksichtigen, daß auch die Berufungsbehörde die Tilgung einer Verwaltungsstrafe wahrzunehmen hat und zwar auch dann, wenn erst im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides die fünfjährige Tilgungsfrist eines Straferkenntnisses abgelaufen ist. In diesem Fall darf die getilgte Vorstrafe bei der Strafbemessung nicht mehr berücksichtigt werden, auch dann nicht, wenn die Tilgungsfrist im erstinstanzlichen Verfahren noch nicht abgelaufen war (vgl VwGH 93/03/0051, 52/03/246 ua).

Nachdem laut vorliegendem EDV-Vorstrafenausdruck eine wegen eines Alkoholdeliktes vorgemerkte Verwaltungsstrafe (21.1.1991) nunmehr bereits getilgt ist, sind im vorliegenden Fall lediglich zwei einschlägige Vormerkungen zu berücksichtigen.

Dazu kommt, daß der Bw nunmehr offensichtlich gewillt ist, einen ordentlichen Lebenswandel zu führen. Er steht seit Jänner dieses Jahres im Berufsleben und möchte sein Leben entsprechend aufbauen. Er ist zusammen mit seiner Bewährungshelferin bei der mündlichen Berufungsverhandlung erschienen und es hat die erkennende Berufungsbehörde den Eindruck, daß der Bw ernsthaft bemüht ist, nunmehr einen ordentlichen Lebenswandel zu führen. Dementsprechend sollte dem Bw eine Chance gegeben werden, weshalb auch aus diesem Grunde eine Herabsetzung der verhängten Strafe vorgenommen wurde.

Die Geständnisbereitschaft des Bw wurde bereits im erstinstanzlichen Verfahren als strafmildernd anerkannt.

Die nunmehr festgelegte Strafe erscheint im Hinblick auf die vom Bw angegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse vertretbar. Eine weitere Herabsetzung ist im Hinblick auf die bereits erwähnten Vorstrafen einerseits bzw aus generalpräventiven Gründen andererseits nicht vertretbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Der Bw wird darauf hingewiesen, daß gemäß § 54b Abs.3 VStG einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen hat. Ein diesbezüglicher Antrag wäre allenfalls bei der Erstbehörde (BH Kirchdorf/Krems) einzubringen.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Dr. B l e i e r

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