Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103484/11/Ki/Shn

Linz, 26.08.1996

VwSen-103484/11/Ki/Shn Linz, am 26. August 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Klaus M, vom 7. Dezember 1995, gegen das Straferkenntnis der BH Kirchdorf/Krems vom 24. November 1995, VerkR96-3079-1994/Bi, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 19. August 1996 hinsichtlich Faktum 2 zu Recht erkannt:

I: Der Berufung wird dahingehend Folge gegeben, daß die Geldstrafe auf 8.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 8 Tage herabgesetzt werden.

II: Der Kostenbeitrag für das erstinstanzliche Verfahren wird auf 800 S herabgesetzt. Für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu entrichten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 Abs.1 VStG zu II: § 65 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Mit Straferkenntnis der BH Kirchdorf/Krems vom 24. November 1995, VerkR96-3079-1994/Bi, wurde über den Berufungswerber (Bw) ua gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von 9.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 9 Tage) verhängt, weil er am 8.7.1994 gegen 10.02 Uhr den PKW, Kennz. auf der Kremsmünsterer-Landesstraße im Ortsgebiet von Kremsmünster in Richtung Ried/Traunkreis, sowie in der Folge auf der Kirchberg-Gemeindestraße, Windfeld-Gemeindestraße, Neuhof-Gemeindestraße - Rosenpoint-Gemeindestraße bis auf Höhe des Kreuzungsbereiches Kremsmünsterer-Landesstraße Rosenpoint-Gemeindestraße im Gemeindegebiet von Kremsmünster gelenkt hat, wobei er nicht im Besitze der hiefür erforderlichen Lenkerberechtigung für die Gruppe B war. Er habe hiedurch § 64 Abs.1 KFG iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 verletzt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 10 % der Strafe, das sind 900 S, verpflichtet.

I.2. Der Bw erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schreiben vom 7. Dezember 1995 Berufung, wobei sich die Berufung hinsichtlich Faktum 2 ausschließlich auf die Strafhöhe bezog.

I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte hinsichtlich Faktum 2 des Straferkenntnisses, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19. August 1996 Beweis erhoben. Bei dieser Berufungsverhandlung hat der Bw in Begleitung seiner Bewährungshelferin teilgenommen. Die Erstbehörde hat sich für die Teilnahme an der Verhandlung entschuldigt.

I.5. Er habe ein normales monatliches Einkommen von 15.000 S netto, im Falle von Überstunden bekomme er 24.000 S bis 26.000 S. Er habe keine Sorgepflichten und besitze kein Vermögen. Der Alkomattest sei normal verlaufen, die ausgewiesenen Meßwerte würden der Tatsache entsprechen.

Er habe eine schlechte Jugend gehabt. Als er 10 Jahre alt war, sei seine Mutter verstorben und sein Vater sei gegen ihn eingestellt gewesen.

Die Bewährungshelferin führte dazu ergänzend aus, daß der Bw seit Jänner regelmäßig arbeiten gehe und er eine Partnerin gefunden habe. Er möchte sein Leben entsprechend aufbauen.

I.6. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

Das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkerberechtigung stellt einen besonders schwerwiegenden Verstoß gegen kraftfahrrechtliche Vorschriften dar. Dazu kommt, daß straferschwerend zwei rechtskräftige einschlägige Übertretungen nach § 64 Abs.1 zu berücksichtigen sind.

Ebenso ist in die Strafbemessungsüberlegungen miteinzubeziehen, daß die Übertretung offensichtlich in der Schuldform eines Vorsatzes begangen wurde. Es wird in diesem Zusammenhang auf ein Erkenntnis des VwGH vom 28.9.1988, 88/02/0109, hingewiesen, wonach ein Überschreiten des Ermessensspielraumes bei der Strafbemessung nicht zu erkennen ist, wenn über den Beschuldigten angesichts des erheblichen Unrechtsgehaltes von bereits drei einschlägigen Vorstrafen, sowie des Umstandes, daß als Schuldform allein Vorsatz in Betracht kommt, eine geradezu milde Strafe in Höhe von 20.000 S pro Tatbestandsverwirklichung verhängt wurde.

Auch wird darauf hingewiesen, daß im § 134 Abs.1 KFG dann, wenn der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft wurde, Geld- und Primärfreiheitsstrafen nebeneinander verhängt werden könnten.

Im vorliegenden Fall ist, um dem Bw die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens spürbar vor Augen zu führen, aus spezialpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung vonnöten.

Allerdings ist im konkreten Fall auch zu berücksichtigen, daß der Bw offensichtlich nunmehr gewillt ist, einen ordentlichen Lebenswandel zu führen. Er steht mittlerweile in einem Beschäftigungsverhältnis und möchte sich ein ordentliches Leben aufbauen. Er ist in Begleitung seiner Bewährungshelferin zur mündlichen Verhandlung erschienen und hat auch die Gründe dargelegt, warum er bisher eher negativ zu rechtlichen Werten gestanden ist. Es erscheint der hiesigen Berufungsbehörde als für vertretbar, die Strafe auf das nunmehr festgelegte Ausmaß herabzusetzen, um dem Bw nicht hinsichtlich seiner Zukunftspläne zu demotivieren.

Entsprechend dieser Überlegungen erscheint die nunmehr festgelegte Strafe unter Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw angemessen. Eine weitere Herabsetzung ist auch aus generalpräventiven Gründen nicht zulässig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Mag. K i s c h

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