Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103485/2/Bi/Fb

Linz, 19.02.1996

VwSen-103485/2/Bi/Fb Linz, am 19. Februar 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des Herrn I S, S, vertreten durch Frau E H, S, S, vom 2.

Februar 1996 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 22. Jänner 1996, VerkR96-3718-1995, in Angelegenheit einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und die Geldstrafe auf 500 S herabgesetzt.

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG, § 134 Abs.1 KFG 1967.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit dem oben angeführten Bescheid den Einspruch gegen das Ausmaß der mit Strafverfügung vom 23. Oktober 1995, VerkR96-3718-1995, verhängten Strafe abgewiesen.

Mit dieser Strafverfügung war über den Rechtsmittelwerber wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 64 Abs.1 und 5 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 2.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden verhängt worden.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da in der zugrundeliegenden Strafverfügung keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt worden war, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich, weil sich die Berufung lediglich gegen die Höhe der verhängten Strafe richtete und eine Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt worden war (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, er lebe mit seiner Gattin und vier Kindern im Alter zwischen zwei und sieben Jahren als Asylant in S und beziehe weder ein Einkommen noch habe er Besitz. Er sei nicht in der Lage, den vorgeschriebenen Betrag zu zahlen, und ersuche nochmals, von einer Strafe abzusehen bzw diese auf ein Maß zu reduzieren, das er bezahlen könne. Er sei im Besitz einer jugoslawischen Lenkerberechtigung und für das Fahrzeug bestehe eine ordnungsgemäße Haftpflichtversicherung.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und folgendes erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 reicht bis 30.000 S Geldstrafe bzw sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

Dem Rechtsmittelwerber wird vorgeworfen, am 6. Oktober 1995 um ca 16.25 Uhr im Ortsgebiet von S auf der D in Richtung G den PKW gelenkt zu haben, wobei er bei einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle durch AI R des Gendarmeriepostens G einen jugoslawischen Führerschein aus dem Jahr 1982, ausgestellt für die Gruppe B, vorwies. Laut eigenen Angaben hält sich der Rechtsmittelwerber seit 4. August 1993 in Österreich auf.

Er hat bereits bei der Amtshandlung angegeben, er hätte nicht gewußt, daß er schon einen österreichischen Führerschein brauche. Er hat sich auch im Rahmen des Einspruchs gegen die Strafverfügung dahingehend verantwortet, wobei auch ersichtlich ist, daß Zulassungsbesitzerin des PKW Frau L R in S, M Straße , war. Die Tochter der Zulassungsbesitzerin, Frau E H, hat deponiert, sie habe dem Rechtsmittelwerber den Wagen auf dessen Bitte hin überlassen, um eine Erledigung in G durchzuführen, wobei er ihr als zuver lässig und pünktlich bekannt sei. Sie habe seinen Führerschein angesehen, aber nicht gewußt, daß dieser in Österreich nicht mehr gültig sei.

Aus der Begründung des nunmehr angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß die Erstinstanz zu der Ansicht gelangte, daß ein Absehen von einer Geldstrafe nicht gerechtfertigt sei, weil das Lenken des Kraftfahrzeuges ohne einer von der Behörde erteilten Lenkerberechtigung eine grobe Fahrlässigkeit darstelle. Die Tat hätte zur Folge gehabt, daß im Schadensfall eine Schadenswiedergutmachung kaum möglich wäre, da unter anderem eine Schadensdeckung durch die Versicherung wegfallen würde.

Von seiten des unabhängigen Verwaltungssenates ist der Auffassung der Erstinstanz, ein Absehen von der Geldstrafe sei nicht gerechtfertigt, nichts entgegenzusetzen, wobei Voraussetzung dafür zumindest die Annahme eines geringfügigen Verschuldens wäre. Von einem geringfügigen Verschulden kann im gegenständlichen Fall schon deshalb nicht gesprochen werden, weil der Rechtsmittelwerber verpflichtet gewesen wäre, sich vor dem Lenken des Fahrzeuges bei einer geeigneten Stelle zu erkundigen, ob und wie lange seine jugoslawische Lenkerberechtigung in Österreich überhaupt gültig ist. Mangelndes Verschulden im Hinblick auf die behauptete Unkenntnis des Gesetzes entschuldigt gemäß § 5 Abs.2 VStG den Rechtsmittelwerber nämlich nur dann, wenn die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der er zuwidergehandelt hat, erwiesenermaßen unverschuldet ist und er das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl ua Erkenntnis vom 16.

Dezember 1986, 86/04/0133) stellt selbst guter Glaube den angeführten Schuldausschließungsgrund dann nicht her, wenn es Sache der Partei ist, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und im Zweifel bei der Behörde anzufragen.

Der unabhängige Verwaltungssenat vertritt jedoch die Auffassung, daß eine Herabsetzung der verhängten Strafe schon deshalb gerechtfertigt ist, weil sich aus dem Verfahrensakt ergibt, daß der Rechtsmittelwerber verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist, was einen wesentlichen Milderungsgrund darstellt. Laut Begründung des angefochtenen Bescheides hat sich die Erstinstanz nur mit der Frage der Rechtfertigung eines Absehens von der Geldstrafe auseinandergesetzt und die bei der Strafbemessung zu beachtenden Kriterien zwar im wesentlichen zitiert, aber sich nicht im einzelnen dazu geäußert, welche Überlegungen für die Strafbemessung tatsächlich maßgebend waren. So wurde zB mit keinem Wort auf die finanziellen Verhältnisse des Rechtsmittelwerbers eingegangen, obwohl diesen aus dem Akteninhalt nichts entgegenzusetzen ist.

Die nunmehr verhängte Strafe entspricht unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG sowohl dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung als auch ist sie den finanziellen Verhältnissen des Rechtsmittelwerbers angemessen. Erschwerend war kein Umstand, mildernd die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zu werten. Die Strafe liegt im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und soll den Rechtsmittelwerber in Hinkunft zur genauesten Beachtung der in Österreich geltenden kraftfahrrechtlichen Bestimmungen anhalten.

Es steht ihm frei, bei der Erstinstanz um die Möglichkeit der Bezahlung der Strafe in Teilbeträgen anzusuchen.

Bei der Verhängung der Ersatzfreiheitsstrafe waren die Einkommensverhältnisse nicht zu berücksichtigen, sodaß unter Berücksichtigung des angeführten Milderungsgrundes eine Herabsetzung, jedoch nicht im selben Ausmaß wie die Geldstrafe, erfolgte.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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