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des Landes Oberösterreich
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VwSen-103495/10/Ki/Bk

Linz, 22.04.1996

VwSen-103495/10/Ki/Bk Linz, am 22. April 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Robert Oskar W, vom 5. Februar 1996 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 17.

Jänner 1996, VerkR96-16609-1994-Hu, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20. März 1996 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z2 und 51 VStG.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis vom 17. Jänner 1996, VerkR96-16609-1994-Hu, über den Berufungswerber gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 700 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt, weil er am 18.6.1994 um 16.13 Uhr in Linz, auf der A7, nächst Km Richtungsfahrbahn Nord, den Pkw, Kz. im Bereich des Vorschriftszeichens "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) 80 km/h" mit einer Geschwindigkeit von 105 km/h gelenkt habe. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 70 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Der Berufungswerber, welcher sich bereits im erstinstanzlichen Verfahren damit gerechtfertigt hat, daß nicht er sondern eine Bekannte das Fahrzeug gelenkt hätte, hat gegen dieses Straferkenntnis mit Schreiben vom 5.

Februar 1996 Berufung erhoben und einen Zeugen angeführt, welcher am Tag vor der Übertretung die von ihm bekanntgegebene Lenkerin gesehen habe. Er habe im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht für die Existenz und den Aufenthalt dieser Person im Bundesgebiet genügend Beweise vorgebracht. Den Zeugen nenne er erst jetzt, da ihm bei den Einvernahmen mitgeteilt worden sei, daß für seine Entlastung nur eine schriftliche Erklärung der Lenkerin oder ein Zeuge berücksichtigt werde, der gesehen habe, wer den Pkw lenkte.

Erst später habe er erfahren, daß dem Beschuldigten auch eine Person von Nutzen sein könne, die den Aufenthalt der Person im Bundesgebiet bestätigen könne.

I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, weil weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt, Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20. März 1996 sowie Einvernahme der Gattin des Berufungswerbers als Zeugin am 19. April 1996 Beweis erhoben.

Bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurden der Berufungswerber sowie als Zeuge Herr Thomas K einvernommen.

Der Berufungswerber hat sich, wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren, dahingehend gerechtfertigt, daß er zum Vorfallszeitpunkt sein Fahrzeug einer Bekannten aus Schweden überlassen habe. Diese habe er am Vortag vom Bahnhof abgeholt und er wäre mit ihr nach St. Florian gefahren, wo er ihr das Auto übergeben habe. Es sei vereinbart worden, daß diese Person am 18. Juni 1994 das Fahrzeug in Traun abstelle. Von dort habe er das Fahrzeug zusammen mit seiner Gattin wiederum abgeholt.

Er habe versucht, mit der genannten Person, mit welcher er sich noch immer als befreundet betrachte, in Kontakt zu treten, die an sie geschriebenen Briefe seien jedoch unbeantwortet geblieben.

Damit konfrontiert, daß seine Gattin als Zeugin dahingehend gehört werden sollte, ob sie seinen Aufenthalt zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt bestätigen könne, zeigte sich der Berufungswerber mit dieser Einvernahme einverstanden. Er verzichtete jedoch ausdrücklich auf eine weitere mündliche Verhandlung.

Der Zeuge Thomas K, es handelt sich um einen Kriminalbeamten der BPD Linz, hat bei seiner Einvernahme bestätigt, daß er zusammen mit dem Berufungswerber am Vortag zum Linzer Hauptbahnhof gefahren ist. Dort hat der Berufungswerber die von ihm bezeichnete Person getroffen. Er habe sich anschließend von den Beiden getrennt und könne keine weiteren Angaben hinsichtlich des Aufenthaltes der betreffenden Person machen.

Die Gattin des Berufungswerbers Frau Daniela W führte als Zeugin bei ihrer Einvernahme aus, daß sie sich an den Vorfallstag noch sehr genau erinnern könne, zumal sie an diesem Tag das Tanzleistungsabzeichen bekommen habe. Ihr Gatte und sie selbst seien am 18. Juni 1994 etwa nach dem Mittagessen gemeinsam zur Tanzschule P gefahren und seien dort gemeinsam bis kurz vor 18.00 Uhr anwesend gewesen.

Anschließend hätten sie sich gemeinsam zu einer Geburtstagsfeier in das Gasthaus S begeben.

I.5. In freier Beweiswürdigung hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen, daß den Zeugen Glauben zu schenken ist. Die Aussagen wurden nach ausdrücklicher Belehrung über die strafrechtlichen Konsequenzen einer falschen Zeugenaussage getätigt und sind schlüssig und widerspruchsfrei. Die Gattin des Berufungswerbers hat begründet, warum sie sich trotz der verstrichenen Zeit noch an den Vorfallstag erinnern könne und es sind diese Angaben jederzeit nachprüfbar.

I.6. Unter Zugrundelegung des Beweisergebnisses hat der O.ö.

Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

Gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG hat die Behörde von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat.

Das von der erkennenden Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren hat in eindeutiger Weise ergeben, daß sich der Berufungswerber zum Vorfallszeitpunkt zusammen mit seiner Ehegattin bei der Tanzschule P aufgehalten hat.

Demnach konnte er die vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen haben und es war daher der Berufung Folge zu geben und das Strafverfahren einzustellen.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilagen Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. K i s c h

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