Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103498/2/Ki/Shn

Linz, 19.02.1996

VwSen-103498/2/Ki/Shn Linz, am 19. Februar 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Kurt W, B 5, F, vom 2. Februar 1996 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 18. Jänner 1996, Zl.VerkR96-17745-1995-Hu, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben. Die von der belangten Behörde festgesetzte Strafe wird bestätigt.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG Entscheidungsgründe:

1. Mit Strafverfügung vom 21. Dezember 1995, VerkR96-17745-1995, hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land über den nunmehrigen Berufungswerber gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 900 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt, weil er am 17.9.1995 um 16.12 Uhr, mit dem Kombi, im Ortsgebiet von Rohrbacher B 127, Ri., bei Strkm als Lenker eines Fahrzeuges ein mehrspuriges Kraftfahrzeug auf einer Straßenstrecke, die durch das Vorschriftszeichen "Überholen verboten" gekennzeichnet ist, verbotenerweise links überholt hat.

Der dagegen erhobene Einspruch gegen das Ausmaß der mit der Strafverfügung verhängten Strafe wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid abgewiesen.

2. Der Rechtsmittelwerber erhebt gegen dieses Straferkenntnis Berufung mit dem Ersuchen, das Strafmaß zu vermindern. Er habe eine durchschnittliche Kilometerleistung von ca. 50.000km/Jahr und seineswissens bis auf die zwei Vormerkungen wegen überhöhter Geschwindigkeit aus dem Jahr 1992 keine Einträge aufzuweisen. Er ersuche, sein geringes Einkommen von mtl. 12.300 S, mit dem er, seine Frau und seine beiden Kleinkinder das Auslangen finden müssen, zu berücksichtigen. Er habe bei dem Überholvorgang weder jemand anderen noch sich selbst bzw seine Frau und seine Kinder gefährdet.

3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, weil weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, weil sich die Berufung nur gegen die Strafhöhe richtet und die Durchführung einer Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

Wie die belangte Behörde zu Recht ausgeführt hat, ist es gerade auch diese Art der Mißachtung von Verkehrsvorschriften, welche häufig eine Unfallursache darstellt. Aus generalpräventiven Gründen ist daher eine entsprechend strenge Bestrafung vonnöten. Wenn nun die belangte Behörde im vorliegenden Fall den gesetzlichen Strafrahmen (Geldstrafe bis zu 10.000 S) lediglich bis zu neun Prozent ausgeschöpft hat, so kommt bereits in klarer Weise zum Ausdruck, daß lediglich die bloße Ordnungswidrigkeit des Verhaltens des Berufungswerbers bewertet wurde.

Als straferschwerdend muß überdies berücksichtigt werden, daß neben den in der Berufung erwähnten zwei Vormerkungen auch eine einschlägige Vormerkung vorliegt.

Aus diesem Grunde ist trotz der in der Berufung vorgetragenen Argumente eine Herabsetzung der Strafe nicht vertretbar.

Im Hinblick auf die oben dargelegten Erwägungen kann somit eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung nicht festgestellt werden und es war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. K i s c h

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