Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103500/9/Sch/<< Rd>> Linz, am 7. Oktober 1996 VwSen103500/9/Sch/<< Rd>>

Linz, 07.10.1996

VwSen 103500/9/Sch/<< Rd>> Linz, am 7. Oktober 1996
VwSen-103500/9/Sch/<< Rd>> Linz, am 7. Oktober 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des GG, vertreten durch RA, vom 1. Februar 1996 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 12. Jänner 1996, VerkR96-3062-1995-Wi, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 240 S (20 % der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit Straferkenntnis vom 12. Jänner 1996, VerkR96-3062-1995-Wi, über Herrn GG, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 16 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.200 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden verhängt, weil er am 18. Jänner 1995 um 12.30 Uhr im Gemeindegebiet von E b L auf der W Bundesstraße B 1 auf Höhe des Straßenkilometers 220,600 in Richtung Wels als Lenker des Kombis mit dem behördlichen Kennzeichen trotz Gegenverkehrs ein mehrspuriges Kraftfahrzeug überholt habe, wodurch der entgegenkommende Lenker des Dienstkraftfahrzeuges, um einen Zusammenstoß zu vermeiden, zum starken Abbremsen und Ablenken seines Fahrzeuges genötigt worden sei, obwohl der Lenker eines Fahrzeuges, wenn andere Straßenbenützer, insbesondere entgegenkommende, gefährdet oder behindert werden könnten oder wenn nicht genügend Platz für ein gefahrloses Überholen vorhanden ist, nicht überholen dürfte.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 120 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Der Berufungswerber bestreitet die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung im wesentlichen mit der Begründung, er sei zu dem von der Behörde als Tatzeit angenommenen Zeitpunkt nicht als Lenker des ihm - unbestrittenerweise zur Verfügung stehenden Firmen-Kfz mit dem Kennzeichen unterwegs gewesen. Es wird in diesem Zusammenhang gemutmaßt, daß es zu einer Verwechslung bei der Tatzeit bzw. allenfalls bei der Ablesung des Kennzeichens gekommen sein könnte. Dem ist allerdings entgegenzuhalten:

Richtig ist, daß die Anzeige des GPK L vom 23. Februar 1995 insofern einen Widerspruch aufweist, als unter der Rubrik "Darstellung der Tat" als Tattag der 18. Jänner 1995 angeführt ist, unter der Überschrift "Beweismittel" jedoch der 31. Dezember 1994. Die Erstbehörde hat in ihrem Verfahren stets den erstgenannten Tag als den zutreffenden angesehen. Diesen Feststellungen schließt sich die Berufungsbehörde aus den nachstehenden Gründen an:

Der Meldungsleger wurde bereits im erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahren auf diesen offenkundigen Widerspruch hingewiesen, woraufhin dieser den 18. Jänner 1995 als den richtigen Tatzeitpunkt mitteilte und das andere Datum auf einen Schreibfehler zurückführte, wobei nicht mehr bekanntgegeben werden konnte, wie dieser entstanden ist. Im Rechtsmittelverfahren wurde der Genannte zeugenschaftlich diesbezüglich einvernommen, wobei seines Erachtens nach hinsichtlich des Tattages 18. Jänner 1995 jeder Irrtum ausgeschlossen sei. Diese genaue Erinnerung wird vom Zeugen damit begründet, daß er damals beim LGK einen neuen Dienstkraftwagen abholen mußte und er durch das Überholmanöver des Berufungswerbers mit diesem neuen Fahrzeug fast in einen Verkehrsunfall verwickelt worden wäre. Dem konnte der Berufungswerber in seiner Stellungnahme vom 24. September 1996 nichts Essentielles entgegensetzen.

Die Berufungsbehörde sieht keinerlei Veranlassung, an dieser schlüssigen Zeugenaussage zu zweifeln. Es steht zwar fest, daß dem Meldungsleger bei der Verfassung der Anzeige ein Irrtum unterlaufen ist, dieser wurde von ihm aber in überzeugender Weise ausgeräumt. Es geht nicht an, einen Zeugen deshalb als völlig unglaubwürdig darzustellen, wenn ihm bei einem Datum zwar ein Irrtum unterläuft, seine Richtigstellung aber zu überzeugen vermag. Überdies liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, daß dem Zeugen beim Ablesen des Fahrzeugkennzeichens tatsächlich ein Irrtum unterlaufen sein könnte. Dagegen spricht sowohl die Tatsache, daß Marke, Type und Farbe des dem Berufungswerber zur Verfügung stehenden Firmenfahrzeuges laut Zulassungskartei völlig überstimmen mit den Angaben in der eingangs erwähnten Anzeige, als auch, daß der Berufungswerber nach der Aktenlage die Person ist, die dieses Fahrzeug benützt.

Diesbezüglich liegen Erhebungsergebnisse vor, denen seitens des Rechtsmittelwerbers nicht widersprochen wurde. Weiters hat dieser nach seinen eigenen Eintragungen im Fahrtenbuch am 18. Jänner 1995 die Fahrtstrecke Wohnung - A - E - L - T - Betrieb (Büro) - Wohnung zurückgelegt. Die Tatörtlichkeit liegt geographisch innerhalb des Bereiches der genannten Fahrten. Auch dieser Umstand spricht gegen die Verantwortung des Berufungswerbers.

Ausgehend von dieser Verteidigungslinie ist auch bei Abhaltung des beantragten Lokalaugenscheines von seiten des Berufungswerbers kein Beitrag zur Wahrheitsfindung zu erwarten, da er - nach seinen Angaben - sich zum Tatzeitpunkt ja gar nicht dort aufgehalten hat. Mit anderen Worten: Der Berufungswerber kann, will er sich nicht des Vorhaltes einer völlig widersprüchlichen Verantwortung aussetzen, zum eigentlichen Geschehnisablauf nicht Stellung beziehen.

Im übrigen läßt die Berufungsschrift nicht erkennen, worin denn jener Verfahrensmangel gelegen sein soll, der nur durch einen Lokalaugenschein ausgeräumt werden könnte. Die Berufungsbehörde konnte daher - im Einklang mit der Erstbehörde - davon absehen, zumal der Inhalt der obigen Anzeige in Verbindung mit den weiteren Einvernahmen des Meldungslegers, eines Gendarmeriebeamten, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt so hinreichend klargelegt hat, daß ein weiteres Beweisverfahren entbehrlich erschien.

Der Berufung konnte sohin kein Erfolg beschieden sein.

Zu den beiden Eventualanträgen, nämlich die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Erstinstanz zurückzuverweisen bzw. die verhängte Geldstrafe auf 300 S zu reduzieren, ist zu bemerken:

Die Bestimmung des § 66 Abs.2 AVG, auf die der Berufungswerber den erstgenannten Antrag offensichtlich stützt, findet im Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 24 VStG keine Anwendung, sodaß hierauf nicht näher einzugehen war.

Zur Strafzumessung ist auszuführen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, daß die sogenannten "Überholdelikte" zu den schwerwiegendsten Verstößen gegen die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften gehören.

Durch solche Manöver kommt es immer wieder - wie ganz offenkundig auch im vorliegenden Fall - zu gefährlichen Situationen im Straßenverkehr. Der Unrechtsgehalt dieser Übertretungen muß daher grundsätzlich als hoch angesehen werden, weshalb schon aus diesem Grund nicht mit "symbolischen" Geldstrafen das Auslangen gefunden werden kann.

Im konkreten Fall ist noch festzuhalten, daß der Berufungswerber bereits einmal wegen einer - entgegen der offenkundigen Ansicht der Erstbehörde - als einschlägig anzusehenden Verwaltungsübertretung bestraft werden mußte, welcher Umstand einen Erschwerungsgrund darstellt. Demgegenüber lagen Milderungsgründe nicht vor.

Die persönlichen Verhältnisse des Rechtsmittelwerbers, insbesondere sein monatliches Nettoeinkommen von 15.000 S, lassen erwarten, daß er zur Bezahlung der Geldstrafe in der Lage sein wird, ohne seine Sorgepflicht für ein Kind gefährden bzw. seine Lebensführung unangemessen einschränken zu müssen.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

S c h ö n



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