Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103504/2/Bi/Fb

Linz, 15.07.1996

VwSen-103504/2/Bi/Fb Linz, am 15. Juli 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des Herrn M S, R, S, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G H, S, B, vom 2. Februar 1996, gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 17.

Jänner 1996, VerkR96-13073-1995-Shw, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, verhängten Strafen zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafen in beiden Punkten auf jeweils 2.000 S und im Punkt 1) die Ersatzfreiheitsstrafe auf 2 Tage herabgesetzt werden. Die Ersatzfreiheitsstrafe im Punkt 2) wird bestätigt.

II. Die Verfahrenskostenbeiträge erster Instanz ermäßigen sich demnach in beiden Punkten auf jeweils 200 S; Kostenbeiträge im Rechtsmittelverfahren fallen nicht an.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG, §§ 99 Abs.2 lit.e und 99 Abs.2 lit.a StVO 1960.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 31 Abs.1 iVm 99 Abs.2 lit.e StVO 1960 und 2) §§ 4 Abs.1 lit.c iVm 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 Geldstrafen in Höhe von jeweils 4.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 4 Tagen verhängt sowie einen Verfahrenskostenbeitrag von insgesamt 800 S vorgeschrieben.

2. Gegen die Strafhöhe hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich, weil sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtete und eine mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, es sei grundsätzlich richtig, daß er sich nach dem Verkehrsunfall nicht mit dem Straßenerhalter in Kontakt gesetzt habe und auch eine Verständigung der Gendarmerie unterblieben sei. Er sei nach dem Verkehrsunfall, der darauf zurückzuführen gewesen sei, daß eine Katze für ihn völlig überraschend über die Fahrbahn gelaufen sei, wodurch er sein Fahrzeug verrissen habe und von der Fahrbahn abgekommen sei, unter Schock gestanden. Er habe aufgrund der Nachtzeit auch keine Wahrnehmungen über Beschädigungen gemacht, sodaß deshalb der Identitätsnachweis bzw die Gendarmerieverständigung unterblieben sei. Er sei geständig und nach Information seines Vertreters unbescholten.

Auch hinsichtlich der Übertretung bezüglich des vorgeworfenen Nachtrunks sei die Strafe überhöht, obwohl ihm sicher vorzuwerfen sei, daß er nicht genügend intensiv nach etwaigen Schäden fremder Personen gesucht habe, jedoch sei er zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls in keiner Weise alkoholisiert gewesen und habe nun den Eindruck, daß er auf Umwegen eine ähnlich hohe Strafe wie im Fall einer Alkoholisierung erhalten solle, zumal er meine, daß die Behörde ihm und seinen Zeugen gegenüber skeptisch eingestellt sei. Er beantragt ausdrücklich die Herabsetzung der verhängten Geldstrafen in beiden Punkten.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und folgendes erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Dem Rechtsmittelwerber wird vorgeworfen, am 20. Oktober 1995 gegen 3.45 Uhr als Lenker eines PKW in einer leichten Linkskurve der Landesstraße , Strkm , von der Fahrbahn abgekommen zu sein, wobei sich der PKW überschlagen habe und ein Leitpflock der Straßenmeisterei O beschädigt worden sei. Er habe den Verkehrsunfall mit Sachschaden nicht bei der Gendarmerie gemeldet und sich auch mit dem Straßenerhalter nicht in Verbindung gesetzt. Außerdem wird ihm vorgeworfen, nach diesem Verkehrsunfall Alkohol getrunken zu haben.

Die Bestimmung des § 99 Abs.2 StVO 1960, die in beiden Fällen die bei der Strafbemessung zu beachtende Strafnorm darstellt, sieht einen Strafrahmen für die Geldstrafe von 500 S bis 30.000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden bis sechs Wochen vor.

Aus dem Verfahrensakt der Erstinstanz ergibt sich, daß der Rechtsmittelwerber verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist, was bei der Strafbemessung der Erstinstanz bereits als strafmildernd berücksichtigt wurde. Weiters wird in der Begründung des Straferkenntnisses darauf hingewiesen, daß es sich bei Fahrerfluchtsdelikten um schwerwiegende Verfehlungen handelt, wobei die der Bestrafung zugrundeliegenden Handlungen in erheblichem Maß das Interesse an der Verkehrssicherheit geschädigt hätten, und auch der Unrechtsgehalt sei als schwerwiegend zu bezeichnen. Das Verschulden des Rechtsmittelwerbers wurde als keineswegs geringfügig angesehen.

Außerdem sei auf die vom Amt geschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse Bedacht genommen worden.

Dazu fällt jedoch auf, daß sich weder aus der Begründung des Straferkenntnisses noch aus dem Verfahrensakt ein Hinweis darauf ergibt, welche tatsächlichen finanziellen Verhältnisse von der Erstinstanz der Strafbemessung überhaupt zugrundegelegt wurden. Der Rechtsmittelwerber hat sich dazu bislang nicht geäußert.

Der unabhängige Verwaltungssenat geht aufgrund der in der Anzeige enthaltenen Angaben davon aus, daß der "ledige" Rechtsmittelwerber als "Chemikant bei W B" ein durchschnittliches Monatsnettoeinkommen von ca 10.000 S bezieht und weder Vermögen noch Sorgepflichten hat. Er war zum Tatzeitpunkt 25 Jahre alt.

Aus dem Akteninhalt ergibt sich auch, daß sich der Verkehrsunfall im Freilandstraßenbereich ereignete, sodaß nicht anzunehmen ist, daß im dortigen Bereich eine Straßenbeleuchtung bestanden hat. Der PKW überschlug sich und landete im rechten Straßengraben auf dem Dach.

Nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates ist dem Rechtsmittelwerber durchaus zuzubilligen, daß er nach dem Überschlagen des Fahrzeuges, bei dem unter anderem die Windschutzscheibe zersplitterte, sein Hauptaugenmerk eher auf sich und den PKW als auf einen eventuell zu Bruch gegangenen Leitpflock richtete, wobei auch verständlich ist, daß er um 3.45 Uhr nicht an der Unfallstelle verblieb, sondern zum nächsten Ort ging. Daß der Rechtsmittelwerber einen Schock im medizinischen Sinn erlitten hätte, der seine Zurechnungsfähigkeit in Frage gestellt hätte, hat nicht einmal er behauptet. Daß er sich nach dem Unfall in einem "Schockzustand" im landläufigen Sinn befunden hat, ist für den unabhängigen Verwaltungssenat nachvollziehbar, sodaß im Ergebnis davon auszugehen ist, daß das Verschulden des Rechtsmittelwerbers im Hinblick auf Punkt 1) des Straferkenntnisses zwar nicht als geringfügig anzusehen, aber doch von Fahrlässigkeit auszugehen ist. Bezweifelt wird außerdem, ob durch das Fehlen eines Leitpflockes die Verkehrssicherheit in einem so erheblichen Ausmaß, wie in der Begründung des Straferkenntnisses angeführt, beeinträchtigt wurde.

Aus all diesen Überlegungen vermeint der unabhängige Verwaltungssenat, daß die beantragte Herabsetzung der Geldstrafen gerechtfertigt ist, wobei - ebenso wie im Punkt 2) - die nunmehr angenommenen finanziellen Verhältnisse des Rechtsmittelwerbers der Strafbemessung zugrunde zu legen waren.

Diese liegen nunmehr im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und halten auch general- sowie vor allem spezialpräventiven Überlegungen Stand. Es steht dem Rechtsmittelwerber überdies frei, mit der Erstinstanz eine Ratenvereinbarung zu treffen.

Im Punkt 1) war die Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend der Geldstrafe herabzusetzen. Im Punkt 2) erfolgte die Herabsetzung der Geldstrafe nur aufgrund der finanziellen Verhältnisse, die bei der Ersatzfreiheitsstrafe aber nicht maßgebend waren; diese war daher zu bestätigen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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