Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103513/4/Sch/Rd

Linz, 25.03.1996

VwSen-103513/4/Sch/Rd Linz, am 25. März 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des JG vom 30. Jänner 1996 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 22. Jänner 1996, VerkR96-13869-1995, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z3 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 22. Jänner 1996, VerkR96-13869-1995, über Herrn JG, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 75a Abs.1 KFG 1967 (beschränktes Motorfahrrad-Fahrverbot laut Bescheid der oa Behörde vom 29. Mai 1995, VerkR21-302-1995) eine Geldstrafe von 1.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt, weil er am 16. Juli 1995 gegen 11.45 Uhr das Motorfahrrad auf der Bundesstraße 1 im Ortsgebiet von Frankenmarkt bis unmittelbar zur Apotheke gelenkt habe, obwohl ihm das Lenken eines Motorfahrrades mit Bescheid vom 29. Mai 1995, VerkR21-302-1995, verboten worden sei.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 100 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Der Berufungswerber bestreitet die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung mit der Begründung, daß das angeblich von ihm gelenkte Motorfahrrad erst am 24. Juli 1995 zum Verkehr zugelassen und diesem das Kennzeichen zugewiesen worden sei. Er könne daher damit an dem von der Erstbehörde angenommenen Tatzeitpunkt (16. Juli 1995) nicht unterwegs gewesen sein.

Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde die Erstbehörde ersucht, dieses Vorbringen zu überprüfen. Hiebei kam zutage, daß es sich bei dem vom Meldungsleger angezeigten Tatzeitpunkt um einen Irrtum gehandelt hat, zumal sich der relevante Vorfall nicht am 16. Juli 1995, sondern am 16. August 1995 ereignet habe.

Hieraus erhellt zwangsläufig, daß die Erstbehörde innerhalb der Frist des § 31 Abs.2 VStG stets vom fälschlichen Tatzeitpunkt ausgegangen ist, weshalb hinsichtlich des vom Meldungsleger gemeinten Tattages keine fristgerechte Verfolgungshandlung vorliegt.

Das Verwaltungsstrafverfahren war daher ohne näheres Eingehen auf das weitere Berufungsvorbringen bzw. Überprüfung desselben auf seinen Wahrheitsgehalt einzustellen.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n

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