Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103519/5/Fra/Ka

Linz, 10.04.1996

VwSen-103519/5/Fra/Ka Linz, am 10. April 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des J C, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 19.12.1995, VerkR96/16128/1993/Ga, betreffend Übertretung des KFG 1967, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§§ 32 Abs.2, 33, 63 Abs.5 und 66 Abs.4 AVG 1991 iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 51e Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Folgender Sachverhalt ist entscheidungsrelevant:

Das in der Präambel angeführte Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber (Bw) laut Zustellnachweis (Rückschein) am 11.1.1996 zugestellt. Die Übernahme dieses Straferkenntnisses wurde durch die Unterschrift des Bw auf dem Zustellnachweis bestätigt. Die zwei Wochen betragende Berufungsfrist begann daher mit diesem Tag und endete mit Ablauf des 25.1.1996. Das Rechtsmittel wurde jedoch erst laut Poststempel des Postamtes 84508 Burgkirchen auf dem entsprechenden Briefkuvert am 5.2.1996 zur Post gegeben und ist laut Eingangsstempel der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn am 7.2.1996 bei dieser Behörde eingelangt.

Mit Schreiben vom 27.2.1996, VwSen-103519/2/Fra/Ka, wurde der Bw auf die verspätete Einbringung des Rechtsmittels hingewiesen. Gleichzeitig wurde der Bw, weil er in der Berufung behauptet, daß er im Krankenhaus war, ersucht, diesen Krankenhausaufenthalt durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel zu belegen. Mit Schreiben vom 7.3.1996 an den O.ö. Verwaltungssenat teilte der Bw mit, daß er keinen Beweis für den Krankenhausaufenthalt habe. Er habe sich in einem Krankenhaus in Ungarn, Budapest, befunden und keine Unterlagen für die Entlassung verlangt. Diese Mitteilung ist nicht geeignet, eine vorübergehende Ortsabwesenheit zum Zustellzeitpunkt des angefochtenen Straferkenntnisses darzutun. Da der Bw dem O.ö.

Verwaltungssenat weder die Bezeichnung noch die Adresse des Krankenhauses bekanntgegeben hat, in dem er sich angeblich in einem dem O.ö. Verwaltungssenat auch nicht bekannten Zeitraum aufgehalten hat, ist es auch nicht möglich, amtswegig die Behauptung des Bw hinsichtlich der vorübergehenden Ortsabwesenheit zu verifizieren. Der O.ö.

Verwaltungssenat geht daher von einer rechtswirksamen Zustellung des angefochtenen Straferkenntnisses am 11.1.1996 aus.

2. Der unter Punkt 1. angeführte Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu beurteilen:

Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Bestimmung gilt aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen nach seiner Zustellung einzubringen. Die Zustellung des angefochtenen Straferkenntnisses erfolgte am 11.1.1996 Die Berechnung dieser Frist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Demnach endete im konkreten Fall die Berufungsfrist mit Ablauf 25.1.1996. Das Rechtsmittel wurde jedoch trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung erst am 5.2.1996 der Post übergeben und gilt deshalb als verspätet eingebracht.

Gemäß § 33 Abs.4 AVG dürfen durch Gesetz festgelegte Fristen nicht geändert werden.

Gemäß § 66 Abs.4 AVG sind verspätete Berufungen zurückzuweisen.

Diese Entscheidung konnte gemäß § 51e Abs.1 VStG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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