Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103520/12/Sch/Rd

Linz, 23.04.1996

VwSen-103520/12/Sch/Rd Linz, am 23. April 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 5. Kammer (Vorsitzender: Dr. Grof; Beisitzer: Mag. Gallnbrunner; Berichter: Dr. Schön) über die Berufung des SH, vertreten durch Rechtsanwalt, vom 7.

Februar 1996 gegen Faktum 1) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 16. Jänner 1996, VerkR96-11241-1995-Ro, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung und Verkündung am 16. April 1996 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis in diesem Punkt bestätigt.

II. Als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren sind 2.800 S (20 % der diesbezüglich verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit Straferkenntnis vom 16. Jänner 1996, VerkR96-11241-1995-Ro, über Herrn SH, ua wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.2 zweiter und dritter Satz StVO 1960 eine Geldstrafe von 14.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwölf Tagen verhängt, weil er sich am 9. Juli 1995 um 0.45 Uhr auf dem Parkplatz des Strandbades Gebertsham, 5221 Lochen, gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht, einem Gendarmeriebeamten, geweigert habe, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl aufgrund der Tatsache, daß er allein im PKW angetroffen worden, die Motorhaube warm gewesen sei und er widersprüchliche Aussagen über den Lenker des PKW mit dem Kennzeichen (in dem er liegend angetroffen worden sei) gemacht habe, der Verdacht bestanden habe, daß er in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (an ihm wurden deutliche Alkoholisierungsmerkmale wie gerötete Bindehäute, schwankender Gang, Alkoholgeruch aus dem Mund, lallende Sprache festgestellt) das oa Fahrzeug gelenkt habe (Faktum 1)).

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem diesbezüglichen Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 1.400 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Strafbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung zur Entscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hatte, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Gemäß § 5 Abs.2 StVO 1960 idFd 19. StVO-Novelle, BGBl.Nr.

615/1994, sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

Aufgrund des Vorfallszeitpunktes (9. Juli 1995) steht außer Zweifel, daß im vorliegenden Fall die Bestimmung des § 5 Abs.2 StVO 1960 in der erwähnten novellierten Form (in Kraft getreten mit 1. Oktober 1994) anzuwenden ist.

Hieraus erhellt von vornherein, daß die Ausführungen des Berufungswerbers im Zusammenhang mit dem Umstand, daß ihm das tatsächliche Lenken eines KFZ vor der Aufforderung zur Alkomatuntersuchung nicht nachgewiesen habe werden können, nicht entscheidungsrelevant sind. Diese Eigenschaft kommt sohin (nur) der Frage zu, ob für den einschreitenden Gendarmeriebeamten zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Alkomatuntersuchung der begründete Verdacht bestehen durfte, daß der Berufungswerber vorher ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat.

Das abgeführte Beweisverfahren hat für die Berufungsbehörde keine Zweifel offengelassen, daß dieser Verdacht berechtigt war. Als der Berufungswerber nämlich in seinem Fahrzeug schlafend angetroffen und geweckt wurde, hat er einen nicht näher genannten "Spezl" als Lenker angegeben. In der Folge ist er hievon abgekommen und hat behauptet, sein Bruder habe das Fahrzeug zum Ort der Amtshandlung gelenkt. Dieses Vorbringen wurde von den einschreitenden Gendarmeriebeamten sogleich überprüft und als - unbestrittenerweise - unrichtig festgestellt. Die dritte "Variante" im Zusammenhang mit einem angeblichen anderen Fahrzeuglenker wurde nicht sogleich vorgebracht, sondern erst im Rahmen des erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahrens. Daraus resultiert, daß die Gendarmeriebeamten zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Atemluftuntersuchung hievon - ob glaubwürdig oder nicht - keine Kenntnis haben konnten. Nachdem sich also an Ort und Stelle herausgestellt hatte, daß keiner der beiden vom Berufungswerber angegebenen Personen als Fahrzeuglenker in Frage kam, war der Verdacht naheliegend und durchaus schlüssig, daß niemand anderer als der Berufungswerber selbst das Fahrzeug zum Ort der Amtshandlung gelenkt hatte. Die Berufungsbehörde vermag daher an der Aufforderung keine Rechtswidrigkeit zu erblicken.

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Übertretungen des § 5 StVO 1960, also die sogenannten "Alkoholdelikte", gehören zu den gravierendsten Verstößen gegen die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften. Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, daß es durch alkoholbeeinträchtigte Fahrzeuglenker immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen kommt. Solche Lenker stellen daher häufig nicht nur eine abstrakte, sondern eine konkrete Gefährdung der Verkehrssicherheit dar.

Es besteht daher ein beträchtliches öffentliches Interesse daran, möglichst umgehend feststellen zu können, ob sich ein Fahrzeuglenker tatsächlich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet bzw. zum Lenkzeitpunkt befunden hat oder nicht. Diesem Beweissicherungszweck dient die Bestimmung des § 5 Abs.2 StVO 1960.

Dem Berufungswerber hätte zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Alkomatuntersuchung bewußt sein müssen, daß er sich durch seine vorangegangenen widersprüchlichen Angaben verdächtig gemacht hat, selbst das Fahrzeug gelenkt zu haben. Da die Alkoholisierungssymptome unbestritten waren, auch im Rahmen des Berufungsverfahrens geblieben sind und es auf den Umstand, wer tatsächlich letztlich das Fahrzeug gelenkt hatte, im Hinblick auf die obigen Ausführungen nicht ankam, wäre der Berufungswerber verpflichtet gewesen, sich der Alkomatuntersuchung zu unterziehen. Angesichts dieser Umstände muß im Zusammenhang mit der Verweigerung derselben von der Schuldform des Vorsatzes ausgegangen werden.

Milderungsgründe lagen nicht vor, der Berufungswerber mußte vielmehr bereits einmal wegen einer einschlägigen Verwaltungsübertretung bestraft werden. Die diesbezüglich verhängte Geldstrafe im Ausmaß von 11.000 S konnte ihn nicht davon abhalten, neuerlich ein gleichartiges Delikt zu begehen. Die nunmehr verfahrensgegenständliche Strafe erscheint dem Zweck, den Berufungswerber doch noch zur Einhaltung der einschlägigen Vorschriften zu bewegen, angemessen und aus diesem Blickwinkel heraus nicht überhöht.

Die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers lassen erwarten, daß er zur Bezahlung der Geldstrafe ohne unzumutbare Einschränkung seiner Lebensführung bzw.

Beeinträchtigung seiner Sorgepflichten in der Lage sein wird (Einkommen monatlich ca. 20.000 S, Sorgepflicht für ein Kind, kein Vermögen).

Hinsichtlich des weiteren in Berufung gezogenen Faktums des eingangs angeführten Straferkenntnisses ergeht aufgrund der Zuständigkeit eines Einzelmitgliedes des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich eine gesonderte Entscheidung.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

1 Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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