Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110316/17/Li/WW/He

Linz, 15.09.2004

VwSen-110316/17/Li/WW/He Linz, am 15. September 2004

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat im zweiten Rechtsgang durch sein Mitglied Dr. Hans Linkesch über die Berufung des Herrn P P, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. H V und Dr. G G, S, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 8. Oktober 2001, VerkGe96-21-9-2001, wegen einer Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 19. April 2002 zu Recht erkannt:

  1. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch des angeführten Straferkenntnisses die verletzte Verwaltungsvorschrift iSd § 44a Z2 VStG zu lauten hat: "§ 23 Abs.1 Z6 iVm § 7 Abs.1 und 3 Güterbeförderungsgesetz 1995 idF BGBl. I Nr. 17/1998".

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 72,66 Euro, zu leisten.


Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 24, und 51 VStG.
Zu II.: § 64 Abs 1 und Abs 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom
8. Oktober 2001, VerkGe96-21-9-2001Nit, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) gemäß § 23 Abs 1 Einleitungssatz iVm Abs 4 Güterbeförderungsgesetz 1995 idgF. eine Geldstrafe von 5.000 Schilling (entspricht 363,36 Euro), für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs 1 Z 7 iVm § 9 Abs 2 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 (GütbefG), BGBl.Nr. 593/1995 idgF. verhängt, weil er am 4. Mai 2001 mit dem LKW mit dem amtlichen slowakischen Kennzeichen einen gewerblichen Gütertransport über die Grenze (Lieferung von 5 Paletten Getriebemotoren von Fa. G N, L, Ö, zur Firma N P T, H K) und somit einen "Drittlandsverkehr" durchgeführt habe, ohne die Nachweise über die Erteilung der Bewilligung des Bundesministers für die öffentliche Wirtschaft und Verkehr für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich gemäß § 7 Abs.1 Z3. Güterbeförderungsgesetz 1995 mitzuführen und den Aufsichtsorganen des Zollamtes Weigetschlag auf Verlangen aushändigen zu können. Dies sei anlässlich einer Kontrolle durch Beamte des Zollamtes Weigetschlag am 4. Mai 2001 um ca. 11.30 Uhr festgestellt worden.

Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass gemäß § 7 Abs.1 Z3 GütbefG die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes lägen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland außer Inhabern von Konzessionen nach § 2 auch Unternehmern gestattet sei, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt seien und eine Bewilligung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich erhalten hätten. Nach § 9 Abs.2 GütbefG seien Nachweise über die oben angeführte Berechtigung bei jeder Güterbeförderung über die Grenze mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen.

Das Mitführen der erteilten Bewilligung und das Aushändigen könne nur vom Lenker des Kraftfahrzeuges erfolgen, weshalb dieser das Nichtmitführen bzw. das Nichtaushändigen verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten habe und diesbezüglich der Strafdrohung des § 23 Abs.1 Z7 GütbefG unterliege. Auf Grund der Aktenlage stehe fest, dass der Bw anlässlich der beanstandeten gewerbsmäßigen Beförderung nach bzw. durch Österreich weder eine derartige Bewilligung mitgeführt habe noch eine derartige Bewilligung den Aufsichtsorganen auf deren Verlangen aushändigen habe können. Wenn er nun angebe, er hätte die erforderlichen Papiere mitgeführt und vorgewiesen, so werde auf die Anzeige des Zollamtes Weigetschlag vom 5. Mai 2001 verwiesen. Den Angaben der Beamten, die unter Wahrheitspflicht und Diensteid stünden, könne sehr wohl geglaubt werden, dass der Bw die für die gegenständliche Beförderung von Gütern von Österreich nach Tschechien (ohne Durchfahren des Heimstaates Slowakei) erforderliche Genehmigung für den "Drittlandsverkehr" nicht aushändigen habe können, mehr als seinen Angaben, da er als Beschuldigter nicht zur Wahrheit verpflichtet sei und sich in jeder Weise verantworten könne.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung erhoben und darin die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des anhängigen Verfahrens beantragt. Dies mit der Begründung, dass es der Erstbehörde nicht gelungen sei, den Begriff "Drittlandverkehr" schlüssig darzulegen oder die diesbezüglichen rechtlichen Vorschriften anzuführen. Wenn die Erstbehörde nunmehr annehme, dass "Drittlandverkehr" bedeute, ein Transporteur aus dem Staat A dürfe keine Waren vom Staat B in den Staat C transportieren, ohne den Heimatstaat zu durchfahren, so müsse dem entgegengehalten werden, dass der Verkehr bzw. Transport in das Drittland ohne Genehmigung verwaltungsstrafrechtlich relevant sei. "Drittland" sei ein Staat, der außerhalb einer vertraglichen Gemeinschaft zwischen zwei oder mehreren Staaten sich befinde und Transporte in oder aus einem dieser Gemeinschaftsstaaten durchführe. Das bedeute im vorliegenden Fall, dass ein slowakischer Unternehmer dann einen "Drittlandverkehr" durchführe, wenn er zB Waren direkt von Österreich in die Slowakei oder über Tschechien in die Slowakei transportiere. Bekannterweise existiere zwischen Tschechien und Österreich eine Vereinbarung, dass eine Güterbeförderungsbewilligung dann nicht erforderlich sei, wenn der warentransportierende Lkw ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von 6 Tonnen oder eine höchstzulässige Nutzlast von 3,5 Tonnen nicht übersteige. Verwaltungsstrafrechtlich relevant würde somit ein Transport eines Lkw´s unter 6 Tonnen höchstzulässigem Gesamtgewicht oder 3,5 Tonnen höchstzulässiger Nutzlast von Österreich über Tschechien in die Slowakei sein, um die geltenden gesetzlichen Bestimmungen zwischen Österreich und der Slowakei zu umgehen. Da anlässlich des Transportes vom 4.5.2001 Waren von Österreich nach Tschechien transportiert worden seien und ein Lkw mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht unter 6 Tonnen bzw. einer höchstzulässigen Nutzlast unter 3,5 Tonnen hiefür verwendet worden sei, habe der Bw auf Grund der bestehenden Vereinbarungen zwischen Österreich und Tschechien gegen keine gesetzliche Bestimmungen verstoßen. Es sei darauf hinzuweisen, dass das volkswirtschaftliche Interesse an der Überwachung des Lkw-Verkehrs durch Österreich darin liege, den Schwerverkehr zu kontrollieren, andernfalls wäre eine zwischen Österreich und Tschechien getroffene Vereinbarung hinsichtlich der Ausnahmen der Genehmigungspflicht sinnlos. Der Tatvorwurf sei verfehlt und dem Bw kein Verschulden, nicht einmal (leichte) Fahrlässigkeit anzulasten, da es Sache der österreichischen Firma G N, D, L, gewesen sei, ihn auf eventuell geänderte Transportbedingungen und Vorschriften hinzuweisen und ihm die erforderlichen Papiere auszuhändigen. Es werde auch besonders darauf hingewiesen, dass der Bw der deutschen Sprache unzureichend mächtig sei.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat als belangte Behörde die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt. Mit Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 28. Mai 2002 wurde nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 19.4.2002 der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

4. Dagegen erhob der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß § 21a GütbefG Beschwerde an den VwGH. Der Verwaltungsgerichtshof hat auf Grund dieser Beschwerde mit Erkenntnis vom 20. Juli 2004, 2002/03/0209, den angefochtenen Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 28. Mai 2002 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Über die Berufung war daher erneut zu entscheiden.

5. Der Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am
19. April 2002. Zu dieser erschienen die Vertreterin des Bw sowie der als Zeuge geladene Insp. J K. Von der belangten Behörde ist unentschuldigt kein Vertreter erschienen.

Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung am 19.4.2002 steht als unstrittig fest, dass der Bw in 4030 Linz bei der Firma G N D, eine Ladung mit 5 Paletten Getriebemotoren auf den in der Slowakei zugelassenen Lastkraftwagen mit dem amtlichen Kennzeichen aufnahm, die für die Firma N P T in H K, P, bestimmt war und sich beim Zollamt Weigetschlag am 4.5.2001 um ca 11.30 Uhr der Ausreiseabfertigung nach Tschechien stellte. Eine CEMT-Genehmigung konnte erwiesenermaßen nicht vorgelegt werden. Bestritten wurde vom Bw auch nicht, dass keine Nachweise über die Erteilung der Bewilligung des zuständigen Bundesministers mitgeführt und ausgehändigt wurden, sondern lediglich, dass bei einem Klein-Lkw wie dem verfahrensgegenständlichen eine Verpflichtung zum Mitführen einer Bewilligung bestehe, weil es sich um einen LKW handle, dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht 6 t nicht übersteigt bzw. dessen höchstzulässige Nutzlast 3,5 t nicht übersteigt. Das höchstzulässige Gesamtgewicht von 6 t sowie eine 3,5 t nicht übersteigende höchstzulässige Nutzlast des LKWs sind ebenfalls unstrittig.

I K legte weiters glaubwürdig dar, dass ein Missverständnis wegen sprachlicher Verständnisschwierigkeiten bezüglich des Erfordernisses des Vorweisens einer Genehmigung für den verfahrensgegenständlichen Transport ausgeschlossen werden könne. Der Bw habe von sich aus sämtliche der Anzeige in Kopie angeschlossenen Papiere wie Frachtbrief, Rechnungen, Zulassungsschein unaufgefordert beim Abfertigungsschalter vorgelegt und beteuert, dass er keine weiteren Papiere, insbesondere keine Genehmigung mitführe. Der Zeuge führte dazu weiters aus, dass er selbst in der Lage sei, die einschlägigen Fragen in der Landessprache des Bw zu stellen. Im Anlassfall habe aber auch ein anwesender tschechisch und gut deutsch sprechender LKW-Chauffeur, tschechischer Staatsbürger, mehrmals die Fragen übersetzt und der Bw habe überdies zugestimmt, dass I K im Führerhaus des LKW nach der fehlenden Genehmigung suche, die jedoch nicht aufgefunden werden konnte. Es habe keinerlei Anzeichen gegeben, dass der Bw die diesbezüglichen Fragen nicht verstanden hätte.

Diese Feststellungen wurden bereits in dem mit Amtsbeschwerde bekämpften Erkenntnis des Verwaltungssenates getroffen. Der Verwaltungsgerichtshof hat sie in seinem aufhebendem Erkenntnis vom 20. Juli 2004, 2002/03/0209 auch nicht bemängelt. Die neuerliche Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte somit unterbleiben, da der Sachverhalt bereits ausreichend ermittelt ist.

Das in der Rechtfertigung des Bw vom 24.9.2001 erstattete Vorbringen ist, soweit es sich im Widerspruch zur glaubwürdigen und schlüssigen Zeugenaussage des I K befindet, nicht glaubwürdig und als bloße Schutzbehauptung anzusehen, zumal der Zeuge unter Wahrheitspflicht stand, während es dem Bw gestattet war, sich in jede Richtung zu verteidigen. Daraus folgt, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt hinlänglich erwiesen ist.

6. Unter Bindung an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat der unabhängige Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 7 Abs.1 Güterbeförderungsgesetz 1995, BGBl. Nr. 593 (GütbefG) in der für den Anlassfall geltenden Fassung, ist die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland außer Inhabern von Konzessionen nach § 2 auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und eine Bewilligung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr (nunmehr Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie) für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich erhalten haben; eine Bewilligung ist jedoch nicht erforderlich, wenn eine anders lautende Anordnung nach Abs.6 ergangen ist, oder wenn eine Vereinbarung gemäß § 8 besteht.

§ 7 Abs 3 leg.cit. besagt, dass Nachweise über die Erteilung der Bewilligung nach Abs 1 bei jeder Güterbeförderung über die Grenze mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen sind.

Gemäß § 8 Abs.1 erster bis dritter Satz GütbefG in der im Zeitpunkt der Tat geltenden Stammfassung können Vereinbarungen über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern gemäß § 7 auf Grundlage dieses Bundesgesetzes geschlossen werden, wenn der Umfang des zwischenstaatlichen Güterverkehrs dies erfordert. In den Vereinbarungen ist vorzusehen, dass Kraftfahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit Fahrten nach, durch und aus Österreich durchführen können. Dabei können auch zwischenstaatliche Kontingente festgelegt werden, bei deren Ausmaß die verkehrsmäßigen und volkswirtschaftlichen Interessen Österreichs sowie der Schutz der Bevölkerung und Umwelt zu berücksichtigen sind.

Gemäß § 23 Abs 1 Z 6 leg.cit. begeht, abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen, eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S zu ahnden ist, wer andere als die in Z 1 bis 5 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält;

Gemäß § 23 Abs 2 leg. cit. hat bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 5 und 6 die Geldstrafe mindestens 5.000,-- S zu betragen.

An dieser Rechtslage hat sich inhaltlich durch die vor Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ergangene Novelle des GütbefG 1995, BGBl. I Nr. 106/2001, keine Änderung ergeben. Es waren im vorliegenden Fall unter Beachtung des § 1 Abs.2 VStG die maßgeblichen Bestimmungen des GütbefG in der Stammfassung, die auch durch die Novelle des GütbefG, BGBl. I Nr. 17/1998 keine Änderung erfahren hatten, anzuwenden.

Die gemäß Art.16 Abs.1 der Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Slowakischen Republik über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern am 3. April 2001 in Kraft getretene Vereinbarung (BGBl. III Nr. 43/2002) sieht in Art.1 Abs.1 betreffend den Anwendungsbereich vor, dass diese Vereinbarung "auf den grenzüberschreitenden Güterverkehr (bilateraler Verkehr, Transitverkehr und Drittlandverkehr) zwischen Österreich und der Slowakei" Anwendung findet.

Gemäß Art.7 Abs.1 dieser Vereinbarung bedürfen die im Anwendungsbereich angeführten Verkehrsarten, sofern mit ihnen ein Straßentransport verbunden ist, einer Genehmigung des Vertragsstaates, in dem der Straßentransport stattfindet. Beförderungen zwischen dem anderen Vertragsstaat und einem dritten Staat sind nur zulässig, wenn dabei das Gebiet des Vertragsstaates, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, auf verkehrsüblichem Weg durchfahren wird.

Gemäß Art.8 Abs.1 lit.c dieser Vereinbarung bedarf einer Genehmigung nicht:

  1. die Beförderung von Gütern mit Lastfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht, einschließlich des Gesamtgewichtes, einschließlich des Gesamtgewichtes der Anhänger, 6 t nicht übersteigt oder deren höchstzulässige Nutzlast, einschließlich der Nutzlast der Anhänger, 3,5 t nicht übersteigt."

Gemäß Art.9 Abs.1 dieser Vereinbarung ist für jedes motorgetriebene Lastfahrzeug unbeschadet des Art.8 eine Genehmigung auszustellen.

Sofern der Bw vermeint, sein Vorbringen auf eine in einer Vereinbarung zwischen Tschechien und Österreich enthaltene Ausnahmeregelung (hinsichtlich der Güterbeförderungsbewilligung) stützen zu können, ist ihm zu erwidern, dass die Vereinbarung zwischen der Republik Österreich und der Regierung der Tschechischen Republik über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern, BGBl. III Nr. 89/2002, nicht zur Anwendung kommen kann, weil dafür der gegenständliche Lastkraftwagen in Tschechien oder in Österreich zugelassen hätte sein müssen.

Hinsichtlich der Frage, ob dem Bw die Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Slowakischen Republik über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern, BGBl. III Nr. 43/2002 bzw. die in dieser Vereinbarung enthaltenen Ausnahmebestimmungen zum Erfolg verhelfen können, ist er auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 20. Juli 2004, 2002/03/0209) zu verweisen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich aus der Regelung des Art.7 Abs.1 zweiter Satz der erwähnten Vereinbarung, dass eine Beförderung wie die verfahrensgegenständliche - bei der die Slowakei von einem in diesem Staat zugelassenen Lastfahrzeug überhaupt nicht durchfahren wird - im Falle der Anwendbarkeit der Vereinbarung jedenfalls unzulässig wäre. Die Regelung in Art.8 Abs.1 der Vereinbarung über die genehmigungsfreien Verkehre (die Beförderung von Gütern mit Lastfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht, einschließlich des Gesamtgewichtes der Anhänger, 6 t nicht überschreitet oder deren höchstzulässige Nutzlast, einschließlich der Nutzlast der Anhänger, 3,5 t nicht übersteigt) kann sich im systematischen Zusammenhang und auf Grund einer teleologischen Interpretation nur auf solche Beförderungen im von der Vereinbarung erfassten Straßengüterverkehr beziehen, die nach der Vereinbarung zulässig wären. Das Gebiet des Vertragsstaates, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, muss daher (auf verkehrsüblichem Weg) jedenfalls durchfahren werden, damit ein iSd Vereinbarung zulässiger und begünstigter Drittlandverkehr vorliegt, dies auch dann, wenn dadurch die Fahrtstrecke verlängert wird und damit eine der Zielsetzungen der genannten Vereinbarung die nach ihrer Präambel u.a. von dem Bestreben getragen ist, den Güterverkehr zwischen den Vertragsparteien so zu gestalten, dass für die Lebensqualität der Bevölkerung und für die Umwelt in den betroffenen Gebieten Österreichs und der Slowakei der größtmögliche Schutz gewährleistet ist und durch den Straßengüterverkehr hervorgerufene Belastungen quantitativ und qualitativ rascher abgebaut werden, offensichtlich nicht erreicht werden kann. Da auf die verfahrensgegenständliche Beförderung, die gemäß Art.7 Abs.1 zweiter Satz der Vereinbarung nicht zulässig wäre, die genannte Ausnahmebedingung nicht angewendet werden kann, war gemäß § 7 Abs.1 Güterbeförderungsgesetz 1995 idF BGBl I Nr. 17/1998 bei der gegenständlichen Güterbeförderung eine Bewilligung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr (nunmehr Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie) erforderlich. Der Bw hat die gegenständliche Güterbeförderung durchgeführt, ohne die Nachweise über die Erteilung der erwähnten Bewilligung mitzuführen und den Aufsichtsorganen des Zollamtes Weigetschlag auf Verlangen aushändigen zu können. Er hat dadurch gegen die Bestimmung des § 7 Abs.1 iVm
§ 7 Abs.3 Güterbeförderungsgesetz 1995 idF BGBl. I Nr. 17/1998 verstoßen. Als verletzte Vorschrift gemäß § 44a Z2 VStG ist somit § 7 Abs.1 iVm § 7 Abs.3 Güterbeförderungsgesetz 1995 idF BGBl. I Nr. 17/1998 im Spruch anzuführen.

Der Bw hat die ihm angelastete Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten. Zur Strafbarkeit genügt bei der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung gemäß § 5 VStG fahrlässiges Verhalten. Da es sich hiebei um ein Ungehorsamsdelikt handelt, ist grundsätzlich Fahrlässigkeit dann ohne weiteres anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Sofern der Bw einen Rechtsirrtum über die maßgeblichen Rechtsvorschriften behauptet, ist ihm zu erwidern, dass dies sein Verschulden nicht ausschließt, sich bei der zuständigen Behörde nicht rechtzeitig informiert zu haben. Der Einwand, es wäre Sache der österreichischen Firma G N gewesen, auf Vorschriften hinzuweisen und die erforderlichen Papiere auszuhändigen, kann den Bw folglich nicht entlasten. Auch die Behauptung, der Bw sei der deutschen Sprache unzureichend mächtig, vermag ihm nicht zum Erfolg zu verhelfen, da nach der Aussage des Zeugen I K (relevante) Missverständnisse bei Durchführung der Kontrolle ausgeschlossen werden können. Es war daher ohne weiteres von Fahrlässigkeit auszugehen.

Zur in der mündlichen Verhandlung seitens des Bw eingewendeten Verjährung ist festzuhalten: Die Verfolgungsverjährungsfrist beträgt im gegenständlichen Fall sechs Monate und begann am 4.5.2001, dem Tatzeitpunkt, zu laufen. Nur eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs.2 VStG, in welcher das angelastete Verhalten ausreichend konkretisiert wird, kann die Verfolgungsverjährungsfrist unterbrechen. Als verjährungsunterbrechende Verfolgungsschritte gelten alle Handlungen der Behörde, die nach Art und Bedeutung die Absicht der Behörde zum Ausdruck bringen, den gegen eine bestimmte Person wegen einer bestimmten Tat bestehenden Verdacht auf eine im VStG vorgesehene Weise zu prüfen, wobei eine Verfolgungshandlung nur dann die Verjährung unterbricht, wenn sie sich auf alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente bezogen hat. Die - richtige - rechtliche Beurteilung der Sachverhaltselemente ist dabei nicht erforderlich (vgl VwGH 26.6.2000, 96/17/0362).

Sowohl die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 12.6.2001 als auch das bekämpfte Straferkenntnis vom 8.10.2001 stellen behördliche Verfolgungshandlungen iSd § 32 VStG dar. Beide wurden dem Bw (ausgehend vom 4.5.2001) innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist (dh vor Ablauf des 4.11.2001) zugestellt und enthalten alle für die Strafbarkeit des Bw iSd § 44a Z 1 VStG maßgeblichen Sachverhaltselemente. Im vorliegenden Fall ist daher keine Verfolgungsverjährung eingetreten, diese wurde durch ausreichend konkretisierte Verfolgungshandlungen unterbrochen.

Auch ist keine Strafbarkeitsverjährung eingetreten. Gemäß § 31 Abs 3 VStG tritt Strafbarkeitsverjährung ein, wenn die ein Straferkenntnis bestätigende Berufungsentscheidung erst nach Ablauf von drei Jahren, gerechnet ab dem im
Abs 2 genannten Zeitpunkt (Tatzeit), erlassen wird. Die Zeit eines Verfahrens vor dem VwGH ist nicht einzurechnen. Maßgebend für die Berechnung der in die Frist des § 31 Abs 3 zweiter Satz VStG einzurechnenden Zeit ist einerseits der Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde (beim VfGH oder VwGH) und andererseits der Zeitpunkt der Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses an die belangte Behörde. Die Beschwerde des Bundesministers langte am 30. Juli 2002 beim VwGH ein. Am 9. August 2004 langte das Erkenntnis des VwGH beim Verwaltungssenat ein. Folglich ist der Zeitraum zwischen 30. Juli 2002 und 9. August 2004 nicht in die Verjährungsfrist einzurechnen und dementsprechend keine Strafbarkeitsverjährung eingetreten.

Hinsichtlich der verhängten Strafe ist die belangte Behörde nach den Strafbemessungsregeln des § 19 VStG vorgegangen. Es wurde über den Bw die gesetzliche Mindeststrafe von 5.000,-- Schilling (entspricht 363,36 Euro) verhängt, die sowohl in der zum Tatzeitpunkt in Kraft stehenden Fassung des GütbefG (§ 23 Abs. 2 GütbefG 1995 idF BGBl. I 17/1998) als auch in der zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Straferkenntnisses in Kraft stehenden Fassung des GütbefG (§ 23 Abs. 4 GütbefG 1995 idF BGBl. I 106/2001) vorgesehen war. Mit der - zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Straferkenntnis in Kraft stehenden - Novelle des GütbefG BGBl. I 106/2001 hat sich daher keine für den Bw günstigere Strafdrohung ergeben, welche gemäß § 1 Abs. 2 VStG aufzugreifen gewesen wäre.

Gemäß § 20 VStG erster Fall kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Gemessen an österreichischen Verhältnissen befindet sich der Bw ausgehend von den durch die belangte Behörde angenommenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen (Nettoeinkommen von S 1.483,--, zwei Kinder, die im Jahr 2001 16 und 14 Jahre alt waren, Ehegattin) in einer finanziell ungünstigen Situation. Diesbezüglich ist der Bw darauf zu verweisen, dass die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nur ausnahmsweise, nach Maßgabe der einzelnen Milderungs- und Erschwerungsgründe nach den §§ 32 bis 35 StGB, wie etwa den Milderungsgrund der drückenden Notlage im Sinne des § 34 Z10 StGB zu berücksichtigen sind. Im Übrigen haben die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse im Zusammenhang mit der Wertung der Milderungs- und Erschwerungsgründe außer Betracht zu bleiben (VwGH vom 20.9.2000,
Zl. 2000/03/0074). Dass im gegenständlichen Fall die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw einem solcher Art in Betracht kommenden Milderungsgrund unterstellt werden könnten, wurde nicht behauptet und ist auch nicht zu ersehen.

Der dem Bw zugute kommende Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kann auch bei Fehlen von Erschwerungsgründen noch kein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe im Sinne des § 20 VStG bedeuten (VwGH vom 20.9.2000, Zl. 2000/03/0046), sodass eine außerordentliche Milderung der Strafe nicht vorgenommen werden kann.

Weiters nicht in Betracht zu ziehen war ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG, weil die hiefür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen wie Geringfügigkeit des Verschuldens und unbedeutende Folgen der Übertretung nicht als gegeben erachtet werden können. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Bw hinter dem typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat erheblich zurückgeblieben wäre. Es war daher - unter Bindung an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes - wie im Spruch zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die zitierte Gesetzesstelle.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. L i n k e s c h

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 17.12.2004, Zl.: 2004/03/0197-3

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