Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103525/2/Fra/Ka VwSen103526/2/Fra/Ka

Linz, 05.03.1996

VwSen-103525/2/Fra/Ka VwSen-103526/2/Fra/Ka Linz, am 5. März 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des H B gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 10.1.1996, VerkR96-4972-1994-Ga, und vom 10.1.1996, VerkR96-4974-1994-Ga, betreffend Übertretungen des KFG 1967, zu Recht erkannt:

I. Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Straferkenntnisse werden bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem O.ö.

Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafen, ds je 200 S, zu zahlen.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19 und 24 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit Straferkenntnis vom 10.1.1996, VerkR96-4972-1994-Ga, über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 44 Abs.4 erster Satz KFG 1967 eine Geldstrafe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt, weil er es als bisheriger Zulassungsbesitzer unterlassen hat, unverzüglich nach Rechtskraft (12.8.1994) des Bescheides der BH Braunau/Inn, VerkR30-BR-607W-1994, vom 26.7.1994, mit der die Zulassung des Fahrzeuges, aufgehoben wurde, die Kennzeichentafeln sowie den Zulassungsschein bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn abzuliefern und mit Straferkenntnis vom 10.1.1996, VerkR96-4974-1994-Ga, wegen Übertretung des § 9 Abs.1 VStG iVm § 44 Abs.4 KFG 1967 eine Geldstrafe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt, weil die Fa. B, Holzhandels- und internationale TransportgesmbH, es als bisherige Zulassungsbesitzerin des Sattelzugfahrzeuges, unterlassen hat, nach Rechtskraft (12.8.1994) des Bescheides der BH Braunau/Inn vom 26.7.1994, VerkR30-BR-858G-1994, mit dem die Zulassung des Fahrzeuges aufgehoben wurde, die Kennzeichentafeln sowie den Zulassungsschein bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn abzuliefern. Als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der B Holzhandels- und internationale TransportgesmbH A, ist der Bw hiefür verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in Höhe von 10 % der verhängten Strafen vorgeschrieben.

I.2. Dagegen richten sich die fristgerecht bei der Erstbehörde eingebrachten Berufungen. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn legte die Rechtsmittel samt Akten dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil jeweils 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG).

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Die BH Braunau hat mit Bescheid vom 26.7.1994, VerkR30-BR-607W-1994, aufgrund einer Anzeige des Versicherers Erste Allgemeine die Zulassung des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen zum Verkehr aufgehoben. Im Bescheid wird ausgeführt, daß der Bw die Kennzeichentafeln und den Zulassungsschein unverzüglich nach Zustellung dieses Bescheides bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn abzugeben hat. Ebenfalls wurde mit Bescheid vom 26.7.1994, VerkR30-BR-858G-1994, aufgrund einer Anzeige des Versicherers Erste Allgemeine die Zulassung des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen zum Verkehr aufgehoben. Begründend führt die Zulassungsbehörde jeweils aus, daß der Versicherer Erste Allgemeine mit Schreiben vom 26.7.1994 gemäß § 61 Abs.4 KFG 1967 angezeigt hat, daß keine Verpflichtung zur Versicherungsleistung mehr besteht. In diesem Fall muß die Behörde gemäß § 44 Abs.1 lit.c KFG 1967 die Zulassung aufheben. Da der Bw keine neue Versicherungsbestätigung vorgelegt und auch kein Versicherer die Behörde verständigt hat, daß eine Verpflichtung zur Leistung hinsichtlich der Fahrzeuge besteht, mußte wegen Gefahr in Verzug ohne weitere Anhörung die Zulassung aufgehoben werden. In der Rechtsmittelbelehrung wurde ua ausgeführt, daß eine zulässige Vorstellung gemäß § 57 Abs.2 AVG keine aufschiebende Wirkung hat und die Aufhebung der Zulassung sofort vollstreckbar ist. In den Bescheiden wurde auch hingewiesen, daß, falls der Bw die Kennzeichentafeln und die Zulassungsscheine nach Zustellung der Bescheide nicht der BH Braunau/Inn abliefert, er neben der zwangsweisen Abnahme auch mit einer verwaltungsbehördlichen Bestrafung zu rechnen hat.

Aus den Strafakten geht hervor, daß die vorhin angeführten Bescheide am 12.8.1994 rechtskräftig wurden. Es wurde von der BH Braunau/Inn intern ein Aktenvermerk für die Aufgabengruppe VerkR96 erstellt und darin bemerkt, daß der Zulassungsbesitzer (Bw) seiner Ablieferungspflicht nicht unverzüglich nachgekommen ist, weshalb das zuständige Gendarmeriepostenkommando mit der Abnahme der Kennzeichentafeln und der Zulassungsscheine beauftragt wurde. Weiters wurde die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

Gegen die von der BH Braunau vorangegangenen Strafverfügungen in der gegenständlichen Angelegenheit jeweils vom 13.9.1994 hat der Bw Einspruch erhoben und darin ausgeführt, die gegenständlichen Zulassungsscheine und Kennzeichentafeln bei der BH Ried i.I. abgegeben zu haben.

Auch in den Berufungen gegen die nunmehr angefochtenen Straferkenntnisse führt der Bw aus, daß die in Rede stehenden Fahrzeuge bei der BH Ried/I. durch Einzüge der Zulassungsscheine und Rückgabe der Kennzeichentafeln abgemeldet worden seien. Diese Fahrzeuge seien bei der BH Ried/I. wieder angemeldet worden.

Aufgrund von Aktenvermerken der BH Braunau/Inn geht hervor, daß die Kennzeichentafel sowie der dazugehörige Zulassungsschein am 5.9.1994 von der BH Ried i.I. an die BH Braunau/Inn übermittelt wurden. Sowohl die Kennzeichentafel als auch der Zulassungsschein wurden tatsächlich bei der BH Ried abgegeben. Ebenfalls wurde die Kennzeichentafel sowie der dazugehörige Zulassungsschein am 9.9.1994 bei der BH Ried i.I. abgegeben.

Aufgrund dieses Sachverhaltes hat jedoch der Bw das ihm zur Last gelegte Tatbild zweifelsfrei erfüllt. Der Bw hat keinen Grund vorgebracht, weshalb er die gegenständlichen Kennzeichentafeln und Zulassungsscheine nicht - wie ihm dies mit den oben angeführten Bescheiden vorgeschrieben wurde bei der BH Braunau/Inn, sondern bei der BH Ried/I. abgegeben hat. Es sind keine Anhaltspunkte dafür gegeben, daß dies dem Bw nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre. Damit hat jedoch der Bw die objektiv gebotene Sorgfaltspflicht zur Vermeidung der Tatbestandserfüllung verletzt, weshalb er den ihm zur Last gelegten Tatbestand auch zu verantworten hat.

Zur Strafe wird ausgeführt:

Den Ausführungen der Erstbehörde zur Strafbemessung kann nicht entgegengetreten werden. Obwohl der Bw die gegenständlichen Kennzeichentafeln und Zulassungsscheine wenn auch verspätet und bei der falschen Behörde, aber doch - abgegeben hat, und somit der Unrechts- und Schuldgehalt der Tat als geringfügig angesehen werden kann, ist eine Herabsetzung der Strafe im Hinblick auf vier einschlägige Vormerkungen aus spezialpräventiven Gründen nicht vertretbar, zumal die Erstbehörde den gesetzlichen Strafrahmen ohnehin nur zu rund 3 % ausgeschöpft hat.

II. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

 

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