Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103527/9/Fra/Ka

Linz, 29.08.1996

VwSen-103527/9/Fra/Ka Linz, am 29. August 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des E B, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. P, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 24.1.1996, VerkR96-13044-1995-Kb, betreffend Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967, nach der am 12. Juli 1996 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird in der Schuldfrage als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird diesbezüglich bestätigt. Die Geldstrafe wird auf 5.000 S herabgesetzt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen festgesetzt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem O.ö.

Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu leisten. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Strafe, ds 500 S.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 7.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 7 Tage) verhängt, weil er es als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges, Marke R (Kastenwagen), Kennzeichen: , unterlassen hat, der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn auf das schriftliche Verlangen um Lenkerauskunft vom 21.12.1995, zugestellt am 22.12.1995, innerhalb der Frist von zwei Wochen ab Zustellung vollständig Auskunft darüber zu erteilen, wer das o.a. Kraftfahrzeug am 28.9.1995 um 11.49 Uhr im Gemeindegebiet St. Lorenz auf der Mondsee-Bundesstraße 154, Scharfling, bei Strkm. 25,362, in Richtung St. Gilgen gelenkt hat; in seiner Auskunft vom 4.1.1996 führte er als Lenker lediglich den Familiennamen "B" (ohne Vornamen) an, und entspricht dies nicht dem Konkretisierungsgebot des § 103 Abs.2 KFG 1967. Ferner hat die Erstbehörde gemäß § 64 VStG einen Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Strafe vorgeschrieben.

I.2. Dagegen richtet sich die fristgerecht durch den ausgewiesenen Vertreter bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt Akt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG). Die Berufung richtet sich gegen die Höhe der Strafe. Weiters wird in dieser im wesentlichen nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet. Dennoch wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt und durchgeführt, weil dies der Bw ausdrücklich verlangt hat.

I.3. Der Bw bringt im wesentlichen folgendes vor:

Er habe das am 4.1.1996 datierte Schreiben an die Erstbehörde gerichtet und dieses an diesem Tage in Simbach/Inn, BRD, aufgegeben. Die im angefochtenen Straferkenntnis unter Strafe gestellte Handlung habe er somit im Ausland gesetzt. Es handle sich somit um keine Inlandstat im Sinne des § 2 VStG, weswegen die gegenständliche Strafe über ihn zu Unrecht verhängt worden sei. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) sei Tatort einer derartigen Übertretung der Ort, an dem der Zulassungsbesitzer die Auskunft verweigert oder unrichtig bzw unvollständig erteilt hat, vorliegend also Simbach/Inn.

Bei genauer Betrachtung handelt es sich gegenständlich nicht um ein Unterlassungsdelikt, sondern um ein Begehungsdelikt, zumal er die geforderte Handlung, nämlich die Erteilung einer Auskunft, nicht unterlassen, sondern Auskunft erteilt habe. Der Bw verweist auf das Erkenntnis des VwGH vom 7.7.1989, Zl.89/18/0055, in dem ausgeführt ist, daß der Zulassungsbesitzer als Täter nicht im Inland handelt, wenn er die Auskunft im Ausland verweigert oder unrichtig bzw unvollständig erteilt. Liegt der Tatort der Übertretung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 aber nicht im Inland, dann ist der Täter im Inland nicht zu bestrafen. Eine Unterscheidung dahingehend, wie dies die Verwaltungsstrafbehörde macht, daß der Täter einen Wohnsitz im Inland besitzt oder nicht, ergebe sich aus dem Gesetz keinesfalls und sei somit unzulässig. Die Wohnsitzfrage hätte lediglich allfällige Auswirkungen auf die Zuständigkeit der Behörde im Administrativverfahren betreffend das Verlangen der Erteilung der Lenkerauskunft und im Verwaltungsstrafverfahren. Der Bw vermag sich auch die Frage des Tatortes betreffend der Rechtsansicht der Erstinstanz nicht anzuschließen. Er verweist auf das im § 44a Z1 VStG zum Ausdruck kommende Konkretisierungsgebot. Er meint, daß die belangte Behörde, hätte sie als Tatort den Ort seiner Handlung, nämlich Simbach/Inn, angeführt, zu dem unerwünschten Ergebnis gelangt wäre, daß eine Auslandstat vorläge. Im Sinne der eigenen behördlichen Rechtsansicht werde aber auch im Spruch des Straferkenntnisses sein Wohnort nicht angeführt, wo er nach Ansicht der Behörde hätte handeln sollen. Der Bw vertritt weiters die Auffassung, daß im Lenkerauskunftsersuchen auszuführen wäre, daß der Zulassungsbesitzer den Vor- und Nachnamen sowie die genaue Anschrift bekanntzugeben hätte. Weil es sich beim Lenkerauskunftsverlangen nicht um ein Verwaltungsstrafverfahren, sondern um ein Administrativverfahren handelt, in welchem er nicht vertreten war, erschien dies im Sinne des § 13a AVG geboten.

Daran schließt der Bw die Frage nach der Zulässigkeit der Zustellung des Lenkerauskunftsersuchens an den Anwalt, zumal Dr. P damals im Sinne der Bevollmächtigungsanzeige vom 14.11.1995 lediglich im Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachtes der Übertretung der StVO 1960 als sein Rechtsvertreter ausgewiesen war.

Zur Strafbemessung führt der Bw aus, daß die über ihn verhängte Geldstrafe in der Höhe von 7.000 S bedeutend überhöht sei, wenn von ihm auch übersehen worden sei, zur Schätzung seiner Verhältnisse in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 10.1.1996 entsprechende Ausführungen zu treffen. Er werde in der Berufungsverhandlung entsprechende Belege vorlegen, aus welchen sich ergibt, daß erhebliche Passiva bestehen und er ein bedeutend geringeres als das geschätzte Monatseinkommen beziehe.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Zur Frage Unterlassungs/Begehungsdelikt:

Unterlassungsdelikte sind solche, die die Nichtvornahme eines gebotenen Tuns pönalisieren; das Tatbild erschöpft sich in der Nichtvornahme dieses Tuns. Beim Begehungsdelikt wird ein bestimmtes aktives Tun mit Strafe bedroht. Das "gebotene Tun" im Sinne des § 103 Abs.2 KFG 1967 ist die Erteilung der geforderten Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muß. Die Auskunftspflicht wird auch durch die unvollständige Auskunft verletzt (VwGH 8.5.1979, 1622/78). Das gebotene Tun, nämlich die Erteilung der geforderten Auskunft (Name, Anschrift) wird unterlassen.

Zutreffend hat daher die Erstbehörde die gegenständliche Übertretung als Unterlassungsdelikt qualifiziert.

Zum Begriff "Name":

Der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 liegt die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, sicherzustellen, daß der verantwortliche Lenker eines Fahrzeuges jederzeit ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen von der Behörde festgestellt werden kann (VwGH 23.3.1972, 1615/71; 14.5.1980, 3339/79). Der Anführung des Geburtsdatums bedarf es nur, wenn ohne dieses die Beörde nicht in der Lage ist, die genannte Person ohne größeren Aufwand zu eruieren (VwGH 14.12.1972, 966/72; 19.9.1984, 83/03/0380; 25.11.1985, 85/02/0174). Im gegenständlichen Fall sind an der Anschrift E, sechs Personen mit dem (Nach-)Namen Baischer gemeldet.

Zwei Personen davon haben den gleichen Vornamen (E - W; geb.

und ). Aufgrund der unvollständigen Auskunft hätte der Fahrzeuglenker nicht ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen der Behörde festgestellt werden können.

Zur Zustellung der Lenkererhebung an den Rechtsanwalt:

Die Aufforderung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 ist dann an den Rechtsanwalt der Partei zuzustellen, wenn die Partei diesem Rechtsanwalt Vertretungsvollmacht in jenem Verwaltungsstrafverfahren erteilt hat, welches Anlaß zur behördlichen Anfrage gegeben hat (VwGH 6.10.1982, 81/03/0229). Anlaß zur behördlichen Lenkeranfrage war das Verfahren VerkR96-13044-1995-Kb (Verdacht einer Geschwindigkeitsüberschreitung); in diesem Verfahren war der Rechtsanwalt Dr. P bevollmächtigt (Mitteilung vom 14.11.1995). Die Zustellung des Lenkerauskunftsersuchens an den Rechtsanwalt war daher zulässig.

Zur Tatortfrage:

Der Bw verweist ua auf das Verwaltungsgerichtshoferkenntnis vom 7.7.1989, 89/18/0055. Der VwGH vertrat in diesem Erkenntnis unter Hinweis auf die vorangegangene Rechtsprechung den Standpunkt, daß Tatort für die Übertretung nach § 103 Abs.2 2.Satz KFG 1967 der Ort sei, an dem der Zulassungsbesitzer die Auskunft verweigert (oder unrichtig erteilt) habe. Gemäß § 2 Abs.1 VStG seien, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, nur die im Inland begangenen Verwaltungsübertretungen strafbar. Nach Abs.2 dieses Paragraphen seien Übertretungen im Inland begangen, wenn der Täter im Inland gehandelt hat oder hätte handeln sollen oder wenn der zum Tatbestand gehörige Erfolg im Inland eingetreten sei. Daher habe, so führte der Verwaltungsgerichtshof aus, der Beschwerdeführer, ein in Deutschland eingetragener Fahrzeughalter, dem die Lenkeranfrage der österreichischen Behörde an seinen Wohnsitz in Deutschland zugestellt worden sei und der die Auskunft nicht erteilt habe, als Täter nicht im Inland, sondern im Ausland gehandelt. In seinem Erkenntnis vom 14.6.1995, Zl.95/03/0102, sprach der VwGH ausgehend von der Bestimmung des § 2 Abs.2 VStG aus, daß den (österreichischen) Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer des dort in Rede stehenden Kraftfahrzeuges in Österreich die Verpflichtung zu einer Handlung im Sinne des § 103 Abs.2 KFG 1967 getroffen habe, und bestätigte den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 27.2.1995, womit dieser den Beschwerdeführer wegen einer Übertretung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 für schuldig erkannt hatte, weil er als Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges trotz behördlicher Aufforderung der Bundespolizeidirektion Wien keine Auskunft erteilt habe.

Beiden zitierten Erkenntnissen liegt die Vorstellung zugrunde, daß Tatort nicht der Ort ist, an dem die anfragende Behörde ihren Sitz hat. Demgegenüber vertrat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15.9.1995, Zl. 95/17/0211, ergangen zur vergleichbaren Bestimmung des § 1a des Wiener Parkometergesetzes 1974 in der Fassung LGBl.Nr.24/1987, die Auffassung, Erfüllungsort der Auskunftspflicht gemäß dieser Gesetzesstelle sei der Sitz der anfragenden Behörde, dort sei die geschuldete Handlung, also die Erteilung der Auskunft vorzunehmen. Das gelte auch für eine im Postweg übermittelte schriftliche Auskunft. Der Ort, an dem der Täter hätte handeln sollen, sei jener, an dem seine öffentlich-rechtliche Verpflichtung zu erfüllen gewesen wäre, in dem dort angesprochenen Fall nach § 1a des Wiener Parkometergesetzes 1974 somit der Sitz des Magistrates der Stadt Wien in Wien.

Der VwGH vertrat nun in einem verstärkten Senat mit Erkenntnis vom 31.1.1996, Zl.93/03/0156, die Auffassung, daß - wie im zitierten Erkenntnis des Senates 17 zur Bestimmung des § 1a des Wiener Parkometergesetzes 1974 zum Ausdruck gebracht wurde - (auch) § 103 Abs.2 KFG 1967 keine bestimmte Form für die Erfüllung der Auskunftspflicht vorsieht. Dem Zulassungsbesitzer stehen damit verschiedene Handlungsalternativen zur Verfügung: Er kann die Auskunft mündlich, schriftlich durch Abgabe in der zuständigen Kanzleistelle, durch Einwurf in einen vorhandenen Einlaufkasten, per Post oder auch fernmündlich erteilen, wobei er sich allenfalls auch eines Bevollmächtigten oder eines Boten bedienen kann. Allen diesen Handlungsalternativen ist gemeinsam, daß die Auskunftspflicht nur dann erfüllt ist, wenn die geschuldete Auskunft auch tatsächlich bei der Behörde einlangt.

Erfüllungsort dieser öffentlich-rechtlichen Verpflichtung ist daher der Ort, an dem die geschuldete Handlung vorzunehmen ist, somit Sitz der anfragenden Behörde, die auch der Tatort der Unterlassung der Erteilung einer richtigen und rechtzeitigen Auskunft ist.

Da es sich bei der Frist des § 103 Abs.2 KFG 1967 (auch) um eine verfahrensrechtliche Frist handelt, sind gemäß § 33 Abs.3 AVG die Tage des Postenlaufes nicht einzurechnen. Es kommt somit hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der Auskunftserteilung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 im Postweg auf das Datum der Postaufgabe an. Dies ändert freilich nichts daran, daß die Beförderung durch die Post auf Gefahr des Absenders erfolgt (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 29.9.1978, Zl.1855/75).

Im vorliegenden Berufungsfall war somit auch der Erfüllungsort der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung des Berufungswerbers der Sitz der anfragenden Behörde, also Braunau/Inn als Sitz der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn.

Tatort war daher entgegen der Auffassung des Bw nicht Simbach/Inn, sondern Braunau/Inn. Die oa. Einwendungen in Ansehung des Tatortes und des Konkretisierungsgebotes gehen aufgrund dieser geänderten Judikatur des VwGH ins Leere.

Zur Frage des Rechtsirrtums:

Bei der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 12.

Juli 1996 ergänzte der Bw seine Berufungsschrift im wesentlichen unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.1.1996, 93/03/0156, daß er zum Zeitpunkt der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung von dieser Judikaturänderung keine Kenntnis haben und er sich daher an der bisherigen Rechtsprechung des VwGH orientieren konnte, weshalb er sich in einem nicht vorwerfbaren Rechtsirrtum befand. Er habe nämlich nicht nur nach seiner eigenen Gesetzesinterpretation (§ 2 VStG iVm § 103 Abs.2 KFG 1967) davon ausgehen dürfen, daß keine Inlandstat vorliegt und somit nicht einmal das Tatbild der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung durch sein Vorgehen erfüllt wird, sondern er habe sich auch bei seinem Rechtsvertreter erkundigt, ob diese ihm zur Kenntnis gekommene Rechtsmeinung den Tatsachen entspricht, was dieser unter Hinweis der im Rechtsmittel zitierten VwGH-Judikatur bejaht habe. Es liege somit der Entschuldigungsgrund des nicht vorwerfbaren Verbotsirrtums vor. Überdies habe ihm bei der in Rede stehenden Handlung das Unrechtsbewußtsein gefehlt, weil er sich bei seinem Rechtsanwalt darüber erkundigt habe, ob es richtig ist, daß die unrichtige Erteilung oder die Nichterteilung einer Lenkerauskunft aus dem Ausland kein Tatbild einer österreichischen Verwaltungsübertretung bildet, was dieser unter Hinweis auf die bisherige Judikatur bestätigt habe. Er habe deshalb das Unrecht seines Handelns nicht erkannt.

Das oa dargestellte Vorbringen des Bw ist nicht überzeugend und kann aus folgenden Gründen für ihn nicht zielführend sein:

Im Beschwerdefall vom 7.7.1989, Zl.89/18/0055, handelt es sich um einen deutschen Staatsbürger mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland. Im gegenständlichen Fall ist der Bw österreichischer Staatsbürger mit Wohnsitz in Österreich.

Im oa Beschwerdefall liegt somit ein anderer Sachverhalt vor, auf den sich der Bw zu Unrecht beruft. Es hätte in diesem Beschwerdefall wohl nicht verlangt werden können, daß der deutsche Beschwerdeführer nach Österreich kommt, um hier die Auskunft zu erteilen. Im vorliegenden Berufungsfall ist der Bw nur zu dem Zwecke nach Deutschland gefahren, um die unvollständige Lenkerauskunft zu erteilen.

Weiters ist folgender Umstand zu berücksichtigen:

Die Judikaturänderung des VwGH erfolgte bereits mit Erkenntnis vom 15.9.1995, Zl.95/17/0211, zum Wiener Parkometergesetz. Die Bevollmächtigung des Rechtsanwaltes erfolgte am 14.11.1995 und die gegenständliche Auskunft wurde am 4.1.1996 erteilt. Der durch den Rechtsanwalt vertretene Berufungswerber hätte aufgrund dieses Erkenntnisses zumindest Zweifel haben müssen, ob die im Erkenntnis vom 7.7.1989, Zl.89/18/0055, judizierte Tatortfrage - abgesehen vom anders gelagerten Sachverhalt weiterhin anzuwenden ist. Grundsätzlich ist festzustellen, daß sich ein Rechtsirrtum nur auf den Inhalt der Norm des § 103 Abs.2 KFG 1967 beziehen kann, nicht aber auf die Frage, wo die der Behörde geschuldete Lenkerauskunft straffrei erteilt werden kann. Ein Rechtsirrtum über die Bedeutung und den Inhalt der Verpflichtung des § 103 Abs.2 leg.cit. wird vom Bw gar nicht behauptet. Der Bw war in Kenntnis über Inhalt und Zweck der Aufforderung der Behörde und hat sich vorsätzlich dem Recht des Staates auf Auskunftserteilung entzogen, wobei - siehe oben - er sich zu Unrecht auf die frühere Judikatur des VwGH beruft. Schließlich ist festzuhalten, daß, würde man dem Bw im gegenständlichen Fall einen entschuldbaren Verbotsirrtum oder mangelndes Unrechtsbewußtsein zugestehen, dieser tatsächlich das System gefunden hätte, um bei der gegenständlichen Fallkonstellation straffrei zu bleiben. Er beantwortet die Lenkerauskunft unvollständig, somit bleibt er hinsichtlich des Grunddeliktes straffrei (aufgrund der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung wäre diese Übertretung auch mit Entzug der Lenkerberechtigung verbunden) und er bleibt durch die gegenständliche Vorgangsweise, indem er die Lenkerauskunft nicht in Braunau/Inn zur Post gibt, sondern über die Brücke nach Simbach am Inn fährt und dort in den Briefkasten wirft, auch hinsichtlich der gegenständlichen Übertretung straffrei.

Der Entschuldigungsgrund des nicht verwerfbaren Verbotsirrtums liegt somit nicht vor. Der Bw hat überdies mit Unrechtsbewußtsein gehandelt. Da somit sämtliche Argumente des Bw rechtlich verfehlt sind, war die Berufung in der Schuldfrage abzuweisen.

Zur Strafe wird ausgeführt:

Der Bw weist fünf einschlägige Vormerkungen auf. Diese Übertretungen wurden mit Geldstrafen in Höhe von 1.500 S, 2.000 S und 2.500 S belegt. Die nunmehr verhängte Geldstrafe von 7.000 S ist somit eine beinahe 300 %ige Erhöhung gegenüber der letztmalig verhängten Geldstrafe. Diese Vorgangsweise ist dem O.ö. Verwaltungssenat vom Gesichtspunkt des Unrechts- und Schuldgehaltes der Tat nicht nachvollziehbar, weshalb die Strafe reduziert wurde. Weiters kann davon ausgegangen werden, daß der Bw beträchtliche Schulden hat, wenngleich dieser sie nicht belegt hat. Eine weitere Herabsetzung der Strafe war nicht vertretbar, weil einerseits die gegenständliche Übertretung einen erheblichen Unrechtsgehalt aufweist, denn durch die Vorgangsweise des Bw konnte das Grunddelikt nicht geahndet werden. Hiedurch wurde das Interesse an einer unnötigen Verzögerung der Ermittlung einer Person, welche im Verdacht steht, eine straßenpolizeiliche Übertretung begangen zu haben, beeinträchtigt. Mildernde Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Als erschwerend sind fünf einschlägige Vormerkungen zu werten. Die Strafe in der nunmehr bemessenen Höhe ist daher auch aus spezialpräventiver Sicht notwendig.

Was den Verschuldensgrad anlangt, ist von vorsätzlicher Tatbegehung auszugehen, weil der Bw nach einem durchdachten System mit dem Ziel, straffrei zu bleiben, vorgegangen ist.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.: Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. F r a g n e r

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