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VwSen-103531/2/Gu/Atz

Linz, 14.03.1996

VwSen-103531/2/Gu/Atz Linz, am 14. März 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans GUSCHLBAUER über die Berufung des R. L. gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 7.12.1995, VerkR96/21143/1993, wegen vier Übertretungen der StVO und drei Übertretungen des KFG bzw. der KDV zu Recht:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Die Fakten 1), 2) und 3) werden hinsichtlich des Schuld-, Straf- und Kostenausspruches bestätigt.

Die Schuldsprüche zu den Fakten 4) und 5) werden mit der Maßgabe bestätigt, jeweils nach den Worten "nach links aus", die Wortfolge "wodurch der überholende PKW-Lenker gezwungen wurde, auf das Straßenbankett auszuweichen" sowie "und nötigten dadurch den Überholer wiederum zum Ausweichen auf das linke Straßenbankett" zu entfallen hat.

Die verletzten Rechtsvorschriften bei den letztgenannten Fakten hat richtigerweise "§ 7 Abs.2 StVO 1960" zu lauten.

Zu den Fakten 6) und 7) werden die Schuld-, Straf- und Kostenaussprüche in Anwendung des § 44a Z1 VStG behoben und diesbezüglich das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 19, § 51e Abs.2 VStG.

Der Rechtsmittelwerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens hinsichtlich der vollinhaltlich bestätigten Fakten 1) - 3) 20 % der verhängten Geldstrafen, das sind zu 1) 160 S, zu 2) 40 S und zu 3) 40 S binnen zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung zu bezahlen.

Rechtsgrundlagen:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat am 7.12.1995 zur Zahl VerkR96/21143/1993 nach durchgeführtem Ermittlungsverfahren gegen R. L. ein Straferkenntnis erlassen, dessen Spruch lautet:

"Sie haben am 12.11.1993 gegen 09.00 Uhr den LKW ... und Anhänger ... auf der Mauerkirchner Bundesstraße in Richtung Ried i.I. gelenkt, wobei Sie im Ortsgebiet Weng zwischen km 10,0 und 11,0 bei einer Fahrgeschwindigkeit von ca. 50 km/h zu dem vor Ihnen fahrenden Pkw ...

1) lediglich einen Sicherheitsabstand von ca. 1 m einhielten und 2) dabei mißbräuchlich das Überlandhorn und 3) die Lichthupe bestätigen.

4) Auf Höhe des km 19,0 der Altheimer Bundesstraße im Gemeinde-gebiet von Altheim scherten Sie, während Sie gerade überholt wurden, nach links aus, wodurch der überholende Pkw Lenker gezwungen wurde, auf das Straßenbankett auszuweichen.

5) Auf Höhe des km 46,0 der Rieder Bundesstraße im Gemeindegebiet von Altheim scherten Sie bei einem neuerlichen Überhol-manöver wiederum nach links aus, und nötigten dadurch den Überholer wiederum zum Ausweichen auf das linke Straßenbankett.

6) Im Bereich des hinteren Kennzeichens fehlte trotz entsprechender Auflage die Tafel mit der Aufschrift "H".

7) An Hand des Tachographenschaublattes wurde festgestellt, daß Sie die erlaubte Höchstgeschwindigkeit für Lkw Züge auf Bundesstraßen von 60 km/h um 20 km/h überschritten.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1) § 18 Abs.1 StVO.1960 2) § 22 Abs.2 StVO.1960 3) § 100 KFG.1967 4) § 7 Abs.1 StVO.1960 5) § 7 Abs.1 StVO.1960 6) § 102 Abs.1 i.V. § 39a KFG.1967 7) § 58 Abs.1 Ziffer 2e KDV.1967 Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe falls diese unein- gemäß § von Schilling bringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 800.-- 36 Stunden 99 Abs.3 lit.a StVO.1960 200.-- 12 Stunden 99 Abs.3 lit.a StVO.1960 200.-- 12 Stunden 134 Abs.1 KFG.1967 800.-- 36 Stunden 99 Abs.3 lit.a StVO.1960 800.-- 36 Stunden 99 Abs.3 lit.a StVO.1960 300.-- 12 Stunden 134 Abs.1 KFG.1967 700.-- 36 Stunden 134 Abs.1 KFG.1967 Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

380.-- Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 200 S angerechnet); Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 4.180,-- Schilling. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)." In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Berufung macht der Rechtsmittelwerber geltend, daß die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses, was die Überholvorgänge des Anzeigers anlangt, und zwar gemessen an dessen Aussagen und im Gegensatz dazu aufgrund der Erhebungen des GPK Altheim nicht schlüssig seien, zumal in letzterem Erhebungsbericht eindeutig hervorgehoben worden sei, daß ein Ausweichen auf das Straßenbankett unmöglich gewesen sei (gemeint ohne daß es nicht zu Kollisionen mit Leitpflöcken und Schneestangen gekommen wäre). Die im Straferkenntnis angeführten Tatorte ließen ein gefahrloses Überholen nicht zu. Des Anzeigers (Herrn D.) Aussage sei keineswegs schlüssig. Der Beschuldigte sei von Dietrich am Ortsanfang von Weng riskant überholt worden. Beim jähen Abbremsen sei es dort beinahe zum Zusammenstoß gekommen. Hier sei D. der Schuldtragende.

Er verweist auf seine Rechtfertigung vom 30.12.1993, wonach er einerseits nach dem Überholmanöver D. gezwungen gewesen sei, eine Vollbremsung zu machen und der schwere LKW natürlich dadurch dem Überholenden nahe gekommen sei. Im übrigen habe er schon einen Aufprall kommen sehen, weshalb er Horn- und Lichthupe betätigt habe. Dadurch habe er beide Instrumente nicht mißbräuchlich verwendet. Unverständlicherweise habe D. am Ortsende seinen PKW grundlos schroff abgebremst, wodurch er - der Beschuldigte - wiederum habe vollbremsen müssen.

Der Vorwurf, er sei, nachdem ihm D. einmal zu überholen versucht und das andere Mal das Überholmanöver tatsächlich durchgeführt habe, ausgeschert, könne ihn nicht belasten.

Beim ersten Mal habe der Anhänger tatsächlich ein wenig geschlenkert, wodurch sich der überholende PKW wahrscheinlich bedroht gefühlt habe. Er habe keinesfalls die Fahrbahnmitte überragt. Das Schlenkern des Anhängers sei damit zu erklären, daß man um sehen zu können, was dahinter abläuft, einmal kurz hin und her lenken müsse. Diese Maßnahme sei völlig ungefährlich und werde angewendet, wenn der Hintermann zu dicht auffahre.

Keinesfalls sei dadurch Dietrich gezwungen worden auf das Straßenbankett auszuweichen, weil er sonst gegen eine Schneestange und einen Leitpflock geprallt wäre.

Der Verlust der H-Tafel sei wahrscheinlich beim Waschen geschehen. Er habe nach dem Waschen wohl das Fehlen eines Rückstrahlers bemerkt, nicht aber das Fehlen der H-Tafel.

Daß er anhand der Tachoscheibe zwischen 70 und 75 km/h unterwegs gewesen sei, werde normalerweise toleriert und sei auch erklärlich, weil es auf der in Rede stehenden Bundesstraße immer bergauf und bergab gehe, wo das Tempo nicht exakt einzuhalten sei, wodurch zweimal ca. 80 km/h angezeigt worden seien. In Summe fühlt er sich von den anhaltenden Gendarmerieorganen nicht korrekt behandelt, zweifelt am Wahrheitsgehalt der Aussage des vernommenen A.

D. und somit auf den Schlußfolgerungen der ersten Instanz, welche darauf aufbauen und sich mit anderen Erhebungsergebnissen vom GPK Altheim nicht auseinandersetzen. Im Ergebnis begehrt der Berufungswerber wegen der Vorwürfe nicht bestraft zu werden.

Da hinsichtlich der einzelnen Fakten keine Geldstrafe, die 3.000 S überstieg, verhängt und auch keine mündliche Verhandlung begehrt wurde, konnte gemäß § 51e Abs.2 VStG aufgrund der Aktenlage entschieden werden. Dies auch deshalb, da einerseits im Verfahren weitere Beweise, als sie die erste Instanz erhob, nicht zur Verfügung stehen, die Tat lang zurückliegt und mit einer mündlichen Verhandlung nichts weiteres zu gewinnen ist.

Bezüglich der Fakten 6) und 7) mußte mit einer Einstellung des Verfahrens vorgegangen werden, weil das Vorliegen der Verwaltungsübertretungen zwar zum Greifen nahe liegt, die erste Instanz jedoch den Schuldspruch mit Formalmängel belastete, indem sie bezüglich des fehlenden H nicht vorgeworfen hat, daß dem Beschuldigten zumutbar gewesen wäre, sich von der Vollständigkeit und der Vorschriftenkonformität vor Antritt der Fahrt überzeugt zu haben und überdies die Zitierung der konkreten Auflage, etwa aus dem Zulassungsschein oder dem Typisierungsbescheid fehlte. Bei der vorgeworfenen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit, welche offensichtlich vorlag, fehlte es jedoch im Sinn des § 134 Abs.3a KFG 1967 an der Bezeichnung des Tatortes, das ist im gegenständlichen Fall der Ort der Anhaltung. Da dies in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 13.12.1993 und im angefochtenen Straferkenntnis fehlte und im übrigen die Anzeige, aus der diese Umstände unter Umständen hätte herausgelesen werden können, nicht vorgehalten wurde, fehlt es an einer diesbezüglichen rechtzeitigen Verfolgungshandlung und konnte dies der unabhängige Verwaltungssenat im Berufungsverfahren wegen der zwischenzeitig eingetretenen Verfolgungsverjährung nicht mehr nachholen.

Was das zweimalige Fahrverhalten des Beschuldigten beim Überholversuch bzw. beim Überholen durch den anzeigeerstattenden Herrn D. anlangt, so ist der ersten Instanz bei der Beweiswürdigung insoferne Aktenwidrigkeit unterlaufen, als im neutralen Bericht des GPK Altheim auf Seite 3 entgegen der Darstellung des Anzeigelegers ausgeführt ist, daß ein Ausweichen auf das Bankett ohne Kollision mit Leitpflöcken und ähnlichem, bei dem vom Anzeigeleger geschilderten Passierstrecken unmöglich gewesen wäre. Dieses objektive Erhebungsergebnis stützt daher den vollen Wortlaut der Anzeige des Herrn D. nicht. Vom Beschuldigten ist jedoch unbestritten, daß er "geschlenkert" hat und somit gegen die Fahrregel des § 7 Abs.2 StVO 1960 verstoßen hat. Demnach hat der Lenker eines Fahrzeuges beim Überholtwerden am rechten Fahrbahnrand zu fahren. Ein Schlenkern ist kein (wie vom Gesetz gefordertes konstantes) Fahren am rechten Fahrbahnrand.

Insoweit hat er gegen eine verwaltungsstrafrechtlich zu ahndende Fahrregel verstoßen. Der nicht erwiesene Lebenssachverhalt war, ohne daß es an der Strafbarkeit etwas geändert hätte, insoweit einzuschränken.

Auch die rechtliche Qualifikation war im Sinn des § 66 Abs.4 AVG im Berufungswege richtig zu stellen.

Das Lenken des LKW-Zuges durch den Beschuldigten auf einen Abstand von ca. 1 m zum Vordermann bei einer Geschwindigkeit von ca. 50 km/h im Ortsgebiet von Weng ist vom Beschuldigten nicht bestritten. Dabei konnte allerdings die Darstellung des Anzeigelegers D., der nach dem Überholvorgang im Ortsgebiet die Geschwindigkeit genau eingehalten haben will, gegenüber dem Beschuldigten, der, wie aus seiner Verantwortung bezüglich des Überschreitens der höchstzulässigen Geschwindigkeit hervorleuchtet, es mit der Geschwindigkeit nicht genau nimmt, überzeugen.

Demnach ließ sich der Beschuldigte von einem Abstand von 200 m hinter dem im Ortsgebiet fahrenden D. bis auf 1 m "heranrollen". Durch diesen Lebenssachverhalt hat er gegen die Fahrregel des § 18 Abs.1 StVO 1960 verstoßen.

Nach durchgeführtem Überholvorgang bestand für den Beschuldigten kein Anlaß auf ein Gefahrmoment durch Gebrauch des Überlandhorns und der Lichthupe hinzuweisen. Aus diesem Grunde erfolgte auch die diesbezügliche Ahndung zu Recht.

Was die Strafbemessung anlangt, so ist folgendes festzuhalten:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10.000 S im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Absätzen 1, 2 oder 4 zu bestrafen ist.

Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt.

Wie der Beschuldigte zu seinen persönlichen Verhältnissen selbst angibt, besitzt er keine Sorgepflichten, hat kein Vermögen und bezieht ein monatliches Nettoeinkommen von 14.730 S netto.

Bei allen dem Beschuldigten angelasteten und hier bestätigten Verwaltungsübertretungen wog der Unrechtsgehalt bedeutend.

Mildernde Umstände sind nicht offenkundig.

Was das Fahrverhalten während des Überholens durch den anzeigelegenden Herrn D. anlangt, so mußte, auch wenn dieser nicht gehalten war, das Bankett zu befahren, festgestellt werden, daß der Beschuldigte riskante Fahrmanöver fuhr und konnte bei der Würdigung der Umstände, insbesondere der objektiven Tatseite auch bei Einschränkung des Tatbildes mit keiner Herabsetzung der verhängten Geldstrafen vorgegangen werden. Im übrigen hielten sich die Strafen ohnedies an der Untergrenze der vorzitierten Strafrahmen und ist der ersten Instanz kein Ermessensmißbrauch anzulasten. Was die bestätigten Fakten anlangt, so war bezüglich der Kostenseite im Berufungsverfahren aufgrund der zwingenden Vorschrift des § 64 Abs.1 und 2 VStG ein 20-%iger Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren ausgehend von den bestätigten Geldstrafen auszusprechen.

Aus all diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

1. Herrn R. L., W. .., ...; 2. Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck zur Zahl VerkR96/21143/1993, Sportplatzstraße 1 - 3, 4840 Vöcklabruck, unter Aktenrückschluß mit dem Ersuchen um nachweisbare Zustellung der Entscheidung an den Rechtsmittelwerber und um Einziehung der Verfahrenskostenbeiträge für das Berufungsverfahren.

Beilagen Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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