Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103535/22/Weg/Ri

Linz, 30.08.1996

VwSen-103535/22/Weg/Ri Linz, am 30. August 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine erste Kammer (Vorsitzender: Dr. Guschlbauer, Berichter: Dr. Wegschaider, Beisitzer: Dr. Keinberger) über die Berufung des W K vom 14. Februar 1996 gegen das Faktum 2 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft ... vom 31. Jänner 1996, VerkR96..., nach der am 28. August 1996 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

I. Der anläßlich der Verhandlung auf das Strafausmaß eingeschränkten Berufung wird mit der Maßgabe stattgegeben, daß die Geldstrafe auf 10.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 336 Stunden reduziert wird.

II. Der Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der ersten Instanz betreffend das Faktum 2 wird auf 1.200 S reduziert.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 19, § 51 Abs.1, § 51i, § 64 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft ... hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis unter Punkt 2 über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 134 Abs.1 iVm § 64 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 20.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 480 Stunden verhängt, weil dieser am 14. Mai 1995 um 13.25 Uhr den PKW, ..., Kennzeichen ..., auf der ... von W in Richtung L bis Str.km ... gelenkt hat, ohne die hiefür erforderliche Lenkerberechtigung der Gruppe B zu besitzen.

Außerdem wurde hinsichtlich des Faktums 2 ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 2.000 S in Vorschreibung gebracht.

2. Die Erstbehörde begründet die angeführten Übertretungen durch die dienstliche Wahrnehmung zweier Gendarmeriebeamter.

Hinsichtlich der Strafhöhe wird begründend ausgeführt, daß der Beschuldigte im Oktober 1993 bereits fünfmal wegen Übertretung nach § 64 Abs.1 KFG 1967 bestraft werden mußte und ihn diese Bestrafungen nicht von einer neuerlichen Verwaltungsübertretung der selben Art abhalten konnte.

Berücksichtigt worden sei, daß der Beschuldigte derzeit über kein Einkommen verfüge.

3. Der Berufungswerber bringt in seiner rechtzeitigen und auch sonst zulässigen Berufung zunächst sinngemäß vor, daß er dieses Straferkenntnis deswegen nicht anerkennen könne, weil ihm der Beweis der dienstlichen Wahrnehmung zweier Gendarmen nicht ausreichend erscheine. Er bringt weiters vor, daß jeder Gendarm, der ihn persönlich kennt, wisse, daß er keine Lenkerberechtigung besitze, was zur Folge haben müßte, daß er angehalten werde. Eine Anhaltung sei aber nicht erfolgt.

Während der mündlichen Verhandlung bekannte jedoch der Berufungswerber nach Vorhalt der Details diese Verwaltungsübertretung dem Grunde nach ein und zog hinsichtlich der Schuldfrage die Berufung zurück. Er beantragt letztlich lediglich die Strafe im Hinblick auf seine Einkommens- und Vermögenslosigkeit (er ist derzeit inhaftiert) zu reduzieren.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat auf Grund der ursprünglichen Bestreitung der Tat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und dabei die nach § 19 VStG relevanten Strafbemessungsgründe wie folgt erhoben:

Der Berufungswerber, der derzeit eine Haftstrafe verbüßt, gestand die gegenständliche Verwaltungsübertretung ein, obwohl die die Anzeige verfaßt habenden Gendarmeriebeamten hinsichtlich des Täters keine Aussage treffen konnten.

Dieser Umstand wurde dem unabhängigen Verwaltungssenat durch die Gendarmeriebeamten, nachdem sie zur ersten mündlichen Verhandlung geladen wurden, schriftlich mitgeteilt. Der Berufungswerber hat also durch sein Geständnis zur Aufklärung der Tat wesentlich beigetragen. Er zeigte sich reumütig und führt die Umstände, die zu dieser Tat führten, darauf zurück, daß er niemals eine Lenkerberechtigung erwerben durfte. Er bat deshalb, man möge ihn nach der Entlassung aus dem Gefängnis zur Lenkerprüfung antreten lassen. Die fünf einschlägigen und als erschwerend gewerteten Vormerkungen aus dem Jahre 1993 sind auf eine Tatserie innerhalb eines relativ kurzen Zeitraumes zurückzuführen.

Der Berufungswerber ist vermögenslos und infolge seiner Haft auch einkommenslos. Die Haftstrafe wurde bis Mai 1998 verhängt. Er ist derzeit auf Grund der guten Führung soge nannter Freigänger und geht ohne Bewachung einer geregelten Arbeit in W nach. Er hinterließ bei der Verhandlung insgesamt einen nicht unangenehmen Eindruck, zeigte sich einsichtig und sogar reumütig. Er versprach, nach seiner Haftentlassung ein völlig anderes Leben beginnen zu wollen.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Neben dem im Materiengesetz normierten Strafrahmen ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Mildungerungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen.

Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen reicht nach § 134 Abs.1 KFG 1967 bis zu 30.000 S, wobei für den Fall einer schon zweimaligen Bestrafung wegen desselben Deliktes Geldstrafe und Arreststrafe (bis zu sechs Wochen) nebeneinander verhängt werden können.

Auch wenn eine Übertretung nach § 64 Abs.1 KFG 1967 zu den eher schwereren Verfehlungen gehört und demnach die Behörden verpflichtet sind, mit besonderer Strenge vorzugehen, darf nicht unbeachtet gelassen werden, daß durch die Tat selbst keine nachteiligen Folgen entstanden. Der Berufungswerber hat zur Aufklärung des Sachverhaltes durch sein Geständnis erheblich beigetragen und zeigte sich reumütig. Die persönlichen Verhältnisse, insbesondere seine Einkommenslosigkeit bis voraussichtlich Mai 1998 sind gemeinsam mit den zuvor genannten Umständen trotz des Erschwernisgrundes der fünf einschlägigen Vormerkungen ausreichend dafür, die Strafhöhe spruchgemäß zu reduzieren.

6. Die Kostenentscheidung ist eine gesetzliche Folge der §§ 64 uns 65 VStG.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Guschlbauer

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