Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103538/10/Gb/<< Rd>> Linz, am 5. Juni 1996 VwSen103538/10/Gb/<< Rd>>

Linz, 05.06.1996

VwSen 103538/10/Gb/<< Rd>> Linz, am 5. Juni 1996
VwSen-103538/10/Gb/<< Rd>> Linz, am 5. Juni 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des LE, vertreten durch den RA, vom 19. Februar 1996 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 31. Jänner 1996, VerkR96-1066-1995-SR/GA, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 30. April 1996 zu Recht erkannt:

I. Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben, von der Fortführung des Strafverfahrens abgesehen und das Verfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z2 bzw. 64 ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Straferkenntnis vom 31. Jänner 1996, VerkR96-1066-1995-SR/GA, über Herrn LE, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 eine Geldstrafe von 3.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des PKW mit dem Kennzeichen trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 4. Mai 1995, Zl.

VerkR96-1066-1995, nicht binnen zwei Wochen der Behörde Auskunft darüber erteilt habe, wer das oa Kraftfahrzeug am 25. Februar 1995 um 8.40 Uhr gelenkt habe oder wer diese Auskunft erteilen kann, da er lediglich mitgeteilt habe, daß das Fahrzeug zum oa Zeitpunkt in Linz, im Hof des Hauses Hessenplatz Nr. , abgestellt gewesen sei.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 300 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.

Der Rechtsfreund des Berufungswerbers teilte mit Schreiben vom 24. Mai 1996 dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit, daß der Berufungswerber verstorben ist. Aufgrund des Vorliegens dieses Strafaufhebungsgrundes war gegenständliches Verfahren unter Hinweis auf die oben zitierte Gesetzesstelle einzustellen.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n



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