Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110488/36/Kl/Pe

Linz, 16.03.2005

 

 

 VwSen110488/36/Kl/Pe Linz, am 16. März 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des F M jun., (D), vertreten durch Rechtsanwalte Dr. W H und Dr. J S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 5.9.2003, VerkGe96-17-1-2003, wegen einer Übertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz im fortgesetzten Verfahren nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 11.1.2005 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat einen Verfahrenskostenbeitrag zum Berufungsverfahren in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind 290,60 Euro, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19, 20, 21 und 51 VStG.

zu II.: § 64 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 5.9.2003, VerkGe96-17-1-2003, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 1.453 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z3 und § 7 Abs.1 GütbefG 1995 verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der M GmbH (Unternehmer) mit Sitz in (D), am 30.1.2003 gegen 14.30 Uhr auf der Innkreisautobahn A8 bei Strkm. 75,200, Gemeindegebiet Suben, mit dem Sattelzugfahrzeug mit dem deutschen Kennzeichen und dem Sattelanhänger mit dem deutschen Kennzeichen, deren Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3.500 kg überstiegen hat, Zulassungsbesitzer des Zugfahrzeuges: M GmbH, (D), Lenker: W J, eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern (Sammelgut: Werkzeuge, Kfz-Teile, Stahlteile) von Tulln bzw. Steyr durch Österreich mit einem Zielort in Deutschland ohne die hiefür erforderliche Bewilligung durchgeführt hat.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und darin die Aufhebung des Straferkenntnisses, in eventu die außerordentliche Strafmilderung oder ein Absehen von der Strafe beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass bereits im Dezember 2002 zwischen dem Berufungswerber und Herrn A M, ebenfalls Geschäftsführer der Firma M GmbH I T, vereinbart und besprochen wurde, dass eine Verlängerung der Gemeinschaftslizenz beantragt werde und dies von Herrn A M veranlasst werden sollte. Der Berufungswerber habe dann im Jänner seinen Urlaub angetreten und daher sei er nicht mehr verpflichtet, während des Urlaubes noch zu überprüfen, ob der andere zuständige Geschäftsführer die Arbeiten tatsächlich abwickeln würde. Ein verantwortlicher Beauftragter wurde nicht bestellt und sei aufgrund des ausländischen Wohnsitzes nicht denkbar. Darüber hinaus hat der Beschuldigte seine Geschäftsführerbestellung mit 23.5.2003 zurückgestellt und ist nunmehr Angestellter. Es müsste daher der zuständige Geschäftsführer auch verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Darüber hinaus liege der Tatort im Ausland, weil der Firmensitz sich im Ausland befindet und von dort aus Handlungen zu treffen wären. Schließlich wurde dargelegt, dass gemäß § 23 Abs.1 Z3 GütbefG "Beförderungen" ohne die erforderliche Bewilligung strafbar wären, also von einer Mehrzahl auszugehen sei und daher nicht eine Mehrzahl von Einzeltatbeständen begangen wurde. Es ist daher eine kumulierte Strafverhängung nicht rechtmäßig. Hinsichtlich der verhängten Strafe wurde noch die außerordentliche Strafmilderung geltend gemacht und im Übrigen angeregt, von einer Strafe abzusehen. Weiters wurde angeregt, im Hinblick auf die Festlegung einer gesetzlichen Mindeststrafe in diesem hohen Ausmaß wegen Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes eine Prüfung vor dem Verfassungsgerichtshof anzustreben.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Der Oö. Verwaltungssenat hat nach Akteneinsichtnahme mit Erkenntnis vom 28.10.2003, VwSen-110488/2/Kl/Pe, der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt. Dagegen wurde Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, welcher mit Erkenntnis vom 19.10.2004, Zl. 2003/03/0291-5, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben hat. Begründet wurde dies mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er kurz vor seinem Urlaub mit dem anderen Geschäftsführer die Beantragung einer Gemeinschaftslizenz besprochen hätte, um die sich der andere Geschäftsführer in der Zeit vor seinem Urlaub kümmern wollte und auch die diesbezüglichen Unterlagen bereits vorgelegen seien. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass die Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Bereits aus der Aktenlage und den Schriftsätzen ist der Sachverhalt geklärt. Die gegenständliche Güterbeförderung sowie das Nichtvorliegen einer gültigen Gemeinschaftslizenz wurde vom Berufungswerber in keinster Weise bestritten.

Zur Frage des Verschuldens wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durch den Oö. Verwaltungssenat für den 11.1.2005 anberaumt und an diesem Tage durchgeführt. Die belangte Behörde und der Berufungswerber sind nicht erschienen, der Rechtsvertreter des Berufungswerbers hat teilgenommen. Weiters wurden die Zeugen R K, H K, R H und A M geladen und einvernommen.

 

4.1. Die Einvernahme der Zeugen hat ergeben, dass es eine strenge offizielle Arbeitsaufteilung zwischen den beiden zum Tatzeitpunkt gültig bestellten handelsrechtlichen Geschäftsführern, nämlich dem Beschuldigten und A M, nicht gab. Es stellte sich aber heraus, dass sich der Beschuldigte mehr für die geschäftlichen Belange interessierte und sich darum kümmerte, also um Fahrzeuge, Kundenbetreuung und dgl., und alles Übrige von Herrn A M übernommen wurde, so auch die behördlichen Verfahren. Vor dem Jahr 2002 waren andere Geschäftsführer bestellt. Um die Gemeinschaftslizenz bzw. deren Verlängerung kümmerte sich der Disponent H K. Dieser führte auch aus, dass im Hinblick auf den Auslauf der Gemeinschaftslizenz mit Jänner 2003 er im Jahr 2002 darauf aufmerksam machte und sich Unterlagen im Unternehmen zusammensammelte. Von dem Beschuldigten bekam er auch Leumundszeugnis und dgl., welches für die Antragstellung erforderlich ist. Der weitere Geschäftsführer A M habe sich dann aber (etwa im August 2002) um die Sache angenommen, indem er erklärt hat, dass er das Ganze machen werde und er hat dann auch die Antragsformulare und alle Unterlagen zu sich genommen. Er hat sich im speziellen Fall um die Angelegenheit angenommen. Es war daher für alle klar, also für die Disponenten wie auch für den Beschuldigten, dass A M um die Gemeinschaftslizenz ansuchen werde. Vom Disponenten K wurde er darauf hin auch noch im Oktober und Dezember 2002 angesprochen, allerdings von A M immer die Antwort erteilt, dass er das schon mache und dass bereits alles im Laufen ist. Auch als im Jänner 2003 eine neue Gemeinschaftslizenz bzw. Verlängerung der Gemeinschaftslizenz nicht vorlag, wurde A M von den Disponenten darauf angesprochen und gab dieser zur Auskunft, dass das noch beim Landratsamt Passau liegt bzw. auch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung noch abgegangen ist. A M gab die Anweisung, dass auch ohne die Gemeinschaftslizenz weitergefahren werden soll, weil die neue Gemeinschaftslizenz ohnehin jeden Tag eintreffen würde. Es sollen die Fahrzeuge weiter eingeteilt werden. Von Herrn F M wurde niemand im Büro gefragt, auch nicht die Disponenten, ob eine Gemeinschaftslizenz vorliegt. Auch erkundigte er sich nicht vor Urlaubsantritt im Jänner 2003. Es hat auch keinerlei Regelungen, Vorschriften oder Anweisungen für Maßnahmen seitens des Beschuldigten gegeben, was zu tun wäre, wenn die Gemeinschaftslizenz nicht rechtzeitig eintreffen würde. Herr F M hat sich im Büro zum Thema Gemeinschaftslizenz nicht geäußert. Er hat auf Anfrage des Disponenten K mit den Achseln gezuckt und zu verstehen gegeben, dass ihn das alles nichts mehr angehe. Seitens des Zeugen K wurde auch darauf hingewiesen, dass es Unstimmigkeiten zwischen den Geschäftsführern gab.

 

Der Beschuldigte war vom 2.1. bis 7.2.2003 auf Urlaub und kümmerte sich weder vor Urlaubsantritt noch in der Zeit des Urlaubes um die Verlängerung, weil aufgrund des Umstandes, dass A M schon im Jahr 2002 die Unterlagen an sich genommen hat, klar war, dass er sich um die Sache im speziellen Fall kümmern werde. Der Beschuldigte hat daher keinen Grund für weitere Veranlassungen gesehen.

 

Dies wird von den Zeugen bestätigt. Es ist darauf hinzuweisen, dass in gleichgelagerten Strafverfahren die Zeugen bereits bei einer mündlichen Verhandlung vor dem Oö. Verwaltungssenat am 14.5.2004 diese Angaben machten und diese Angaben auch in der nunmehr durchgeführten mündlichen Verhandlung bestätigten und noch näher ausführten. An der Richtigkeit dieser Aussagen bestand daher kein Zweifel.

 

Antragsgemäß wurde auch der Geschäftsführer A M als Zeuge einvernommen, allerdings kann diesen Angaben kein Glaube geschenkt werden. So sagte dieser insbesondere aus, dass der Beschuldigte im Zeitraum von 2.1. bis 7.2.2003 in der Firma anwesend war und er in Erinnerung habe, dass auch die Frage der Gemeinschaftslizenz beraten wurde. Auch wurde gemeinsam über die weitere Vorgehensweise beratschlagt als der erste Fahrer auf einer Fahrt ohne Gemeinschaftslizenz durch Kontrollorgane betreten wurde. Die Anweisung zu weiteren Fahrten auch ohne Gemeinschaftslizenz erfolgte schon kurz vor Ablauf der Gemeinschaftslizenz und war dabei der Beschuldigte immer anwesend. Auch haben dies die Disponenten gewusst. Es würde ja sonst schon die Firma eingegangen sein. Da diese Angaben ausdrücklich sämtlichen anderen Zeugenaussagen widersprechen und aus den Zeugenaussagen aber auch ersichtlich war, dass die Geschäftsführer in Missstimmung waren, geht der Oö. Verwaltungssenat nicht davon aus, dass der Beschuldigte im angegebenen Zeitpunkt nicht auf Urlaub war, und weitere Anweisungen in der Firma gab, die entsprechenden Fahrten ohne Gemeinschaftslizenz durchzuführen. Es gibt auch weder aus dem Akteninhalt noch den weiteren Aussagen Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte konkrete Anweisungen zu gesetzwidrigen Fahrten gegeben hat. Es erscheint dem Oö. Verwaltungssenat vielmehr glaubwürdig, dass sich der Beschuldigte um die Angelegenheit der Gemeinschaftslizenz nicht angenommen hat, sondern diese Angelegenheit dem anderen Geschäftsführer A M zur Gänze überlassen hat und sich dann weiters nicht mehr darum gekümmert hat. Dies bedeutet, dass er sich weder vor dem Urlaub noch während des Urlaubes um das Vorgehen des A M gekümmert hat und auch keine Anweisungen und Maßnahmen für den Fall des Nichtvorliegens der Gemeinschaftslizenz getroffen hat. Dies entspricht im Übrigen auch den ursprünglichen Ausführungen in der Berufung, dass er keinen Grund für Veranlassungen sah. Letztlich wies aber der Rechtsvertreter des Beschuldigten im Beschlussantrag selbst auf die finanziell prekäre Situation der Firma hin und auch auf den Umstand, dass eine Kontrolle und Überwachung in dem erforderlichen Ausmaß nicht mehr möglich war. Es gab Missstimmigkeiten in der Familie und es stimmen daher die Angaben des Zeugen A M nicht.

4.2. Aufgrund der Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich vom 1.2.2003 steht fest, dass der Lenker Wolfgang Jochmann am 30.1.2003 gegen 14.30 Uhr das im Spruch näher bezeichnete Sattelzugfahrzeug mit Sattelanhänger der M GmbH gelenkt hat und dabei Werkzeuge, Kfz-Teile und Stahlteile von Tulln bzw. Steyr durch Österreich mit einem Zielort in Deutschland gewerbsmäßig befördert hat, ohne dass hiefür eine erforderliche Bewilligung vorlag. Diese Beförderung wurde auch in der Berufung nicht bestritten.

 

4.3. Weiters ist aus dem Akt ersichtlich, dass das Bundesamt für Güterverkehr über Anfrage der belangten Behörde als Verantwortlichen der Firma M GmbH Herrn F M, bekannt gab und daher mit Aufforderung zur Rechtfertigung der belangten Behörde vom 8.4.2003 "F M" als Beschuldigter benannt wurde. Diese Aufforderung zur Rechtfertigung ging dem nunmehrigen Beschwerdeführer am 14.4.2003 zu und gab dieser mit Schreiben vom 23.4.2003 bekannt, dass er vom 2.1. bis 7.2.2003 auf Urlaub gewesen sei und in seiner Abwesenheit übersehen wurde, eine neue beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz in das Fahrzeug zu geben. Er nehme die Verantwortung hiefür auf sich und gab als monatliches Gehalt netto 1.224,30 Euro an. Aus dem im Akt befindlichen Handelsregisterauszug ist weiter erwiesen, dass F M sen. bereits am 22.11.2002 als Geschäftsführer ausgeschieden ist und dafür die Geschäftsführer F M jun. und A M bestellt sind. Weiters liegt eine Ablichtung des Antrages auf Erteilung einer Gemeinschaftslizenz für die M GmbH Int. Transporte vom 16.1.2003 vor. Das Landratsamt Passau teilte am 24.6.2003 mit, dass erst nach Ablauf einer schon bestehenden Gemeinschaftslizenz, Ablauf am 5.1.2003, ein Antrag auf Wiedererteilung der Gemeinschaftslizenz gestellt wurde, nämlich erstmals am 16.1.2003, wobei die letzten erforderlichen Unterlagen am 13.2.2003 vorgelegt wurden. Bei der Neuausstellung der Gemeinschaftslizenz sei es seitens des Landratsamtes zu keinerlei Verzögerungen gekommen. Die eingangs angeführte Fahrt wurde (laut der Anzeige angeschlossenen Kopie) mit einer bereits abgelaufenen Gemeinschaftslizenz vom 15.7.1997, gültig von 6.1.1998 bis 5.1.2003, durchgeführt.

 

Aus den weiteren vor dem Oö. Verwaltungssenat durchgeführten Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten in gleichgelagerten Fällen ist dem Oö. Verwaltungssenat durch Angaben des Beschuldigten bekannt, dass das Unternehmen in Konkurs ist. Weiters gab der Beschuldigte an, dass er seit Oktober 2003 arbeitslos sei und sorgepflichtig für Gattin und zwei Kinder sei. Seit 1.4.2004 befinde er sich in Umschulung in einem Angestelltenverhältnis bei einem Nettoeinkommen von monatlich 1.200 Euro.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Im Gegensatz zu den gegen den Berufungswerber bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungsstrafverfahren zu VerkGe96-31-1-2003, VerkGe96-32-1-2003 und VerkGe96-33-1-2003, beim Oö. Verwaltungssenat unter VwSen-110487, VwSen-110489 und VwSen-110490, ist im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren Verfolgungsverjährung nicht eingetreten.

Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist nach § 32 Abs.2 VStG jede gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung eine die Verjährung ausschließende Verfolgungshandlung, wenn nur eindeutig feststeht, um welche konkret (individuell) bestimmte Person es sich handelt. Die Person muss nach dem umschreibenden Merkmal unverwechselbar erkennbar sein (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österr. Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, S.927, E6 mit Nachweis). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 4.9.1992, Zl. 92/18/0203, ausgesprochen, dass wenn sich aufgrund Namensgleichheit und identer Abgabestelle mehrerer Personen der Empfänger weder aus der Sendung noch aus deren Inhalt ergibt und die Sendung von einer Person, auf die die angeführten Merkmale (auch) zutreffen, übernommen wird, diese als Empfänger anzusehen ist. Danach beurteilt sich auch die Frage, ob jemand Beschuldigter iSd § 32 Abs.1 VStG ist (vgl. Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Manz, Band II, S.601, E3 mit Nachweisen).

 

Im Sinn dieser Judikatur ist dem nunmehrigen Berufungswerber die Aufforderung zur Rechtfertigung als erster und innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist ergangener Verfolgungshandlung zugegangen und ist er daher als Beschuldigter dieses Verwaltungsstrafverfahrens anzusehen. Es ist daher hinsichtlich des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens Verfolgungsverjährung nicht eingetreten.

 

Dies wurde auch mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.10.2004, Zlen. 2004/03/0102 bis 0106, bestätigt.

 

5.2. Gemäß § 7 Abs.1 GütbefG 1995 idF BGBl. I Nr.36/2002, ist die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland außer Inhabern von Konzessionen nach § 2 auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer der folgenden Berechtigungen sind:

  1. Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr.881/92,
  2. Genehmigung aufgrund der Resolution des Rates der europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom 14.6.1973,
  3. Bewilligung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich,
  4. aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen vergebene Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.

 

Gemäß § 23 Abs.1 Z3 und Abs.4 GütbefG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe von mindestens 1.453 Euro bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer Beförderungen gemäß §§ 7 bis 9 ohne die hiefür erforderliche Bewilligung durchführt oder Gebote oder Verbote von zwischenstaatlichen Vereinbarungen nicht einhält.

 

5.3. Es ist erwiesen und vom Berufungswerber auch nicht bestritten, dass bei der gegenständlichen gewerbsmäßigen Beförderung am 30.1.2003 von Tulln bzw. Steyr nach Deutschland lediglich eine Abschrift einer nicht mehr gültigen Gemeinschaftslizenz mitgeführt und vorgewiesen wurde. Die Gemeinschaftslizenz ist mit 5.1.2003 abgelaufen. Weiters ist auch durch die von der belangten Behörde getätigten Ermittlungen erwiesen, dass die Wiedererteilung der Gemeinschaftslizenz erst am 16.1.2003 beantragt und tatsächlich am 13.2.2003 ausgestellt wurde. Es lag daher für den Zeitraum zwischen 5.1. und 13.2.2003 keine Gemeinschaftslizenz vor. Es wurde daher vom Berufungswerber eine Beförderung von Gütern ohne Gemeinschaftslizenz iSd § 7 Abs.1 Z1 leg.cit vorgenommen. Es hat daher der Berufungswerber den objektiven Tatbestand der Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z3 leg.cit erfüllt.

 

Wenn hingegen der Berufungswerber von einer Mehrzahl von Beförderungen als Tatbestandsmerkmal ausgeht, so ist dem entgegenzuhalten, dass nach der zitierten Gesetzesstelle von "Beförderungen gemäß §§ 7 bis 9" gesprochen wird, also wenn eine dieser Möglichkeiten vorliegt und dabei eine Bewilligung nicht gegeben ist. Gemäß § 7 Abs.1 ist für jede gewerbsmäßige Beförderung von Gütern in dem näher umschriebenen Sinn eine Berechtigung erforderlich.

 

Es war daher für jede gewerbsmäßige Beförderung (also individualisiert durch Tatzeit, Tatort, Lenker und Fahrtauftrag) ein eigenes Delikt gegeben und daher eine Strafe zu verhängen. Eine Kumulation ist daher gemäß § 22 VStG geboten.

 

Ein fortgesetztes Delikt ist hingegen unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht gegeben, weil dem Beschuldigten fahrlässige Begehungsweise vorgeworfen wird, das fortgesetzte Delikt aber nur im Bereich der Vorsatzdelinquenz in Betracht kommt. Auf das bereits zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof vom 19.10.2004 wird hingewiesen.

 

5.5. Es ist weiters festzuhalten, dass die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs.2 bis 4 VStG vom Berufungswerber nicht geltend gemacht wurde und auch nicht unter Beweis gestellt wurde, z.B. durch Vorlage einer Bestellungsurkunde. Es war daher gemäß der Regelung nach § 9 Abs.1 VStG vorzugehen, wonach für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, wie z.B. die M GmbH, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich ist, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Zur Vertretung nach außen berufen ist nach dem vorgelegten Handelsregisterauszug der Beschuldigte als handelsrechtlicher Geschäftsführer sowie auch Herr A M, ebenfalls handelsrechtlicher Geschäftsführer. Es können demnach beide handelsrechtliche Geschäftsführer für die Verwaltungsübertretung zur Verantwortung gezogen werden.

 

Der Einwand, dass ein verantwortlicher Beauftragter für die gegenständliche M GmbH, welche ihren Sitz in Deutschland hat, nicht möglich ist, ist unberechtigt und es ist die Regelung des § 9 Abs.4 VStG entgegenzuhalten, wonach zwar - wie der Berufungswerber zunächst ausführt - in der Regel als verantwortlicher Beauftragter nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein kann. Im zweiten Satz allerdings ist geregelt, dass das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten gilt, falls Zustellungen im Verwaltungsstrafverfahren durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des verantwortlichen Beauftragten oder auf andere Weise sichergestellt sind. Zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland wurde ein Abkommen zur Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen abgeschlossen und ist daher die Zustellung nach Deutschland gesichert. Es ist daher der Einwand des Berufungswerbers nicht zutreffend.

Auch diesbezüglich wird auf das bereits ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof vom 19.10.2004 hingewiesen.

 

5.6. Auch das Vorbringen, dass sich der Tatort im Ausland befindet, weil sich der Firmensitz in Deutschland befindet und daher Handlungen von dort aus gesetzt hätten werden müssen, führt nicht zum Erfolg, weil § 23 Abs.3 GütbefG als lex specialis zu § 2 VStG regelt, dass ein Unternehmer auch dann strafbar nach § 23 Abs.1 Z3 GütbefG ist, wenn er die in §§ 7 bis 9 genannten Verpflichtungen im Ausland verletzt. Örtlich zuständig ist diesfalls jene Behörde, in deren Sprengel der Lenker im Zuge einer Straßenkontrolle betreten wird, sonst jene Behörde, in deren Sprengel der Grenzübertritt in das Bundesgebiet erfolgte. Es war daher die belangte Behörde als Behörde, in deren Sprengel der Lenker betreten wurde und in deren Sprengel der Grenzübertritt erfolgte, zuständig.

5.7. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung zählt zu den Ungehorsamsdelikten und wird daher fahrlässige Tatbegehung vermutet, wenn der Beschuldigte nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschuldigte beruft sich darauf, dass er mit dem weiteren Geschäftsführer eine Vereinbarung getroffen hätte, dass um die Verlängerung der bis 5.1.2003 gültigen Gemeinschaftslizenz angesucht werden sollte und sich der andere Geschäftsführer darum kümmern sollte. Es hätte daher der Beschuldigte im Jänner 2003 auf Urlaub gehen können und treffe ihn kein Verschulden, wenn er während des Urlaubes nicht noch einmal überprüft hätte, ob der andere zuständige Geschäftsführer die Arbeiten tatsächlich abwickelt.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat zur Frage des Verschuldens eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Auf die diesbezüglichen Angaben der Zeugen wird hingewiesen. Insbesondere ergab sich aus den Zeugenaussagen, dass es nur eine bloß interne Aufgaben- und Verantwortungsaufteilung gab. Der andere Geschäftsführer hat die Beschaffung der Gemeinschaftslizenz faktisch übernommen. Es ist auch aus den Aussagen ersichtlich, dass sich der Beschuldigte weder vor seinem Urlaubsantritt um das Vorliegen der Gemeinschaftslizenz kümmerte noch entsprechende Anweisungen und Maßnahmen getroffen hat, die für den Fall des Nichtvorliegens der Gemeinschaftslizenz umzusetzen wären. Jedenfalls wurden auch keine Maßnahmen getroffen, die die Verwaltungsübertretung hintanhalten sollten. Vielmehr gab der Beschuldigte den Beschäftigten zu erkennen, dass ihn das alles nichts mehr angehe und es gab konkrete Anweisungen vom anderen Geschäftsführer, dass nämlich auch ohne Gemeinschaftslizenz Fahrten einzuteilen wären und Fahrten durchzuführen sein.

Hinsichtlich des den Berufungswerber treffenden Auswahl-, Kontroll- und Überwachungsverschuldens wird auf die bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten sowie das hiezu ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.10.2004 hingewiesen. Diese Ausführungen gelten auch für den gegenständlichen Vorfall. Insbesondere hat das durchgeführte Beweisverfahren entgegen den Vorbringen des Berufungswerbers nicht ergeben, dass er vor Urlaubsantritt eine Vereinbarung mit dem zweiten Geschäftsführer getroffen hätte und er sich erkundigt hätte. Es hat daher der Berufungswerber keinerlei Maßnahmen getroffen, um die Einhaltung der verwaltungsrechtlichen Vorschriften sicherzustellen, und er hat sich insbesondere nicht darum gekümmert, dass nach dem Auslaufen der bestehenden Gemeinschaftslizenz entweder die für die Fahrten in Österreich erforderliche Berechtigung weiter vorliegt oder aber weitere bewilligungspflichtige Beförderungen im Sinn des § 7 GütbefG unterbleiben.

 

5.8. Hinsichtlich der Strafbemessung hat bereits die belangte Behröde auf sämtliche Strafmessungsgründe gemäß § 19 Abs.1 und 2 VStG Bedacht genommen. Sie hat auf den besonderen Unrechtsgehalt der Tat hingewiesen und war dies zu bestätigen. Die Unbescholtenheit des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt hat sie mildernd gewertet, weitere Milderungsgründe lagen nicht vor. Es war zu berücksichtigen, dass die belangte Behörde die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe von 1.453 Euro verhängt hat. Diese ist tat- und schuldangemessen. Sie entspricht auch den angegebenen persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten. Die belangte Behörde hat rechtsrichtig dargelegt, dass die Voraussetzungen für eine außerordentliche Milderung gemäß § 20 VStG nicht vorliegen, weil ein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen nicht vorliegt, zumal nur ein Milderungsgrund der Unbescholtenheit gewertet werden kann. Dies reicht zum beträchtlichen Überwiegen nicht aus. Auch die Voraussetzungen gemäß § 21 VStG hinsichtlich des Absehens von der Strafe sind nicht erfüllt, weil die Voraussetzungen, nämlich geringfügiges Verschulden des Beschuldigten und unbedeutende Folgen der Übertretung, nicht gegeben sind. Geringfügigkeit des Verschuldens ist insbesondere deshalb nicht gegeben, weil das Tatverhalten des Beschuldigten nicht weit hinter dem in der Strafdrohung zum Ausdruck kommenden Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zurückbleibt. Vielmehr wurde genau jener unter Strafe gesetzte Unrechtsgehalt erfüllt. Auf den schweren Unrechtsgehalt der gegenständlichen Tat hat die belangte Behörde auch Bedacht genommen. Auf die diesbezüglichen Begründungsausführungen im zitieren VwGH-Erkenntnis wird hingewiesen.

 

5.9. Auch zur Anregung einer Gesetzesprüfung verweist der Oö. Verwaltungssenat auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 19.10.2004. Es wird daher auch weiterhin keine Veranlassung gesehen, Zweifel an der Verfassungskonformität der angewandten Gesetzesbestimmung zu hegen.

 

Das Straferkenntnis war daher vollinhaltlich zu bestätigen.

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag zum Berufungsverfahren in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, ds 290,60 Euro, vorzuschreiben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 
 

Dr. Klempt

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