Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103549/2/Bi/La

Linz, 08.08.1996

VwSen-103549/2/Bi/La Linz, am 8. August 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des Herrn H T, H, S, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. J L, G, S, vom 20. Februar 1996 (Datum des Poststempels) gegen die Höhe der im Punkt 1) des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Linz vom 1. Februar 1996, III/ST.

12.057/95 IN, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 verhängten Strafe zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und die im Punkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses verhängte Strafe bestätigt.

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 400 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG, § 134 Abs.1 KFG 1967.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat im Punkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 76 Abs.5 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 2.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen verhängt, sowie einen Verfahrenskostenbeitrag von 200 S vorgeschrieben.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich, weil eine 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt und auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung ausdrücklich verzichtet wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber begründet den Antrag auf Herabsetzung der Strafe damit, er sei weiterhin geständig, die angeführten Bestimmungen übertreten zu haben, die ausgesprochene Strafe entspreche aber nicht den Bestimmungen des § 19, da seine Tat weder nachteilige Folgen nach sich gezogen habe noch seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse dieses Strafausmaß rechtfertigen. Seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit würde durch die verhängte Strafe unter das Existenzminimum herabgesenkt werden. Außerdem sei zu bedenken, daß er eine Führerscheinprüfung neuerlich ablegen müsse, was für ihn mehr "Strafe" sei, als die hier ausgesprochene Geldstrafe. Die Behörde hätte mit einem niedrigeren Betrag durchaus das Auslangen finden können, um ihm das Unrecht der Tat und seine Unbesonnenheit vor Augen zu führen. Es sei außerdem kein Personen- oder Sachschaden entstanden, wie das bei anderen Alkohollenkern der Fall sei.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, daß der Rechtsmittelwerber am 24.

September 1995, nachdem ihm um 23.28 Uhr vom Meldungsleger RI S der Führerschein wegen Lenkens eines PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand - die Atemluftalkoholuntersuchung um 23.20 Uhr hat einen günstigsten Wert von 0,91 mg/l ergeben - abgenommen worden war und nachdem er die Herausgabe des Fahrzeugschlüssels mit der Begründung verweigert hatte, sowieso nicht mehr weiterfahren zu wollen, worauf ihm vom Meldungsleger die Folgen einer etwaigen Weiterfahrt erläutert worden waren, um 23.55 Uhr von der Funkwagenbesatzung RI P und RI S beim Wegfahren mit dem PKW vom Abstellort bei der Kreuzung W Straße - P Straße Richtung stadtauswärts beobachtet wurde. Bei der Anhaltung im Bereich der Kreuzung W Straße - M wurde festgestellt, daß tatsächlich der Rechtsmittelwerber der Lenker des PKW war. Er hat sich bei der Anzeige damit verantwortet, daß er wisse, daß er mit dem Fahrzeug nicht mehr weiterfahren hätte dürfen, da ihm der Führerschein abgenommen worden war. Er habe sich aber extra mit einem Taxi zu seinem Fahrzeug bringen lassen, um mit diesem nachhause fahren zu können.

Aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses geht hervor, daß die vom Rechtsmittelwerber bekanntgegebenen finanziellen Verhältnisse (16.000 S monatlich, kein Vermögen, keine Sorgepflichten) als Grundlage für die Strafbemessung herangezogen wurden, wobei Milderungs- oder Erschwerungsgründe nicht berücksichtigt wurden.

Nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates ist das "Geständnis" des Rechtsmittelwerbers im gegenständlichen Fall deshalb nicht als mildernd zu berücksichtigen, weil diesem im gegenständlichen Fall aufgrund der erdrückenden Beweislage keine andere Möglichkeit mehr geblieben ist, als das Tatsächliche zuzugeben und dieser Umstand nicht als reumütiges oder qualifiziertes Geständnis zu berücksichtigen ist (vgl VwGH vom 29. März 1994, 93/04/0086 ua). Dem Rechtsmittelwerber kommt aufgrund einer Vormerkung bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten aus dem Jahr 1995 auch der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zugute. Erschwerend war hingegen kein Umstand.

Der unabhängige Verwaltungssenat gelangt zu der Auffassung, daß die von der Erstinstanz verhängte Strafe sowohl dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung entspricht - im gegenständlichen Fall ist nicht mehr von fahrlässiger sondern bereits von vorsätzlicher Begehung auszugehen, weil dem Rechtsmittelwerber aufgrund der vorangegangenen ausdrücklichen Belehrung bewußt sein mußte, daß er sein Fahrzeug nicht mehr würde lenken dürfen - als auch wurden die wirtschaftlichen Verhältnisse in ausreichendem Maß berücksichtigt. Eine Herabsetzung der Strafe im Hinblick auf die (möglicherweise in weiterer Zukunft anfallenden) Kosten eines eventuell neu zu erwerbenden Führerscheins war nicht gerechtfertigt.

Die Strafe liegt im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens (§ 134 Abs.1 KFG 1967 sieht Geldstrafen bis 30.000 S bzw Ersatzfreiheitsstrafen bis zu sechs Wochen vor) und soll den Rechtsmittelwerber in Hinkunft zur genauesten Beachtung der kraftfahrrechtlichen Bestimmungen anhalten. Es steht ihm überdies frei, mit der Erstinstanz eine Ratenvereinbarung zu treffen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Mag. Bissenberger

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