Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103550/3/Bi/La

Linz, 08.08.1996

VwSen-103550/3/Bi/La Linz, am 8. August 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 4. Kammer (Vorsitzender: Dr. Wegschaider, Berichterin: Mag. Bissenberger, Beisitzer: Dr. Weiß) über die Berufung des Herrn H T, H, S, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. J L, G, S, vom 20. Februar 1996 (Datum des Poststempels) gegen die Höhe der im Punkt 1) des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Linz vom 1. Februar 1996, III/ST. 12.058/95 IN, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 verhängten Strafe zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 12.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Tage herabgesetzt werden.

II. Der Beitrag zu den Verfahrenskosten erster Instanz ermäßigt sich auf 1.200 S. Im Rechtsmittelverfahren fallen keine Verfahrenskosten an.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG, § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 idF BGBl.Nr. 518/94.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat im Punkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 5 Abs.1 iVm 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 15.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen verhängt, sowie einen anteiligen Verfahrenskostenbeitrag von 1.500 S vorgeschrieben.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige, aus drei Mitgliedern bestehende 4.

Kammer zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte entfallen, weil sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtete und auf die Durchführung einer Verhandlung ausdrücklich verzichtet wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber begründet den Antrag auf Herabsetzung der Geldstrafe auf ein schuld- und tatangemessenes Maß damit, durch die Strafbemessung der Erstinstanz würden seine wirtschaftlichen Verhältnisse weit unter das Existenzminimum fallen.

Überaus gebe er zu bedenken, daß ihm die Bezirkshauptmannschaft Amstetten auf 2 Jahre die Lenkerberechtigung entzogen habe, sodaß er die Führerscheinprüfung neuerlich ablegen müsse. Dies sei für ihn mehr "Strafe" als die hier ausgesprochene Geldstrafe und gerade aus diesem Grund bedürfte es nicht noch einer Geldstrafe im von der Erstinstanz ausgesprochenen Ausmaß. Ein Betrag von 12.000 S hätte durchaus gereicht, um ihm das Unrecht der Tat und seine Besonnenheit (?) vor Augen zu führen. Es sei auch zu keinen Personenoder Sachschäden gekommen, wie das bei anderen Alkohollenkern der Fall sei.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und folgendes erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen des § 99 Abs.1 StVO 1960 reicht von 8.000 S bis 50.000 S Geldstrafe bzw von einer bis sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

Aus der Begründung des Straferkenntnisses geht hervor, daß die Erstinstanz die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Rechtsmittelwerbers berücksichtigt hat, wobei als außerordentlich erschwerend eine einschlägige Vormerkung bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten einerseits und andererseits der exorbitant hohe Atemluftalkoholgehalt von 0,91 mg/l gewertet wurde. Dieser Umstand zeige eindeutig, daß der Beschuldigte keineswegs beabsichtige, vor der Inbetriebnahme von Fahrzeugen den Genuß von Alkohol zu meiden.

Dazu ist von seiten des unabhängigen Verwaltungssenates zu bemerken, daß der Rechtsmittelwerber seine wirtschaftlichen Verhältnisse selbst mit 16.000 S netto monatlich angegeben hat, wobei weder Sorgepflichten bestehen noch Vermögen vorhanden ist.

Eine Herabsetzung der verhängten Strafe war aber insofern gerechtfertigt, als mittlerweile die einschlägige Vormerkung bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten aus dem Jahr 1991 getilgt ist und daher der von der Erstinstanz angenommene erschwerende Umstand nicht mehr vorliegt. Wegen einer nicht einschlägigen Vormerkung aus dem Jahr 1995 ist jedoch der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht gegeben.

Die nunmehr verhängte Strafe entspricht unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG vor allem dem Unrechtsund Schuldgehalt der Übertretung, der im gegenständlichen Fall nicht mehr als geringfügig anzusehen ist, wobei außerdem der dem Tatvorwurf zugrundezulegende Atemalkoholwert von 0,91 mg/l zeigt, daß der Rechtsmittelwerber den Grenzwert nicht bloß geringfügig übersehen, sondern offenbar ohne Rücksicht darauf, daß er noch ein Fahrzeug lenken würde müssen, größere Mengen Alkohol zu sich genommen hat. Dieser Umstand wurde seitens der Erstinstanz zutreffend als erschwerend gewertet.

Das Argument des Rechtsmittelwerbers bezüglich der Kosten des (vermutlich irgendwann in weiterer Zukunft) neu zu erwerbenden Führerscheins geht jedoch ins Leere, wobei jemandem, der eine Lenkerberechtigung erworben hat, bewußt sein muß, daß ein Verstoß gegen die Alkoholbestimmungen nicht nur den Entzug der Fahrerlaubnis, sondern zusätzlich auch eine (nicht geringe) Strafe zur Folge hat.

Ebenso vermag der Nichteintritt eines Personen- oder Sachschadens strafmildernde Überlegungen nicht zu begründen, weil solche Schäden nicht zum Tatbestand des § 5 Abs.1 StVO 1960 gehören und bereits das bloße Lenken eines Fahrzeugs in einem alkoholbeeinträchtigten Zustand unter Strafe gestellt ist; eventuell entstehende Folgen wären aber erschwerend zu werten.

Die verhängte Strafe liegt im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und soll den Rechtsmittelwerber in Hinkunft zur genauesten Beachtung der Alkoholbestimmungen anhalten. Es steht ihm überdies frei, mit der Erstinstanz eine Ratenvereinbarung zu treffen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über die Verfahrenskosten ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Wegschaider

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