Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103552/2/Le/La

Linz, 02.03.1996

VwSen-103552/2/Le/La Linz, am 2. März 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des J F, vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei S, B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 24.1.1996, Zl. VerkR96-5466-1995-Du, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung zu Recht erkannt:

Die Berufung wird mangels eines begründeten Berufungsantrages gemäß §§ 63 Abs.3 und 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 24.1.1996 wurde der nunmehrige Berufungswerber (im folgenden kurz: Bw) wegen Übertretung des § 20 Abs.2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (im folgenden kurz: StVO) mit einer Geldstrafe in Höhe von 4.200 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 126 Stunden) bestraft.

Im einzelnen wurde ihm vorgeworfen, am 24.9.1995 um 20.40 Uhr im Gemeindegebiet von P, Bezirk G, auf der Innkreisautobahn A 8 in Fahrtrichtung Suben bei Strkm.

45,524 als Lenker des PKWs mit dem behördlichen Kennzeichen N die auf der Autobahn erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h wesentlich, u.zw. um 47 km/h, überschritten zu haben.

In der Begründung wurde darauf hingewiesen, daß diese Geschwindigkeitsüberschreitung mittels Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser festgestellt worden sei. Bei der anschließenden Anhaltung hätte der nunmehrige Bw die Geschwindigkeitsüberschreitung eingestanden, dagegen aber vorgebracht, der Meinung gewesen zu sein, daß es sich bei den 130 km/h lediglich um eine Richtgeschwindigkeit handeln würde.

Sodann wurde die rechtliche Beurteilung sowie die Gründe für die Strafbemessung dargelegt.

In der Rechtsmittelbelehrung wurde der Beschuldigte auf sein Recht hingewiesen, gegen diesen Bescheid innerhalb von zwei Wochen nach seiner Zustellung schriftlich oder mündlich bei der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen Berufung einzubringen. Wörtlich wurde auf folgendes hingewiesen:

"Die Berufung hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, zu bezeichnen und - ausgenommen bei mündlicher Berufung einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten." Dieses Erkenntnis wurde laut Rückschein am 29.1.1996 zugestellt.

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende Berufung vom 12.2.1996, die wie folgt lautet:

"in vorgenannter Angelegenheit lege ich namens und in Vollmacht meines Mandanten gegen das Straferkenntnis vom 24.01.1996 B e r u f u n g ein.

gez. S Rechtsanwalt" 3. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat den bezughabenden Verwaltungsakt samt der Berufung dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt.

Da bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, daß die formellen Voraussetzungen einer gültigen Berufung nicht erfüllt sind, war ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

4. Über diese Berufung hat der unabhängige Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

4.1. Gemäß § 51 Abs.1 VStG steht dem Beschuldigten das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zu, in dessen Sprengel nach dem Ausspruch der Behörde erster Instanz die Tat begangen wurde.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des O.ö.

Verwaltungssenates.

4.2. Gemäß § 63 Abs.3 AVG, welche Bestimmung auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Nach Abs.5 leg.cit. ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides.

Das angefochtene Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten laut Rückschein zu Handen seines Rechtsvertreters am 29.1.1996 zugestellt. Es enthielt den ausdrücklichen schriftlichen Hinweis, daß eine Berufung einen begründeten Berufungsantrag enthalten muß.

Die im gegenständlichen Fall eingebrachte Berufung wurde zwar rechtzeitig zur Post gegeben, doch fehlen sowohl ein Berufungsantrag als auch eine Begründung dafür.

Der Mangel eines begründeten Berufungsantrages kann jedoch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe dazu etwa Erk. vom 25.9.1974, 1478/74 ua.) nicht als Formgebrechen iSd § 13 Abs.3 AVG angesehen werden und stellt daher keinen verbesserungsfähigen Mangel dar.

Dieser Mangel ist dem Bw zuzurechnen, weil in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses ausdrücklich auf dieses Erfordernis hingewiesen worden war.

Infolge Fehlens des begründeten Berufungsantrages war es daher der Berufungsbehörde nicht möglich, eine inhaltliche Prüfung des angefochtenen Straferkenntnisses vorzunehmen, sondern war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. L e i t g e b

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