Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103556/13/Gb/Sch/<< Rd>> Linz, am 8. Juli 1996 VwSen103556/13/Gb/Sch/<< Rd>>

Linz, 08.07.1996

VwSen 103556/13/Gb/Sch/<< Rd>> Linz, am 8. Juli 1996
VwSen-103556/13/Gb/Sch/<< Rd>> Linz, am 8. Juli 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 5. Kammer (Vorsitzender: Dr. Grof; Berichter: Dr. Schön; Beisitzer: Mag. Gallnbrunner) über die Berufung des JD vom 20. Februar 1996 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 29. Jänner 1996, III/St.14.341/95 IN, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung und Verkündung am 13. Juni 1996 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 9.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 9 Tage herabgesetzt werden.

Im übrigen wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 900 S.

Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 29. Jänner 1996, III/St.14.341/95 IN, über Herrn JD, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 13.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Tagen verhängt, weil er am 17. November 1995 um 21.25 Uhr in Linz, auf der Kremsmünstererstraße nächst dem Hause Nr. , den PKW mit dem Kennzeichen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 1.300 S sowie zum Ersatz der Kosten für die Blutauswertung im Ausmaß von 1.545,60 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Strafbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung zur Entscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hatte, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

In der Berufung bestreitet der Berufungswerber, daß er zum Zeitpunkt des Lenkens seines Kraftfahrzeuges alkoholbeeinträchtigt gewesen sei und verweist auf seine bisherigen Rechtfertigungsangaben, denen zufolge die Alkoholkonsumation unmittelbar vor dem Lenken erfolgt sei und daher zum Lenkzeitpunkt noch keine Alkoholbeeinträchtigung vorgelegen sei. In diesem Sinne beantrage er die Einstellung des Verfahrens, in eventu eine erhebliche Reduzierung der Geldstrafe "aufgrund seiner nicht allzu rosigen wirtschaftlichen Situation". Zu seinen persönlichen Verhältnissen gibt er in der Berufung an, daß er ein monatliches Nettoeinkommen von 10.000 S bis 12.000 S habe und für vier Kinder sorgepflichtig sei. Anläßlich der oa. öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung bringt der Berufungswerber noch vor, daß er am besagten Tag vor dem Lenkzeitpunkt Autolackierungsarbeiten durchgeführt und dabei mit Nitro- und Kunstharzverdünnungen gearbeitet habe. Dieser Umstand hätte für seine angebliche Alkoholbeeinträchtigung eine Rolle spielen können. Zur Zusammensetzung der drei gespritzen Weine (dreimal 1/4l) gibt er an, daß die ihm näher bekannte Kellnerin an der Bar der Autobahnraststätte Ansfelden im Zuge der Richtungsfahrbahn Salzburg die "Gespritzten" etwas "besser" eingeschenkt habe, dh daß in den "Gespritzten" etwas mehr Wein als Wasser gewesen sei. Eine nähere Konkretisierung der Alkoholmenge sei diesbezüglich aber nicht möglich.

Als erwiesen steht fest, daß der Berufungswerber am 17. November 1995 um 21.25 Uhr angehalten wurde. Die Atemalkoholuntersuchung wurde aufgrund der Vermutung einer Alkoholbeeinträchtigung um 21.42 Uhr mit dem Ergebnis von 0,41mg/l als niedrigerer Wert durchgeführt. Der Berufungswerber veranlaßte dann im AKH Linz eine Blutabnahme, wobei für den Zeitpunkt der Blutabnahme (22.37 Uhr) ein chemischer Befund mit einem Mittelwert von 0,77 Promille ermittelt wurde.

In der Berufungsverhandlung nahm die beigezogene medizinische Amtssachverständige zur Frage Stellung, ob die vom Berufungswerber gewählte Trinkverantwortung (3/4 "Gespritzte") mit dem Ergebnis der Alkomatuntersuchung bzw. dem der in der Folge stattgefundenen Untersuchung des Blutalkoholgehaltes des Berufungswerbers in Einklang gebracht werden könne. Unter Annahme einer Trinkmenge von 3/8l Wein ergibt sich nach diesbezüglichem Gutachten ein Wert von 0,52 Promille zum Zeitpunkt der Alkomatmessung und zum Zeitpunkt der Blutabnahme ein Wert von 0,45 Promille.

Dem stehen allerdings die aktenkundigen Meßergebnisse (Atemluftalkoholgehalt [AAG] 0,41 mg/l bzw. umgerechnet 0,82 Promille als niedriger Wert, 0,77 Promille Blutalkoholgehalt [BAG]) gegenüber.

Unter Berücksichtigung des Vorbringens des Berufungswerbers, daß in den drei "Gespritzten" jeweils etwas mehr Wein als Wasser gewesen sei, führte die medizinische Amtssachverständige vorhin erwähnte Rechengänge auch noch dahingehend durch, daß insgesamt nicht 3/8l Wein, sondern 4/8l Wein dieser Berechnung zugrundegelegt wurde. Auch bei dieser Berechnung steht das Ergebnis im Widerspruch zu den Meßergebnissen: Nach diesen Trinkangaben würde sich hinsichtlich der Atemalkoholuntersuchung ein Wert von 0,72 Promille (Meßergebnis der AAU um 21.42 Uhr umgerechnet 0,82 Promille) ergeben, im anderen Fall (Blutalkoholuntersuchung) ein Wert von 0,65 Promille.

Zur zweiten Frage, ob die beiden Meßergebnisse (AAG um 21.42 Uhr, BAG um 22.37 Uhr) miteinander korrelieren, führt die medizinische Amtssachverständige aus, daß in Anbetracht eines Abbauwertes von 0,1 Promille/Std. die einwandfreie Nachvollziehbarkeit und Übereinstimmung dieser Werte gegeben sind, was eindeutig gegen einen (behaupteten) Alkoholaufbauvorgang im Körper des Berufungswerbers zum Lenkzeitpunkt spricht.

Auch die Berufungseinwände hinsichtlich der Lösungsmitteldämpfe konnten der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen. Laut gutachtlicher Äußerung der medizinischen Sachverständigen werden die eingeatmeten Dämpfe sofort vorwiegend verdampft bzw. verstoffwechselt und können das Atemalkoholergebnis weder hervorrufen noch verfälschen, wenn nach den Behauptungen des Berufungswerbers der Kontakt mit den Lösungsmitteldämpfen bereits eine Stunde vor der Alkomatmessung beendet gewesen war.

Dies beweiswürdigend geht der unabhängige Verwaltungssenat davon aus, daß die Trinkangaben des Berufungswerbers nicht der Wahrheit entsprechen können: Selbst unter der günstigsten Annahme von 2/4l Wein in drei "Gespritzten" ergibt sich immer noch eine Differenz von 1/10 Promille.

Durch diese offensichtlich unvollständigen bzw. unrichtigen Trinkangaben konnten Zweifel an der Richtigkeit der Meßergebnisse nicht erweckt werden, sodaß von einer Alkoholbeeinträchtigung von - wenn auch geringfügig - über 0,8 Promille ausgegangen werden muß.

Hinsichtlich der Strafbemessung ist anzuführen, daß die belangte Behörde eine einschlägige Vorstrafe, die am 16. Jänner 1991 rechtskräftig verhängt worden war, straferschwerend berücksichtigt hat. Da zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung diese einschlägige Verwaltungsvorstrafe jedoch als getilgt anzusehen ist, durfte sie bei der nunmehrigen Strafbemessung nicht mehr berücksichtigt werden, sodaß die verhängte Strafe den Kriterien des § 19 VStG angemessen zu reduzieren war, wobei auch die etwas eingeschränkte finanzielle Situation des Berufungswerbers Eingang zu finden hatte (Einkommen monatlich ca. 12.000 S, Sorgepflichten für vier Kinder).

Die vorgeschriebenen Kosten für die Blutuntersuchung entsprechen der Bestimmung des § 5a Abs.2 StVO 1960.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. G r o f

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