Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-103557/2/Ki/Shn

Linz, 08.03.1996

VwSen-103557/2/Ki/Shn Linz, am 8. März 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Martin M, vom 21. Februar 1996, gegen dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems vom 16. Februar 1996, Zl.VerkR96-4038-1995/Am, zu Recht erkannt:

Der Berufung gegen die Strafhöhe wird nach der Maßgabe Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 700 S, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 18 Stunden herabgesetzt wird.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG Entscheidungsgründe:

1. Mit Strafverfügung vom 24. Oktober 1995, VerkR96-4038-1995, hat die belangte Behörde über den Berufungswerber gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt, weil er am 6.10.1995 um 14.23 Uhr in der Gemeinde S, Richtung Linz als Lenker des PKW auf einer Autobahn um 23 km/h schneller als 130 km/h gefahren ist. Die Geschwindigkeitsübertretung wurde mittels Meßgerät festgestellt.

Einem dagegen erhobenen Einspruch gegen das Strafausmaß wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 16. Februar 1996, VerkR96-4038-1995/Am, dahingehend Folge gegeben, daß die Geldstrafe auf 900 S herabgesetzt wurde. Begründet hat die belangte Behörde die Entscheidung damit, daß bei der Bemessung der Strafe die mit der Tat verbundene Schädigung bzw Gefährdung der Rechtsschutzinteressen und die sonstigen nachteiligen Folgen als Grundlage richtig angenommen wurden.

Bei der Überprüfung der Strafhöhe sei das Ausmaß des Verschuldens gewertet und die Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abgewogen, sowie die momentane finanzielle Situation berücksichtigt worden. Die vom Berufungswerber dargelegten Umstände erscheinen begründet. Unter Bedachtnahme auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und das Nichtvorliegen von Sorgepflichten (Schätzung) sei eine Herabsetzung der Strafe diesmal noch vertretbar.

Gegen diesen Bescheid erhob der Rechtsmittelwerber mit Eingabe vom 21. Februar 1996 Berufung mit der Begründung, daß die Entscheidung keinerlei Bezug zum konkreten Fall aufweise. Dem Berufungswerber sei an Ort und Stelle die Strafe mit 400 S bekanntgegeben worden. Da er nicht ausreichend Geld dabei hatte, sei ihm die Zustellung einer Strafverfügung an seine Heimadresse angeboten worden. Das mache von der Höhe her keinen Unterschied. Es werde die Auffassung vertreten, daß sich die Staatsgewalt an die Zusagen ihrer Mitarbeiter halten sollte, auch wenn die Zusagen möglicherweise nicht ganz korrekt sind. Zumindest sollte dies im Rahmen des Ermessens möglich sein.

2. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, weil weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, weil sich die Berufung nur gegen die Strafhöhe richtet und die Durchführung einer Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, daß die Erhaltung der Verkehrssicherheit im Straßenverkehr und damit verbunden der Schutz von Leben, Gesundheit bzw Sachgütern einen der wichtigsten Regelungsbereiche der Straßenverkehrsordnung 1960 darstellt. Die vom Berufungswerber übertretene Norm dient vor allem der Verkehrssicherheit und dementsprechend wird durch eine Übertretung dieser Norm die Verkehrssicherheit erheblich reduziert, weil überhöhte Geschwindigkeiten immer wieder schwere und schwerste Verkehrsunfälle zur Folge haben. Um die Einhaltung dieser Norm sicherzustellen, bedarf es bereits aus generalpräventiven Gründen einer entsprechend strengen Bestrafung.

Eine tat- und schuldangemessene Bestrafung ist aber auch im Einzelfall erforderlich, um der betreffenden Person das Unrechtmäßige ihres Verhaltens entsprechend vor Augen zu führen und diese somit von der Begehung weiterer Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

Für sogenannte "Bagatellfälle" hat der Gesetzgeber eine gesonderte Regelung vorgesehen, wonach für solche Fälle mit einer Anonymverfügung im vorhinein festgesetzte Geldstrafen bis zu 1.000 S vorgeschrieben werden dürfen. Gemäß Verordnung der belangten Behörde vom 3. Juni 1993, VerkR-03-159/1990, ist im Falle des § 20 Abs.2 StVO 1960 bei einer Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 20 bis zu 25 km/h die Verhängung einer Geldstrafe von 700 S vorgesehen und damit eine objektive Bewertung des strafbaren Verhaltens vorgenommen worden. Die im konkreten Falle vom Berufungswerber begangene Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit liegt innerhalb des zulässigerweise durch Anonymverfügung zu ahndenden Ausmaßes.

Dem Berufungswerber ist überdies zugutezuhalten, daß er sich bereits im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde geständig gezeigt hat und so das Strafverfahren gegen ihn zügig durchgeführt werden konnte. Wenn dies auch kein qualifiziertes Geständnis iSd Judikatur des VwGH darstellt, so vertritt die erkennende Behörde die Auffassung, daß dieser Umstand bei der Strafbemessung mildernd berücksichtigt werden kann. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit ist ebenfalls zu berücksichtigen.

Was die Argumentation anbelangt, dem Berufungswerber wäre an Ort und Stelle die Bezahlung einer Strafe von 400 S angegeben worden, so ist dem zu erwidern, daß kein Rechtsanspruch auf die Ausstellung einer Organstrafverfügung besteht. Nach Erstattung einer Anzeige obliegt die Beurteilung der Strafbarkeit ausschließlich der zuständigen Verwaltungsbehörde und es ist diese bei der Straffestsetzung nicht an die Organstrafverfügungssätze gebunden. Die Festsetzung der Strafe hat sich auch im Rahmen einer Strafverfügung und darüber hinaus im ordentlichen Verfahren ausschließlich an den Kriterien des § 19 VStG zu messen.

Im Hinblick auf die oben dargelegten Erwägungen erscheint die nunmehr festgelegte Geld- bzw Ersatzfreiheitsstrafe als tat- und schuldangemessen. Eine weitere Herabsetzung ist jedoch - auch unter Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers sowohl aus generalpräventiven als auch aus spezialpräventiven Gründen nicht vertretbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. K i s c h

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum