Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110694/10/Kü/Sp

Linz, 14.06.2006

 

 

 

VwSen-110694/10/Kü/Sp Linz, am 14. Juni 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger im Verfahren der Berufung des Herrn J R, H, B, vertreten durch P Anwaltsgesellschaft mbH, D, P, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 11. Oktober 2005, Zl. VerkGe96-8-2005, wegen einer Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes, wie folgt erkannt:

 

 

  1. Der Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 11. Mai 2006, VwSen-110694/9/Kü/Hu wird aufgehoben.
  2. Der Berufung vom 28. Oktober 2005 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 11. Oktober 2005, VerkGe96-8-2005 wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.
  3. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 52a VStG; 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z3, 51 und 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Gemäß § 52a Abs.1 VStG können von amtswegen der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegende Bescheide, durch die das Gesetz zum Nachteil des Bestraften offenkundig verletzt worden ist, sowohl von der Behörde als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.

 

Gemäß § 45 Abs.3 Z3 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.

 

2. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit Straferkenntnis vom 11. Oktober 2005, VerkGe96-8-2005, über den Berufungswerber (Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Einleitungssatz GewO 1994 iVm § 23 Abs.4 Güterbeförderungsgesetz eine Geldstrafe von 1.453 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen verhängt, weil er, wie im Zuge einer Fahrzeug- und Lenkerkontrolle durch Organe des Gendarmeriepostens Grein am 6.4.2005 um 13.45 Uhr auf der B 123 Mauthausener Straße bei Strkm 7,050 im Gemeindegebiet von Mauthausen dienstlich festgestellt wurde, mit dem von ihm gemieteten (Mietvertrag zwischen Scania Österreich GesmbH und J R vom 19.1.2004) und für die Scania Österreich GesmbH zugelassenen Lastkraftwagen, Marke Scania, Type P 124 CB 8*4 HZ 420, amtliches Kennzeichen ..., im Auftrag der Firma K B GmbH den Abtransport von Erdreich von der Baustelle "Parkplatz Gedenkstätte Mauthausen" zur Gemeindedeponie Ried/Riedmark entgeltlich durchführen lassen hat und damit die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern ausgeübt, obwohl er keine hiefür erforderliche Konzession nach § 2 des Güterbeförderungsgesetzes erlangt hat.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass der im Spruch bezeichnete Tatbestand durch die dienstliche Wahrnehmung von Organen der Polizeiinspektion Grein und dem Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen anzusehen sei. Der Sachverhalt erfülle den Tatbestand der gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern. Gemäß § 2 Abs.1 des Güterbeförderungsgesetzes dürfe eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen nur aufgrund einer Konzession ausgeübt werden. Laut Eintragungen im Zentralen Gewerberegister habe der Bw zum Zeitpunkt der Kontrolle über keine Konzession für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern verfügt und damit das Gewerbe der gewerbsmäßigen Güterbeförderung ausgeübt, ohne die dafür erforderliche Konzession erlangt zu haben. Der Aufforderung zur Rechtfertigung sei der Bw nicht nachgekommen.

 

Mit der Bestrafung wäre daher vorzugehen, weil nach den Umständen der Tat eine vorsätzliche zumindest grob fahrlässige Handlungsweise zu unterstellen sei und das Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden könne. Die Bemessung der Geldstrafe sei nach den Bestimmungen des § 19 VStG unter Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse erfolgt.

3. Dagegen hat der Bw durch seinen ausgewiesenen Vertreter rechtzeitig Berufung erhoben. Nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 4. April 2006 wurde mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 11. Mai 2006, VwSen-110694/9 der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Die nochmalige Überprüfung der Sach- und Rechtslage hat ergeben, dass im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses den Erfordernissen des § 44a Z1 VStG nicht entsprochen wird. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Angabe des Tatortes ein wesentliches Tatbestandsmerkmal iSd § 44a Z1 VStG dar. Es finden sich im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zwar die konkreten Transportrouten, auf denen der Bw die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern durchführen hat lassen, jedoch der Standort der Gewerbeberechtigung, nämlich B, H, als Unternehmenssitz, an dem der Bw normalerweise die Auftragserteilung setzt, ist lediglich in der Zustellverfügung und nicht als Tatort konkret im Spruch angeführt. Als Tatort bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 66 Abs.1 Z1 GewO ist aber jener Ort zu bezeichnen, an dem der Beschuldigte (unbefugt) das Gewerbe ausgeübt bzw. immer die Veranlassungen getroffen hat. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses entspricht diesen Anforderungen nicht, weshalb davon auszugehen ist, dass durch den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 11. Mai 2006, VwSen-110694/9 das Gesetz zum Nachteil des Bestraften verletzt worden ist und deshalb gemäß § 52a VStG vorzugehen war. Im Sinne des § 52a Abs.2 VStG sind dem Bw daher der allenfalls bezahlte Strafbetrag sowie die allenfalls bereits bezahlten Verfahrenskosten nach Erhalt dieses Erkenntnisses zurückzuzahlen.

 

Da weder in der Aufforderung zur Rechtfertigung noch im Spruch des angefochtenen Straferkenntnis den Konkretisierungsanforderungen entsprochen wurde, hat dies zur Folge, dass das gegenständliche Strafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG einzustellen war. Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Kühberger

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