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des Landes Oberösterreich
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VwSen-103561/2/Ki/Shn

Linz, 08.03.1996

VwSen-103561/2/Ki/Shn Linz, am 8. März 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Hartwig Z, vom 17. Februar 1996, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 8. Februar 1996, Zl.VerkR96-21836-1995/Hu, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben. Die mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzte Strafe wird bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Strafverfügung vom 17. Jänner 1996, VerkR-21836-1995, hat die Bezirkshauptmannschaft Linz/Land über den nunmehrigen Berufungswerber gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 1.400 S (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt, weil er am 9. Oktober 1995 um 20.02 Uhr in der Gemeinde von A, bei ABkm 168,525, in Richtung Salzburg, mit dem Fahrzeug Kfz das Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" mißachtet hat. Es wurde ihm zur Last gelegt, daß er bei einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h, tatsächlich 131 km/h gefahren ist, wobei die Geschwindigkeitsübertretung mittels Messung festgestellt wurde.

Ein dagegen erhobener Einspruch gegen das Strafausmaß wurde gemäß § 49 Abs.2 iVm § 19 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) als unbegründet abgewiesen. In der Bescheidbegründung wurde unter anderem ausgeführt, daß die vom Rechtsmittelwerber vorgebrachten Umstände keine Anhaltspunkte, welche einen Entschuldigungsgrund für die Übertretung erkennen lassen könnten, enthalten. Gerade diese Art der Mißachtung von Verkehrsvorschriften ist es, welche die häufigste Unfallursache darstellt und im Falle dieser hohen Fahrgeschwindigkeit auch die schwersten Folgen nach sich zu ziehen pflegt.

2. Der Rechtsmittelwerber erhebt gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 17. Februar 1996 eine als Einspruch bezeichnete Berufung mit der Begründung, daß in der Regel eine derartige Geschwindigkeitsüberschreitung überhaupt nichts nach sich zu ziehen pflege. In den allerseltensten Fällen würden Unfälle geschehen. Die Ablehnung seines Einspruches sei in keinster Weise haltbar und es wären die Schlüsse der belangten Behörde irrig.

3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hat, weil weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, weil sich die Berufung nur gegen die Strafhöhe richtet und die Durchführung einer Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung, durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

§ 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 sieht für die verfahrensgegenständliche Verwaltungsübertretung einen Strafrahmen bis zu 10.000 S Geldstrafe bzw bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe vor. Die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe beträgt lediglich 14 % der Höchststrafe und bewegt sich somit, insbesondere im Hinblick auf die nicht mehr geringfügige Geschwindigkeitsüberschreitung (mehr als 30 % der erlaubten Höchstgeschwindigkeit) im unteren Bereich des Strafrahmens. Es wurde lediglich die Ordnungswidrigkeit des Verhaltens des Berufungswerbers zugrundegelegt.

Der Auffassung der belangten Behörde, wonach Geschwindigkeitsüberschreitungen auf Autobahnen eine häufige Unfallursache darstellen, wird auch seitens des O.ö.

Verwaltungssenates nicht entgegengetreten. Gerade im verfahrensgegenständlichen Bereich der Westautobahn kommt es im Hinblick auf die grundsätzliche Verkehrsdichte immer wieder zu Verkehrsunfällen, weshalb eine entsprechende Geschwindigkeitsbeschränkung verordnet wurde. Von einem mit rechtlichen Werten verbundenen Kraftwagenlenker ist zu erwarten, daß er sich an die jeweiligen Vorschriften hält.

Im Hinblick auf das offensichtlich uneinsichtige Verhalten des Berufungswerbers erscheint die von der belangten Behörde verhängte Strafe trotz der vom Berufungswerber dargelegten Einkommensverhältnisse bzw des Milderungsgrundes der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit jedenfalls aus spezialpräventiven Gründen geboten, um ihm die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens entsprechend vor Augen zu führen. Darüber hinaus ist auch im Hinblick auf die bereits dargelegten Folgen der Überschreitung von Geschwindigkeitsbeschränkungen auf Autobahnen aus generalpräventiven Gründen eine entsprechende Bestrafung vonnöten.

Was die im Einspruch gegen die Strafverfügung vorgetragene Argumentation, der Berufungswerber habe als sehr aufmerksamer Fahrer kein entsprechendes Verkehrszeichen sehen können, anbelangt, so ist dem zu entgegnen, daß von einem fachlich befähigten Personenkraftwagenlenker zu erwarten ist, daß er auf Autobahnen trotz des Umstandes, daß diese gelegentlich durch andere fahrende Kraftfahrzeuge kurzfristig verdeckt werden können, Verkehrszeichen rechtzeitig erkennt und sich diesen Zeichen entsprechend verhält. Ist der Kraftwagenlenker derartigen Verkehrssituationen nicht gewachsen, so könnte seine fachliche Befähigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen in Frage gestellt werden.

Im Hinblick auf die oben dargelegten Erwägungen kann somit eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung nicht festgestellt werden und es war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. K i s c h

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