Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103563/13/Weg/Km

Linz, 07.05.1996

VwSen-103563/13/Weg/Km Linz, am 7. Mai 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des K. K., vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. G. K. und Mag. Dr. P. N., vom 26. Februar 1996, gegen die Fakten 2 und 3 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 5. Februar 1996, VerkR96-13174-1995-K, nach der am 6. Mai 1996 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich der Fakten 2 und 3 behoben und diesbezüglich das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 44a Z1, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1, § 51i, § 64 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretungen nach 1. § 9 Abs.6 StVO 1960, 2. § 20 Abs.2 StVO 1960, 3. § 52 lit.a Z10a StVO 1960, 4. § 9 Abs.1 StVO 1960 und 5. § 102 Abs.5 lit.a KFG 1967, Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) von 1. 300 S (1 Tag), 2. 5.000 S (7 Tage), 3. 3.000 S (4 Tage), 4. 800 S (1 Tag) und 5. 200 S (12 Stunden) verhängt, weil dieser am 23. Juni 1995 um 00.55 Uhr den PKW Kombi mit dem Probefahrtkennzeichen .......... auf der B139 aus Richtung .....

kommend in Richtung ..... gelenkt hat, wobei er 1. bei Strkm. 12,850 auf der ungeregelten Kreuzung mit der Traunufer Landesstraße beim Überholen vom Geradausfahrstreifen auf den Linksabbiegestreifen wechselte, jedoch nachher verbotenerweise geradeaus weiterfuhr, 2. bei Strkm.

13,25 (Höhe Haus Kremstalstraße 16) die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h und 60 km/h überschritten hat, 3. bei Strkm. 13,750 nach dem Ende des Ortsgebietes Haid die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 50 km/h überschritten hat, 4. bei Strkm. 14,020 die dort angebrachte einfache Sperrlinie verbotenerweise überfahren hat und 5. bei dieser Fahrt seinen deutschen Führerschein nicht mitführte.

Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 930 S in Vorschreibung gebracht.

2. Die Erstbehörde nahm die angeführten Verwaltungsübertretungen aufgrund einer Anzeige des Gendarmeriepostenkommandos Traun und der zeugenschaftlichen Vernehmung zweier Gendarmerieorgane als erwiesen an.

3. Der Berufungswerber bringt in seiner rechtzeitigen und auch sonst zulässigen Berufung vor, daß er lediglich die Fakten 2 und 3, also die zur Last gelegten Geschwindigkeitsüberschreitungen, bekämpfe. Die Fakten 1, 4 und 5 werden weder hinsichtlich der Schuld noch hinsichtlich der Strafe angefochten, was der Rechtsfreund des Berufungswerbers anläßlich der mündlichen Verhandlung (wegen aufgetretener Zweifel) bekräftigte. Der Berufungswerber bringt zu den Fakten 2 und 3 sinngemäß vor, er habe die ihm angelasteten Geschwindigkeitsüberschreitungsdelikte nicht gesetzt und sei die von den Meldungslegern durch Nachfahren in gleichbleibendem Abstand festgestellte angebliche Geschwindigkeitsüberschreitung technisch nicht nachvollziehbar.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis aufgenommen, durch Vernehmung der den Vorfall zur Anzeige gebracht habenden Gendarmeriebeamten Insp. S. und Bez.Insp. P. sowie durch Beiziehung eines straßenverkehrstechnischen Amtssachverständigen anläßlich der mündlichen Verhandlung am 6. Mai 1996, bei der der Beschuldigte durch seinen ausgewiesenen Rechtsfreund vertreten war, die belangte Behörde jedoch keinen Vertreter entsendet hat.

Aufgrund des Ergebnisses dieser Verhandlung steht fest, daß die in der Anzeige beschriebenen und in das Straferkenntnis mündenden Geschwindigkeitsüberschreitungen in dieser Form nicht gesetzt worden sein können. Der technische Amtssachverständige Ing. K. führte in seiner gutächtlichen Äußerung aus, daß nach den Aussagen der Meldungsleger hinsichtlich der Geschwindigkeiten und der Tatörtlichkeiten ein zuverlässiges Feststellen der vom Beschuldigten tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit durch Nachfahren in gleichbleibendem Abstand (30 m - 50 m) nicht möglich war. Wenn man davon ausgeht, daß der Beschuldigte bei km 12,850 mit einer Geschwindigkeit von 110 km/h fuhr, während das Zivilstreifenfahrzeug eine Geschwindigkeit von 50 km/h innehatte, so hätte der gleichbleibende Abstand von ca. 30 m - 50 m (so die Meldungsleger) frühestens bei Strkm. 13,750 hergestellt werden können. Damit liegt hinsichtlich des Faktums 2 (Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit bei Strkm. 13,250) keine für ein Strafverfahren ausreichende zuverlässige Feststellung der Geschwindigkeit des verfolgten Fahrzeuges vor.

Der Sachverständige hat als Beschleunigungswert des nachfahrenden Zivilfahrzeuges (Opel Astra 75 PS) einen solchen von 1,5 m Sec2 angenommen.

Hinsichtlich des Faktums 3 liegt ebenfalls keine ausreichende Geschwindigkeits-Feststellungsmöglichkeit des voranfahrenden Fahrzeuges vor, weil bei einer Geschwindigkeit von 110 km/h etwa 600 m als Nachfahrstrecke notwendig ist, die jedoch deshalb nicht vorlag, weil der Beschuldigte bei Strkm. 14,400 rechtwinkelig abbog und bereits ca. 100 m vorher mit dem Bremsmanöver begonnen haben muß. Die verbleibende Wegstrecke von 550 m scheint jedoch nach Meinung des Sachverständigen nicht ausreichend, um eine Geschwindigkeitsüberschreitung ziffernmäßig festzustellen.

Selbst wenn eine derartige Geschwindigkeitsfeststellung technisch möglich wäre, so würde der Tatort nicht bei Straßenkilometer 13,750, sondern eben einige 100 m später liegen. Auf die detaillierte Wiedergabe der Daten des Sachverständigen in diesem Erkenntnis wird aus prozeßökonomischen Gründen verzichtet. Die gutächtliche Äußerung des Sachverständigen ist in jeder Phase schlüssig und nachvollziehbar.

Sohin steht fest, daß der Berufungswerber die ihm unter den Punkten 2 und 3 des Straferkenntnisses zur Last gelegten Geschwindigkeitsüberschreitungen nicht mit einer für ein Strafverfahren ausreichenden Sicherheit, jedenfalls nicht an den punktuell angeführten Straßenstellen gesetzt und somit nicht zu verantworten hat.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG ist von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht erwiesen werden kann.

Nachdem der objektive Tatbildbeweis hinsichtlich der unter den Punkten 2 und 3 angeführten Verwaltungsübertretungen seitens der Behörde nicht erbracht werden konnte, zumindest nicht hinsichtlich der Tatörtlichkeit, war im Sinne der zitierten Gesetzesstelle spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Akt Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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