Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103566/13/Bi/Fb

Linz, 03.05.1996

VwSen-103566/13/Bi/Fb Linz, am 3. Mai 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des Herrn W S, K, L, vom 12. Oktober 1995 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 26. September 1995, St 1070/95-Bu, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 und des Kraftfahrgesetzes 1967, aufgrund des Ergebnisses der am 17. April 1996 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, in der die Berufungsentscheidung mündlich verkündet wurde, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird im Punkt 1) keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt und im Punkt 2) mit der Maßgabe keine Folge gegeben, daß der Spruch insofern zu ergänzen ist, als der Rechtsmittelwerber auf einer unübersichtlichen Straßenstelle, nämlich einer Rechtskurve, insofern vorschriftswidrig überholt hat, als dort auch die Fahrbahn nicht durch eine Sperrlinie geteilt war.

Im Punkt 3) wird das Straferkenntnis hinsichtlich des Schuldspruchs wegen entschiedener Sache behoben, hinsichtlich der verhängten Strafe jedoch bestätigt.

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz Beträge von 1) 300 S, 2) 200 S und 3) 100 S, zusammen 600 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafen, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i, 44a Z1 und 19 VStG, §§ 16 Abs.1a und 16 Abs.2b jeweils iVm 99 Abs.3a StVO 1960 idF BGBl.Nr. 518/94, §§ 42 Abs.1 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 idF BGBl.Nr. 654/94.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 16 Abs.1a iVm 99 Abs.3a StVO 1960, 2) §§ 16 Abs.2b iVm 99 Abs.3a StVO 1960 und 3) §§ 42 Abs.1 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 Geldstrafen von 1) 1.500 S, 2) 1.000 S und 3) 500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) 48, 2) 36 und 3) 18 Stunden verhängt, weil er am 18. November 1994 um 16.45 Uhr auf der P Bundesstraße, U, Gemeinde U, bei Strkm Richtung F mit dem Kraftfahrzeug, Kennzeichen , 1) ein Fahrzeug überholt habe, obwohl andere Straßenbenützer gefährdet oder behindert werden konnten, 2) auf einer unübersichtlichen Straßenstelle vorschriftswidrig überholt habe (Rechtskurve) und 3) als Zulassungsbesitzer die Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes von L, S, nach L, K, seit 18. Dezember 1992 bei der Behörde, die den Zulassungsschein ausgestellt hat, nicht binnen einer Woche angezeigt habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 300 S auferlegt.

Das Straferkenntnis wurde dem nicht rechtsfreundlich vertretenen Rechtsmittelwerber am 29. September 1995 eigenhändig zugestellt.

2. Er hat dagegen innerhalb offener Frist einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebracht und gleichzeitig um die Möglichkeit zur Vorlage seiner Beweise und zu diesem Zweck um Rücksprache mit dem Strafreferenten der Erstinstanz ersucht.

Dieses Vorbringen wurde seitens des unabhängigen Verwaltungssenates als vollinhaltliche Berufung gegen das Straferkenntnis gewertet - der Rechtsmittelwerber ist nicht anwaltlich vertreten und die Zuordnung seines Antrages zu einer Geschäftszahl war im Strafreferat der Bundespolizeidirektion Linz offenbar ohne Schwierigkeit möglich. Der Rechtsmittelwerber hat auch keinen Zweifel offengelassen, daß er das Straferkenntnis deshalb angefochten hat, weil ihm nicht ausreichend Gelegenheit gegeben wurde, seinen Standpunkt zu erörtern.

Das Rechtsmittel wurde dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ohne Berufungsvorentscheidung vorgelegt, der, da im einzelnen keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hatte (§ 51c VStG). Am 17. April 1996 fand eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Rechtsmittelwerbers, der Zeugen RI M und RI F sowie des technischen Amtssachverständigen Ing. K statt.

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, er sei zur angegebenen Zeit auf der P Bundesstraße nach F zu seinen Verwandten unterwegs gewesen, wobei ihm die Gefährlichkeit dieser Strecke, insbesondere des U , bewußt gewesen sei. Vor ihm sei ein alter tschechischer Skoda den Berg hinaufgefahren und dabei immer langsamer geworden, sodaß er sich zum Überholen entschlossen habe. Er habe zuvor im Gegenverkehr in größerer Entfernung einen weißen PKW mit seines Erachtens mäßigem Tempo gesehen und habe überholt. Im oberen Bereich des U habe er hinter sich ein Einsatzfahrzeug mit Blaulicht gesehen, das ihn angehupt habe. Es sei ihm aber aus Platzgründen und aus Gründen der Verkehrssicherheit ein sofortiges Anhalten nicht möglich gewesen, sodaß er 150 m weitergefahren und auf einer sicheren Parkfläche stehengeblieben sei. Ein Gendarmeriebeamter in einem "wirklich rüden Kasernenhofton" habe ihm heftige Vorwürfe wegen seines Überholmanövers gemacht und in diesem Angriff sei er völlig untergegangen und habe nur verstanden, daß er 500 S Strafe zahlen sollte. Da er keine Chance gesehen habe, habe er zahlen wollen; der Beamte habe ihn aber aufgefordert, seinen vorschriftswidrigen Überholvorgang einzugestehen und zu bereuen. Da er an angina pectoris leide und der Arzt ihm jede Aufregung streng untersagt hatte, weswegen er auch zwangsläufig frühpensioniert worden war, sei es ihm nicht zumutbar gewesen, wider besseres Wissen einem Gendarmeriebeamten "nachzusprechen", was er auch versucht habe, diesem zu erklären. Das Ergebnis sei eine Anzeige wegen Uneinsichtigkeit gewesen. Der Leiter der Gendarmerie in F habe im nachhinein im Gespräch über den Vorfall erklärt, er sei erst seit kurzer Zeit Leiter dieser Station und könne den Beamten nicht von einer Anzeige abhalten. Den Rat, die alte Straßenbezeichnung im Zulassungsschein durchzustreichen und die neue Adresse in Blockschrift darunter zu schreiben, habe ihm ein Versicherungsangestellter gegeben und die Beamten hätten ihn wegen Dokumentenfälschung bei der Staatsanwaltschaft L angezeigt. Bei der Verhandlung habe ihn der Richter nach zwei Minuten freigesprochen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der dem Rechtsmittelwerber ausreichend Gelegenheit geboten wurde, seinen Standpunkt darzulegen, und bei der die oben angeführten Zeugen einvernommen und ein technisches Sachverständigengutachten erstellt wurde.

Folgender Sachverhalt ist wesentlich:

Das Beweisverfahren hat ergeben, daß die beiden Zeugen zur angeführten Zeit mit einem Gendarmeriefahrzeug aus Richtung F Richtung Autobahn unterwegs waren, wobei RI M das Fahrzeug lenkte. Zum Vorfallszeitpunkt war es bereits dunkel, es hat geregnet und Richtung F war eine Kolonne unterwegs. Nach übereinstimmenden Aussagen beider Gendarmeriebeamter kam ihnen im Bereich des U, und zwar ca im Bereich der Einmündung der B, der PKW des Rechtsmittelwerbers auf ihrem Fahrstreifen entgegen und war gerade im Überholen begriffen.

Der Zeuge RI M, der mit ca 70 bis 80 km/h unterwegs war, bremste das Gendarmeriefahrzeug abrupt ab und verlenkte es nach rechts, wo er es vor der Abzweigung der B zum Stillstand brachte. Beide Zeugen beschlossen, dem Fahrzeuglenker nachzufahren, der sein Überholmanöver mittlerweile beendet hatte und seine Fahrt Richtung F fortsetzte. Das Gendarmeriefahrzeug wurde am Beginn des Einmündungstrichters der B in die P Bundesstraße unter Verwendung von Blaulicht gewendet, wobei aufgrund des Platzmangels einmal reversiert werden mußte. Die Beamten fuhren dem Rechtsmittelwerber mit Blaulicht nach und stellten fest, daß andere Kolonnenfahrzeuge sofort an den Fahrbahnrand fuhren, um ihnen ein Vorbeifahren zu ermöglichen. Als sie auf den Rechtsmittelwerber aufgeschlossen hatten und ihn anhalten wollten, fuhr dieser nach eigenen Angaben, weil keine andere Möglichkeit bestanden habe, - weiter und brachte seinen PKW in einer Ausbuchtung bei km 21,8 zum Stillstand, wo das Gendarmeriefahrzeug vor seinem abgestellt wurde. Die Amtshandlung mit dem Rechtsmittelwerber führte RI F. Dieser hat seine Schilderungen in der Anzeige im Rahmen der mündlichen Verhandlung sinngemäß wiederholt und ausgeführt, daß er dem Rechtsmittelwerber ein Organmandat in Höhe von 500 S für das Überholen in der unübersichtlichen Rechtskurve angeboten habe, worauf dieser versucht habe, ihn auf 300 S "herunterzuhandeln". Der Rechtsmittelwerber habe sich damit verantwortet, das Überholmanöver habe er vollkommen richtig durchgeführt und er sehe auch nicht ein, warum er ein Organmandat bezahlen solle, und aus diesem Grund sei schließlich die Verweigerung des Organmandats angenommen und Anzeige erstattet worden.

Beide Gendarmeriebeamte haben im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausdrücklich die bereits in der Anzeige bezeichnete und in der Lichtbildbeilage einwandfrei ersichtliche Straßenstelle bei km als Übertretungsort bezeichnet, während der Rechtsmittelwerber in der mündlichen Verhandlung zwei Fotos vorlegte, die die P Bundesstraße am Fuß des U noch vor dem Verkehrszeichen "Überholen verboten" zeigt. Er hat geltend gemacht, das Überholmanöver habe sich nicht in der von den Gendarmeriebeamten angegebenen Rechtskurve, sondern auf dem auf dem von ihm vorgelegten Lichtbild ersichtlichen geraden Stück am Fuß des U ereignet. Er hat zwar grundsätzlich zugestanden, daß das Überholmanöver in bezug auf den Gegenverkehr "etwas knapp" gewesen sei, was er auch dahingehend untermauert hat, daß das Gendarmeriefahrzeug, als er sich vor dem tschechischen Fahrzeug wieder eingeordnet hatte, "sofort da" gewesen sei. Er hat dann seine Angaben korrigiert und angeführt, als er sich wieder eingeordnet habe, sei das Gendarmeriefahrzeug noch ca 30 m entfernt gewesen. Er hat betont, daß das Gendarmeriefahrzeug zwar abgebremst habe, aber sicher nicht, weil die Situation gefährlich gewesen wäre, und er hat laut eigenen Angaben sofort vermutet, das Gendarmeriefahrzeug würde ihm nachfahren, weil "bei Gendarmeriebeamten so etwas ja erwartet" werden müsse.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Rechtsmittelwerber außerdem darauf bestanden, daß ihm bei der Einbringung des Einspruchs gegen die Strafverfügung vom 15.

März 1995, den er am 28. März 1995 bei der Bundespolizeidirektion L zu Protokoll gegeben hat, zwar die Anzeige gezeigt und mit ihm erörtert wurde, daß er aber nicht die dieser beigeschlossene Lichtbildbeilage gesehen hat. Er hat betont, ihm seien die Fotos der Anzeigenbeilage erstmals im Rahmen des Parteiengehörs am 3. August 1995 gezeigt worden und er habe damals schon sofort geltend gemacht, daß dies nicht der Übertretungsort sei.

Auf der Rückseite der Anzeige ist ausgeführt, daß vom Tatort Lichtbilder angefertigt und der Anzeige beigeschlossen sind.

Der Zeuge RI F hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung bestätigt, daß er kurz nach dem Vorfall die Lichtbilder angefertigt und diese zusammen mit der Anzeige der für ihn zuständigen Bezirkshauptmannschaft Freistadt übermittelt habe.

Diese hat anschließend das Verfahren gemäß § 29a VStG an die Wohnsitzbehörde des Rechtsmittelwerbers, die Bundespolizeidirektion Linz, abgetreten.

In der Lichtbildbeilage ist die von den Gendarmeriebeamten angeführte Straßenstelle einmal in deren Fahrtrichtung und einmal in Fahrtrichtung des Rechtsmittelwerbers ersichtlich und auch die Einmündung der B ist zu erkennen.

Der unabhängige Verwaltungssenat gelangt auf der Grundlage der Zeugenaussagen und der Beschuldigtenverantwortung in freier Beweiswürdigung zu der Auffassung, daß sich der Vorfall bei km der P Bundesstraße im Bereich der Einmündung der B ereignet hat und nicht an der vom Rechtsmittelwerber angegebenen Straßenstelle; zum einen deshalb, weil der Vorfall laut den glaubwürdigen und nachvollziehbaren Schilderungen der beiden Zeugen für diese überraschend erfolgte, während es nach der Version des Rechtsmittelwerbers ohne weiteres möglich gewesen wäre, sich auf dessen Fahrverhalten im Herankommen einzustellen. RI M konnte sich überdies genau an den Ort erinnern, an dem er das Gendarmeriefahrzeug gewendet hat, um dem PKW des Rechtsmittelwerbers nachzufahren, und er hat dieses Manöver im Hinblick auf die örtliche Zuordnung so genau geschildert, daß der unabhängige Verwaltungssenat keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Aussagen hat.

Der Rechtsmittelwerber hat dagegen im Rahmen des Einspruchs gegen die Strafverfügung mit seiner Unterschrift bestätigt, daß ihm der gesamte Akteninhalt zur Kenntnis gebracht und er hat ausgesagt, daß mit ihm die Anzeige eingehend erörtert wurde. Dabei mußte ihm aber nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates der eindeutige Hinweis auf die Lichtbildbeilage auffallen, wenn er nicht schon aufgrund der Formulierung der Anzeige - dort ist eindeutig von einer in seiner Fahrtrichtung gesehen unübersichtlichen Rechtskurve die Rede; das vom Rechtsmittelwerber nunmehr behauptete Straßenstück beschreibt eine bei der Annäherung nicht unübersichtliche Linkskurve - Rückschlüsse auf den Vorfallsort ziehen konnte. Seine Beteuerung in der mündlichen Verhandlung, es habe damals noch keine Lichtbildbeilage gegeben, diese müsse auf seinen Einspruch hin erst angefertigt worden sein, wurde durch die Anzeige selbst und die Zeugenaussage von RI F eindeutig und zweifelsfrei widerlegt. Im Einspruch gegen die Strafverfügung war jedenfalls diesbezüglich keine Rede davon, daß sich der Vorfall anderswo ereignet haben könnte. Der Bearbeiter der Erstinstanz hat im Aktenvermerk vom 9. November 1995 erstmals bestätigt, daß am 4. September 1995 der Rechtsmittelwerber mit ihm einen Termin vereinbaren wollte, da er Beweise für einen anderen Übertretungsort vorlegen könne. Das vom Rechtsmittelwerber vorgelegte Foto entspricht seiner nunmehrigen Verantwortung.

In Anbetracht der Diskrepanz der Aussagen und der vorliegenden Lichtbilder sowohl zum von den Gendarmeriebeamten behaupteten als auch zum vom Rechtsmittelwerber bezeichneten Übertretungsort wurde in der mündlichen Verhandlung, auch vom Rechtsmittelwerber, auf einen Ortsaugenschein verzichtet.

Für den unabhängigen Verwaltungssenat sind die Aussagen der beiden Gendarmeriebeamten, die bei der mündlichen Verhandlung einen sehr korrekten - und sehr geduldigen - Eindruck hinterließen, durchaus glaubwürdig, zum einen, weil sie als Zeugen sowohl unter Diensteid als auch unter der Wahrheitspflicht des § 289 StGB standen, zum anderen, weil einem Gendarmeriebeamten der Ort der Übertretung schon wegen der für die Anzeige erforderlichen Angaben - und hier nicht zuletzt wegen der Gefährlichkeit und Unvorhersehbarkeit der Situation - besonders im Gedächtnis bleibt und er naturgemäß kein Interesse an einer örtlichen "Umkonstruierung" eines Übertretungsortes haben kann, während der Rechtsmittelwerber sich in jeder ihm günstig erscheinenden Richtung verantworten und seine Aussagen entsprechend variieren kann, ohne strafrechtliche Sanktionen befürchten zu müssen, sogar wenn seine Äußerungen, würden sie nicht von einem Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren gemacht, als Beleidigung und Beschimpfung anzusehen wären. Seine Verantwortung unterliegt vielmehr der freien Beweiswürdigung, die im Einklang mit der allgemeinen Lebenserfahrung und den Grundsätzen der Logik zu erfolgen hat.

Unter diesem Gesichtspunkt vermag der unabhängige Verwaltungssenat der Verantwortung des Rechtsmittelwerbers keinen Glauben zu schenken, nicht nur, weil er den nunmehr behaupteten Übertretungsort, wie nach der allgemeinen Lebenserfahrung zu erwarten wäre, nicht sofort eingewendet hat, sondern weil er im übrigen den Zeugenaussagen der Gendarmeriebeamten zwar heftigst widersprochen, aber doch die auch für ihn offensichtlich bestanden habende Gefährlichkeit des Überholmanövers einbekannt und sogar schon vermutet hat, daß ihm die Gendarmeriebeamten nachfahren würden.

Zu betonen ist außerdem, daß kein wie immer geartetes Interesse daran besteht, beanstandete Fahrzeuglenker zur Akzeptanz einer Organstrafverfügung zu "nötigen" und ihnen ein reumütiges Insichgehen abzuringen, und daß es vor allem Gendarmeriebeamten nicht zuzumuten ist, in einem derartigen Ton wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom Rechtsmittelwerber "angesprochen" zu werden - deren Schilderungen vom Ablauf der Amtshandlung ist für den unabhängigen Verwaltungssenat, auch im Hinblick auf die von ihm offenbar gegen beide eingebrachten Dienstaufsichtsbeschwerden, durchaus nachvollziehbar. Sein Versuch, seiner Verantwortung jedenfalls durch Drohgebärden und Berufung auf nicht einmal namentlich bekannte "Vorgesetzte" und deren angebliche Rechtsmeinung, die er "auszurichten" habe, Nachdruck zu verleihen, vermag keineswegs seine Glaubwürdigkeit zu bestärken.

Für den unabhängigen Verwaltungssenat war die behauptete "Überempfindlichkeit" und "Überreiztheit" der Zeugen im Hinblick auf den überdies tatsächlich als Unfallhäufungsstelle bekannten U ebensowenig zu erkennen, wie die zum Ausdruck gebrachte Meinung des Rechtsmittelwerbers, die Beamten hätten aus völlig unerfindlichen Gründen einen ihnen unbekannten Lenker ausgesucht, nämlich ihn, um diesem willkürlich Verwaltungsübertretungen zur Last zu legen, nachvollzogen werden konnte.

In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat folgendes erwogen:

Zum Vorwurf der Übertretung gemäß §§ 16 Abs.1a iVm 99 Abs.3a StVO 1960:

Gemäß § 16 Abs.1 lit.a StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges nicht überholen, wenn andere Straßenbenützer, insbesondere entgegenkommende, gefährdet oder behindert werden könnten.

Der Lenker eines Fahrzeuges darf grundsätzlich nur dann überholen, wenn er in der Lage ist, die Überholstrecke zu überblicken und sich von der Möglichkeit eines gefahrlosen Überholens zu überzeugen (vgl ua VwGH vom 22. November 1976, 645/76).

Der Inhalt der Bestimmung des § 16 Abs.1 lit.a StVO bezieht sich tatbestandsmäßig nicht auf eine am Ende eines Überholvorganges eintretende Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer - wenngleich dies die Folge eines unerlaubten Überholmanövers sein kann -, sondern auf ein dem überholenden Fahrzeuglenker erkennbares Gefährden- oder Behindernkönnen bzw einen Platzmangel (vgl VwGH vom 17. Juni 1981, 3097/80 ua).

Im gegenständlichen Fall haben beide Gendarmeriebeamte überzeugend ausgeführt, ihnen sei der entgegenkommende PKW aufgefallen, als er sich zur Gänze im Gegenverkehr auf ihrem Fahrstreifen befunden habe. Der Rechtsmittelwerber wurde demnach nicht beim Ausscheren beobachtet und er war beim Ansichtigwerden durch die beiden Zeugen auch nicht im Begriff, sich wieder einzuordnen.

Der technische Amtssachverständige hat unter Zugrundelegung günstigster Verhältnisse beim Überholen eines PKW eine Überholstrecke von 95 m - unter Berücksichtigung einer Geschwindigkeit des Rechtsmittelwerbers von 70 bis 80 km/h, einer Geschwindigkeit des tschechischen Fahrzeuges mit ca 30 km/h bei einer Fahrzeuglänge von 4 m und eines Sicherheitsabstandes vor und nach dem Überholvorgang von 1,5 sec sowie eine Überholzeit von 5 sec errechnet. Er hat die erforderliche Überholsicht unter diesen Bedingungen ohne Gefährdung des Gegenverkehrs mit etwa 202 m, die Überholsicht ohne Behinderung des Gegenverkehrs mit mindestens 285 m errechnet und im übrigen die Angaben der beiden Zeugen aus technischer Sicht für nachvollziehbar und schlüssig erklärt.

Nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates mußte der Rechtsmittelwerber, um an der angegebenen Stelle von den Gendarmeriebeamten auf der linken Fahrspur wahrgenommen werden zu können, den Überholvorgang vor der unübersichtlichen Rechtskurve eingeleitet haben, wobei zugunsten des Rechtsmittelwerbers davon auszugehen ist, daß dieser tatsächlich nur den von ihm erwähnten tschechischen Skoda überholt hat. Unter diesen Bedingungen ist aber zweifelsfrei davon auszugehen, daß schon aufgrund der örtlichen Verhältnisse die mindesterforderliche Überholsichtweite von 285 m nicht gegeben gewesen sein kann. Der Rechtsmittelwerber konnte daher bei Beginn des Überholmanövers nicht mit Sicherheit ausschließen, daß er einen eventuell entgegenkommenden, aber auch andere Fahrzeuglenker gefährden oder behindern könnte.

Er hat daher den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten.

In diesem Zusammenhang ist von seiten des unabhängigen Verwaltungssenates auszuführen, daß es durchaus nachvollziehbar ist, daß es nicht angenehm ist, hinter einem offenbar mit der Steigung "kämpfenden" und daher vermehrt übelriechende Abgase ausstoßenden PKW nachzufahren, jedoch rechtfertigt dies noch nicht den Entschluß, ein Überholmanöver an einer derartigen Straßenstelle selbst unter günstigsten Bedingungen durchzuführen.

Zum Vorwurf der Übertretung gemäß §§ 16 Abs.2 lit.b iVm 99 Abs.3a StVO 1960:

Gemäß § 16 Abs.2 lit.b StVO 1960 darf außer den im Abs.1 angeführten Fällen der Lenker eines Fahrzeuges bei ungenügender Sicht und auf unübersichtlichen Straßenstellen, zB vor und in unübersichtlichen Kurven und vor Fahrbahnkuppen nicht überholen; es darf jedoch überholt werden, wenn die Fahrbahn durch eine Sperrlinie geteilt ist und diese Linie vom überholenden Fahrzeug nicht überragt wird.

Daß es sich bei der auf der Grundlage des Beweisverfahrens als Übertretungsort qualifizierten Straßenstelle um eine unübersichtliche Rechtskurve in Fahrtrichtung des Rechtsmittelwerbers gehandelt hat, steht schon anhand des vom Zeugen RI F angefertigten Lichtbildes, aber auch aufgrund des durch das erkennende Mitglied vor der Verhandlung durchgeführten Augenscheins zweifelsfrei fest und wurde vom Rechtsmittelwerber nie bestritten.

Aus der Lichtbildbeilage geht auch eindeutig hervor, daß die P Bundesstraße im dortigen Bereich nicht durch eine Sperrlinie geteilt ist, sodaß auch der Ausnahmetatbestand des § 16 Abs.2b leg.cit. nicht zum Tragen kam.

Die entsprechende Spruchergänzung erfolgte im Einklang mit den Bestimmungen des § 44a Z1 VStG und war deshalb gerechtfertigt, weil sich zum einen bereits aus der der Anzeige angeschlossenen Lichtbildbeilage ergibt, daß im dortigen Bereich die Fahrbahnmitte nur durch Leitlinien gekennzeichnet war, dem Rechtsmittelwerber anläßlich des Einspruchs gegen die Strafverfügung der gesamte Akteninhalt zur Kenntnis gebracht wurde und das Rechtshilfeersuchen der Erstinstanz an die Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 31. März 1995 unter Hinweis auf den vorliegenden Verfahrensakt, dem die Anzeige samt Lichtbildbeilage beigeschlossen war, erfolgte, sodaß eine hinsichtlich aller Tatbestandsmerkmale ausreichende Verfolgungshandlung seitens der Erstinstanz gesetzt wurde. Verjährung ist diesbezüglich nicht eingetreten.

Auf dieser Grundlage gelangt der unabhängige Verwaltungssenat zu der Auffassung, daß der Rechtsmittelwerber auch diesen ihm vorgeworfenen Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

Zum Vorwurf der Übertretung gemäß §§ 42 Abs.1 iVm 134 Abs.1 KFG 1967:

Gemäß § 42 Abs.1 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer der Behörde, die den Zulassungsschein ausgestellt hat, binnen einer Woche jede Änderung von Umständen anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Zulassungsschein berührt werden, wie insbesondere die Verlegung seines ordentlichen Wohnsitzes, seiner Hauptniederlassung oder seines Sitzes und des Ortes, von dem aus er über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt, innerhalb des örtlichen Wirkungsbereichs derselben Behörde oder Änderungen des Typenscheins oder des Bescheides über die Einzelgenehmigung.

Ein entsprechender Tatvorwurf ist dem Rechtsmittelwerber bereits in der Strafverfügung gemacht worden. Im Einspruch gegen die Strafverfügung hat er dezidiert ausgeführt, hinsichtlich Punkt 3) der Anlastung richte sich der Einspruch allein gegen die Höhe der Strafe, da er aufgrund mangelnden Unrechtsbewußtseins die Strafbarkeit seiner Handlung nicht absehen konnte und da ein von ihm kontaktierter Versicherungsvertreter ihn auf die Möglichkeit, den Wohnsitz selbst zu aktualisieren, hingewiesen habe.

Aufgrund dieser Verantwortung im Einspruch ist die Strafverfügung hinsichtlich Punkt 3) im Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen, weshalb seitens der Erstinstanz im Straferkenntnis nur mehr über die Strafhöhe abzusprechen gewesen wäre. Da im Straferkenntnis jedoch ausdrücklich wieder der rechtskräftige Schuldspruch im Punkt 3) enthalten war, war dieser wegen entschiedener Sache zu beheben.

Zur Strafbemessung in den Punkten 1), 2) und 3) ist auszuführen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 reicht bis 10.000 S Geldstrafe bzw im Nichteinbringungsfall bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

Der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 reicht bis 30.000 S Geldstrafe bzw im Nichteinbringungsfall bis zu sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

Aus dem Akteninhalt geht hervor, daß der Rechtsmittelwerber bei der Bundespolizeidirektion Linz eine Vormerkung gemäß § 52 Z10a StVO 1960 vom 1. Juni 1994 aufweist. Er ist damit - entgegen seiner Behauptungen - nicht verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Ein solcher Milderungsgrund war daher nicht gegeben.

Das Fehlen einschlägiger Vormerkungen ist diesbezüglich ebensowenig als mildernd zu beurteilen (vgl. VwGH vom 23.

März 1970, 1796/69) wie der Umstand, daß sich das Rechtsmittel im Punkt 3) lediglich gegen die Strafhöhe richtete, als milderndes Geständnis zu werten ist (vgl. VwGH vom 29.

September 1981, 81/11/0023).

Zu bedenken ist, daß hinsichtlich der Punkte 1) und 2) des Straferkenntnisses der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht zum jeweiligen Tatbild gehört, dh daß die Übertretung auch schon begangen wurde, wenn noch niemand tatsächlich behindert oder gefährdet wurde. Im gegenständlichen Fall ist zweifellos von einer tatsächlichen Behinderung und sogar Gefährdung des Gendarmeriefahrzeuges bzw der beiden Zeugen auszugehen, was sich schon dahingehend manifestiert hat, daß ein abruptes Abbremsen und Verlenken des Gendarmeriefahrzeuges an den rechten Straßenrand erforderlich war. Selbst der Rechtsmittelwerber hat dieses Überholmanöver als "etwas knapp" bezeichnet.

Der unabhängige Verwaltungssenat vertritt daher die Ansicht, daß die im gegenständlichen Fall zweifellos tatsächlich stattgefunden habende Behinderung und Gefährdung der Insassen des Gendarmeriefahrzeuges entgegen den Ausführungen in der Begründung des Straferkenntnisses als erschwerend zu berücksichtigen war, wobei auch noch zu bedenken ist, daß sich der Vorfall bei Dunkelheit (verspätete Unterscheidbarkeit der Lichter des überholenden von denen der Kolonnenfahrzeuge) und Regen (Aquaplaninggefahr bei abrupter Bremsung) ereignete.

Der Hinweis des Rechtsmittelwerbers, er habe sich ja schon bei der Amtshandlung bereiterklärt, das Organmandat zu bezahlen, aber das sei ihm wegen seines Gewissenskonfliktes verwehrt gewesen, müsse aber jedenfalls jetzt strafmildernd wirken, geht insofern ins Leere, weil zum einen kein Rechtsanspruch auf eine Organstrafverfügung besteht, d.h. wenn diese egal aus welchem Grund nicht angenommen wird, wird sie gemäß § 50 Abs.6 VStG gegenstandslos, zum anderen, weil die Behörde nicht daran gebunden ist, im Verwaltungsstrafverfahren auch nur eine ungefähr gleich hohe Strafe zu verhängen, wie sie für die Einhebung durch Organe der öffentlichen Aufsicht im vorhinein festgesetzt ist (vgl.

VwGH vom 23. März 1988, 87/03/0183, u.a.) Weitere Milderungs- oder Erschwerungsgründe vermochte der unabhängige Verwaltungssenat nicht zu finden und wurden auch keine solchen behauptet.

Die Erstinstanz hat ihren Überlegungen zur Strafbemessung ein Monatsnettoeinkommen des Rechtsmittelwerbers von ca.

16.000 S, seine Vermögenslosigkeit und seine Sorgepflicht für die Gattin und drei Kinder zugrundegelegt.

Der Rechtsmittelwerber hat diese Angaben dahingehend korrigiert, er sei nicht für drei Kinder sondern nur für eine studierende Tochter sorgepflichtig, weshalb der unabhängige Verwaltungssenat von diesen Angaben ausgeht.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde in Befolgung des § 60 AVG iVm § 24 VStG, in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

Zusammenfassend wird festgestellt, daß der unabhängige Verwaltungssenat in der Strafbemessung der Erstinstanz keinerlei Überschreitung des ihr zustehenden Ermessensspielraumes zu erblicken vermag. Der Wegfall der angenommenen Milderungs- sowie das Hinzutreten eines nicht geringfügigen Erschwerungsgrundes ist nicht geeignet, eine Herabsetzung der verhängten Strafen zu rechtfertigen.

Diese entsprechen sowohl dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretungen - im Zweifel ist zugunsten des Rechtsmittelwerbers von fahrlässiger Begehung auszugehen -, als auch sind sie dessen finanziellen Verhältnissen angemessen.

Sein Einwand, er habe immerhin 6.000 S Monatsmiete zu bezahlen, seine jüngste Tochter studiere noch und seine Frau sei seit vielen Jahren mit einer schweren Zuckererkrankung berufsunfähig, vermag eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafen nicht zu begründen. Es steht ihm aber frei, mit der Erstinstanz eine Ratenvereinbarung zu treffen.

Die verhängten Strafen liegen an der Untergrenze bzw. im untersten Bereich des jeweiligen gesetzlichen Strafrahmens die Ersatzfreiheitsstrafen wurden im Verhältnis zu den Geldstrafen ohne Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse bemessen - und halten auch general- sowie vor allem spezialpräventiven Überlegungen stand.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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