Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-103567/7/Sch/<< Rd>> Linz, am 3. Mai 1996 VwSen103567/7/Sch/<< Rd>>

Linz, 03.05.1996

VwSen 103567/7/Sch/<< Rd>> Linz, am 3. Mai 1996
VwSen-103567/7/Sch/<< Rd>> Linz, am 3. Mai 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 5. Kammer (Vorsitzender: Dr. Grof; Beisitzer: Mag. Gallnbrunner; Berichter: Dr. Schön) über die Berufung des AG, vertreten durch Rechtsanwalt, vom 26.

Februar 1996 gegen Faktum 3 des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Linz vom 7. Februar 1996, III/ST.9.430/95 IN, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung und Verkündung am 26. April 1996 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis in diesem Punkt bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 2.400 S (20 % der diesbezüglich verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 7. Februar 1996, III/ST.9.430/95 IN, über Herrn AG, ua wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 eine Geldstrafe von 12.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwölf Tagen verhängt, weil er am 7. Juli 1995 um 1.30 Uhr in Linz auf der Garnisonstraße zwischen Prinz-Eugen-Straße und Stieglbauernstraße den PKW mit dem Kennzeichen gelenkt habe und um 1.45 Uhr in Linz, Freytagstraße Nr., trotz begründeter Vermutung der Alkoholbeeinträchtigung (deutlicher Geruch der Atemluft nach Alkohol, unsicherer Gang, deutliche Rötung der Augenbindehäute) und trotz Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hiezu ermächtigtes Straßenaufsichtsorgan die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt mittels Alkomat verweigert habe (Faktum 3).

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem diesbezüglichen Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 1.200 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Strafbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung zur Entscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hatte, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Unbestritten ist, daß der Berufungswerber am 7. Juli 1995 gegen 1.30 Uhr auf im angefochtenen Straferkenntnis näher ausgeführten öffentlichen Straßen in Linz einen PKW gelenkt hat. Unmittelbar darauf wurde er vor bzw. in seiner Wohnung von Sicherheitswachebeamten der Bundespolizeidirektion Linz im Hinblick auf den bei diesen gegeben gewesenen Verdacht der Begehung von Verwaltungsübertretungen im Zusammenhang mit der vorangegangenen Fahrt beanstandet, wobei die Vermutung einer Alkoholbeeinträchtigung hervortrat. Wie einer dieser beiden Beamten anläßlich der eingangs angeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zeugenschaftlich angegeben hat, habe er beim Berufungswerber einen starken Alkoholgeruch aus dem Mund, gerötete Augenbindehäute und aggressives Verhalten festgestellt. Die hiedurch begründete Vermutung der Alkoholbeeinträchtigung kann aus der Sicht der Berufungsbehörde keinesfalls als unschlüssig angesehen werden. Der daraufhin ausgesprochenen Aufforderung, der Berufungswerber habe sich einer Untersuchung der Atemluft mittels Alkomaten zu unterziehen, hat dieser nicht Folge geleistet. Wenngleich hiezu keine Verpflichtung bestand, wurde der Berufungswerber vom Zeugen über die Rechtsfolgen einer Verweigerung aufgeklärt. Er blieb jedoch bei der Verweigerung der Alkomatuntersuchung. Daraufhin wurde die Amtshandlung beendet. Beim Verlassen des Wohnhauses des Berufungswerbers hat dieser noch zum Ausdruck gebracht, daß, wenn mit ihm eine solche Untersuchung gemacht werden sollte, er "festgenommen" (laut Zeugen) bzw. "mitgenommen" (laut Berufungswerber) werden müßte. Hieraus kann die Bereitschaft des Berufungswerbers nicht abgeleitet werden, er wäre zu einer solchen Untersuchung nunmehr bereit gewesen. Abgesehen davon ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in solchen bzw. ähnlich gelagerten Fällen zu verweisen. Dieser hat in seinem Erkenntnis vom 23.12.1983, 83/02/0136, im Hinblick auf die Bestimmung des § 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 ua folgendes ausgesprochen:

"Der Tatbestand war objektiv bereits mit der Weigerung des Beschuldigten, sich der Atemluftprobe zu unterziehen, vollendet, weshalb eine bereits eingetretene Strafbarkeit des Verhaltens nachträglich weder durch den Beschuldigten selbst - durch die Erklärung der Bereitschaft, nun doch dieser Untersuchung zuzustimmen - noch durch den Meldungsleger hätte aufgehoben werden können." Daraus erhellt, daß selbst für den hier nach Lage der Dinge ohnedies nicht gegeben gewesenen (laut glaubwürdiger Zeugenaussage hat der Berufungswerber die Festnahme zur Bedingung für die Untersuchung gemacht) Fall, daß der Berufungswerber nach seiner Weigerung und dem Ende der Amtshandlung doch klar seine Bereitschaft zur Durchführung der Atemluftuntersuchung gegeben hätte, sich an der Strafbarkeit seines vorangegangenen Verhaltens nichts mehr geändert hätte.

Zu den vom Berufungswerber gestellten Beweisanträgen auf zeugenschaftliche Einvernahme seiner Gattin, deren Tochter und eines Wohnungsnachbarn ist zu bemerken, daß diese deswegen abzuweisen waren, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt durch das abgeführte Beweisverfahren hinreichend festgestellt war. Abgesehen davon lassen schon die vorgelegten eidesstättigen Erklärungen dieser Personen erkennen, daß sie zu relevanten Sachverhaltsfragen nichts beitragen könnten.

Nach der Beweislage wurde der Berufungswerber eindeutig zur Durchführung der Alkomatuntersuchung aufgefordert, woraufhin er sich gegenüber den Sicherheitswachebeamten ungehalten verhielt und sie aufforderte, sie sollten sich aus seiner Wohnung "putzen". Eine solche Äußerung kann nicht ernsthaft als Zustimmung zu einer Alkomatuntersuchung angesehen werden.

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Die von der Strafbehörde verhängte Geldstrafe im Ausmaß von 12.000 S kann in Anbetracht eines Strafrahmens von 8.000 S bis 50.000 S von vornherein nicht als überhöht angesehen werden. Sie liegt vielmehr noch in dessen unterem Bereich.

Als Schuldform bei der Begehung der dem Berufungswerber angelasteten Verwaltungsübertretung muß überdies Vorsatz angenommen werden, da er trotz eindeutiger Aufforderung und sogar noch einer erfolgten Rechtsbelehrung die Alkomatuntersuchung verweigert hat.

Erschwerungs- und Milderungsgründe lagen nicht vor.

Die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers (Einkommen monatlich ca. 18.000 S netto, kein Vermögen, Sorgepflicht für ein Kind) lassen erwarten, daß er zur Bezahlung der Verwaltungsstrafe, allenfalls im Ratenwege, in der Lage sein wird.

Hinsichtlich der weiteren in Berufung gezogenen Fakten des eingangs angeführten Straferkenntnisses ergeht aufgrund der Zuständigkeit eines Einzelmitgliedes des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich eine gesonderte Entscheidung.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f



DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum