Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103577/12/Sch/<< Rd>> Linz, am 9. Mai 1996 VwSen103577/12/Sch/<< Rd>>

Linz, 09.05.1996

VwSen 103577/12/Sch/<< Rd>> Linz, am 9. Mai 1996
VwSen-103577/12/Sch/<< Rd>> Linz, am 9. Mai 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des LE, vertreten durch RA, vom 26. Februar 1996 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 2. Februar 1996, VerkR96-1766-1994-Li, wegen mehrerer Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung und Verkündung am 8. Mai 1996 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 1.600 S (20 % der verhängten Geldstrafen) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit Strafer kenntnis vom 2. Februar 1996, VerkR96-1766-1994-Li, über Herrn LE, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960, 2) § 4 Abs.1 lit.c StVO 1960 und 3) § 4 Abs.2 StVO 1960 Geldstrafen von 1) 3.000 S, 2) 2.000 S und 3) 3.000 S sowie im Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) drei Tagen, 2) 72 Stunden und 3) drei Tagen verhängt, weil er am 10. März 1994 um ca.

19.30 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf der B 142 von Mauerkirchen kommend in Richtung Uttendorf bis Straßenkilometer 0.930 gelenkt und 1) er nach einem Verkehrsunfall bei Straßenkilometer 0.930, mit dem sein Verhalten in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, das von ihm gelenkte Fahrzeug nicht sofort angehalten habe, 2) habe er es unterlassen, nach einem Verkehrsunfall, mit dem sein Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, zumal er sich und das Fahrzeug vor der amtlichen Tatbestandsaufnahme von der Unfallstelle entfernt habe, und 3) habe er es unterlassen, nach einem Verkehrsunfall mit Personenschaden, mit dem sein Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, die nächste Sicherheitsdienststelle sofort zu verständigen.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 800 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Eingangs wird, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen.

Die eingangs erwähnte öffentliche mündliche Berufungsverhandlung hat zudem nichts hervorgebracht, was der Entlastung des Berufungswerbers hätte dienen können. Aufgrund der glaubwürdigen und schlüssigen Aussage des Zeugen HR steht vielmehr fest, daß der Berufungswerber den Verkehrsunfall schon bei einem Minimum an Aufmerksamkeit hätte bemerken müssen. Immerhin hat er eine auf der Fahrbahn stehende Person angefahren, wodurch es zu einer Beschädigung der Windschutzscheibe des PKW des Berufungswerbers sowie des rechten Außenspiegels kam. Wie der Zeuge überdies nachvollziehbar angegeben hat, war dieser Anstoß mit einem lauten Geräusch verbunden. Wenn der Berufungswerber diesbezüglich vorbringt, er habe die Schäden an seinem Fahrzeug auf eine vermeintlich angefahrene Schneestange zurückgeführt, so ist ihm entgegenzuhalten, daß der Berufungswerber im unfallörtlichen Bereich die Fahrbahn nach der Beweislage nicht verlassen hat, sodaß seine Schäden am Fahrzeug keinesfalls auf eine Schneestange zurückgeführt werden konnten, zumal sich solche nicht auf, sondern neben der Fahrbahn befinden. Abgesehen davon können die Schäden am Fahrzeug des Berufungswerbers mit einer solchen Ursache nicht erklärt werden.

Das gleiche gilt noch mehr für das Vorbringen, die Windschutzscheibe sei auf der Beifahrerseite plötzlich zersprungen. Der Rechtsmittelwerber läßt in diesem Zusammenhang offen, wie es dann zur Beschädigung des rechten Außenspiegels hatte kommen können.

Unbeschadet all dieser Erwägungen kommt noch dazu, daß der Zeuge, wie er glaubwürdig geschildert hat, angesichts des offensichtlich alkoholbeeinträchtigten Zweitbeteiligten, eben des verletzten Fußgängers, versucht hat, herannahende Fahrzeuglenker auf diese Person aufmerksam zu machen, so auch den Berufungswerber. Auch kommt den Angaben des Zeugen dahingehend Bedeutung zu, daß der Berufungswerber nach dem Verkehrsunfall kurz angehalten hat, dann aber wieder weitergefahren ist. Auch dieses Verhalten spricht dafür, daß dem Berufungswerber der Umstand des Verkehrsunfalles zu Bewußtsein gekommen sein mußte.

Erst einige Tage nach dem Verkehrsunfall, als dem Rechtsmittelwerber Informationen zukamen, daß Ermittlungen zur Ausforschung des Unfallenkers liefen, hat er sich gegenüber der Gendarmerie als (möglicher) Lenker deklariert. Damit ist der Berufungswerber aber lediglich seiner Ausforschung zuvorgekommen, welcher Umstand keinesfalls als Einhaltung der Unfallpflichten gemäß § 4 StVO 1960 uminterpretiert werden kann.

Zum Antrag des Berufungswerbers auf Verhandlungsvertagung und Einvernahme seiner Person ist zu bemerken, daß zum einen für ihn die Gelegenheit gegeben war, an der Berufungsverhandlung teilzunehmen, die er nach seinen Angaben aufgrund beruflicher Unabkömmlichkeit aber nicht wahrnehmen konnte.

Zum anderen war der Berufungswerber rechtsfreundlich vertreten, weshalb es ihm freigestanden wäre, ihm allenfalls noch notwendig erscheinende ergänzende Angaben im Wege der Rechtsvertretung bei der Verhandlung vorzubringen. Schließlich war der entscheidungsrelevante Sachverhalt durch das abgeführte Beweisverfahren so hinreichend erwiesen, daß der Berufungsbehörde die Einvernahme des Rechtsmittelwerbers entbehrlich erschien.

Es muß daher zusammenfassend festgestellt werden, daß dem Rechtsmittelwerber Umstände zu Bewußtsein hätten kommen müssen, die auf einen Verkehrsunfall mit Personenschaden hindeuteten; die in keiner Weise überzeugende Schilderung des Vorfalles, die darauf hinausläuft, ihm sei eine Verwechslung einer auf der Fahrbahn stehenden Person mit einer Schneestange bzw. einem Steinschlag unterlaufen, muß daher als Schutzbehauptung abgetan werden.

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Der Schutzzweck des § 4 StVO 1960 ist ein mehrfacher.

Insbesondere sollen hiedurch mögliche weitergehende Folgen eines Verkehrsunfalles hintangehalten, die Ursachen eines solchen möglichst umgehend ermittelt werden können, aber auch soll ein Unfallgeschädigter in die Lage versetzt werden, ohne unverhältnismäßigen Aufwand davon Kenntnis zu erlangen, mit wem er sich hinsichtlich der Schadensregulierung auseinanderzusetzen haben wird, wobei es auf Fragen des Verschuldens am Verkehrsunfall nicht ankommt. Der Unrechtsgehalt von Übertretungen des § 4 StVO 1960 muß daher als erheblich angesehen werden, worauf bei der Strafbemessung anhand der Kriterien des § 19 Abs.1 VStG Bedacht zu nehmen ist.

Der Berufungswerber hat ein derartiges Maß an Sorglosigkeit an den Tag gelegt, das zumindest die Annahme grober Fahrlässigkeit als Schuldform rechtfertigt, wenn man ihm schon nicht unterstellen möchte, daß (bedingter) Vorsatz vorlag. Die von der Erstbehörde verhängten Geldstrafen entsprechen diesen Erwägungen voll und ganz, selbst wenn man die Unbescholtenheit des Berufungswerbers als Milderungsgrund wertet.

Das aktenkundige monatliche Nettoeinkommen des Berufungswerbers von ca. 15.000 S sowie das Nichtvorliegen von Sorgepflichten begründen die Annahme, daß er in der Lage sein wird, die über ihn verhängten Geldstrafen ohne unzumutbare Einschränkung seiner Lebensführung zu bezahlen.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n


 

 

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