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VwSen-103582/3/Gu/Atz

Linz, 18.03.1996

VwSen-103582/3/Gu/Atz Linz, am 18. März 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans GUSCHLBAUER über die Berufung des R. V. gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 19.2.1996, VerkR96-1129-1995, wegen drei Übertretungen der StVO 1960, zu Recht:

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis in allen drei Fakten, sowohl hinsichtlich der Schuld-, als auch der Straf- und Kostenaussprüche bestätigt.

Der Rechtsmittelwerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der bestätigten Geldstrafen, das sind zu Faktum 1.) 100 S, zu Faktum 2.) 200 S und zu Faktum 3.) 100 S, in Summe somit 400 S, binnen zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 19, § 51e Abs.2, § 64 Abs.1 und 2 VStG, § 11 Abs.2 erster Satz StVO 1960 , § 19 Abs.5 und Abs.7 StVO 1960 jeweils iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis den Rechtsmittelwerber schuldig erkannt, am 14.2.1995 um ca. 17.45 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen ... in Ried im Innkreis auf der Schillerstraße gelenkt zu haben, wobei er 1. beim Abbiegen in die Schubertstraße die Richtungsänderung nach links nicht so rechtzeitig angezeigt habe, daß sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang hätten einstellen können und dadurch deren Gefährdung oder Behinderung möglich gewesen wäre; 2. als Lenker eines nach links einbiegenden Fahrzeuges den Lenker des entgegenkommenden Fahrzeuges, das nach rechts einbog, zum unvermittelten Abbremsen seines Fahrzeuges genötigt zu haben und 3. ferner in der weiteren Folge beim Abbiegen von der Schubertstraße in die Goethestraße die Richtungsänderung nach links nicht so rechtzeitig angezeigt zu haben, daß sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang hätten einstellen können und dadurch deren Gefährdung oder Behinderung möglich gewesen wäre.

Wegen Verletzung des § 11 Abs.2 erster Satz StVO 1960 idgF wurden dem Beschuldigten bezüglich der Fakten 1.) und 3.) in Anwendung des § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 Geldstrafen von 1.) 500 S, im Nichteinbringungsfall 14 Stunden und 3.) ebenfalls von 500 S, im Nichteinbringungsfall 14 Stunden verhängt und wegen der Vorrangverletzung bezüglich des Faktums 2.) eine Geldstrafe von 1.000 S, im Nichteinbringungsfall 24 Stunden auferlegt und gleichzeitig gesetzliche Verfahrenskostenbeiträge von 10 % der ausgesprochenen Geldstrafe zur Zahlung vorgeschrieben.

In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Berufung ficht der Rechtsmittelwerber die Beweiswürdigung an und macht geltend, daß die Glaubwürdigkeit der von ihm namhaft gemachten Zeugen keineswegs schlechter zu bewerten sei als jene des Herrn D..

Ferner führt er aus, D. sei nicht ausgestiegen.

Der einzige Satz, den D. gesprochen habe, sei gewesen "Soll ich dich anzeigen". Der Beschuldigte habe anläßlich seiner Aussage bei der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis Herrn A. ersucht, er solle doch die von ihm namhaft gemachten Zeugen dazuschreiben, was von der Schriftführerin bezeugt werden könne, worauf ihm geantwortet worden sei "Wichtig sei, was er als Beschuldigter zu sagen habe. Die Zeugen könne man auch später angeben".

Was die Vernehmung der Frau M. (der Lebensgefährtin des Beschuldigten) am 4.9.1995 anlange, so sei sie lautstark darauf hingewiesen worden, daß sie Ausländerin sei und bei einer falschen Aussage mit erheblichen Schwierigkeiten zu rechnen hätte. Es habe sich hiebei um keine gerechte Vernehmung gehandelt, da die Zeugin eingeschüchtert und mit beleidigendem Ton angesprochen worden sei. Die schriftliche Erklärung nach der Aussage sei nur die Reaktion darauf gewesen. Um nicht falsch verstanden zu werden, habe Frau M.

bei der Aussage am 22.12.1995 durch Mag. Z. auf ihre schriftliche Stellungnahme vom 11.9.1995 verwiesen.

Im Ergebnis läßt sich aus der Berufung herauslesen, daß der Beschuldigte bestreitet, die ihm zur Last gelegten Taten begangen zu haben und daß er begehrt wegen der Sache nicht bestraft zu werden.

Da hinsichtlich der Fakten im einzelnen keine eine 3.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, konnte gemäß § 51e Abs.2 VStG von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

In einem wesentlichen für die Beweiswürdigung entscheidenden Punkt geht die Aussage des meldungslegenden Zeugen D., der als Gendarmeriebeamter allerdings zur Tatzeit außer Dienst war, zur Verantwortung des Beschuldigten und den von ihm namhaft gemachten Zeugen M. M. und K. M. auseinander.

Letztere geben an, daß sie bei der in Rede stehenden Fahrt im PKW (genauer genommen einem Firmenfahrzeug, welches vom Beschuldigten gelenkt worden ist) anwesend gewesen sind.

Hingegen sagt der Meldungsleger dezitiert aus, daß sich im PKW, welcher ihm den Vorrang nahm, keine weiteren Personen außer dem Lenker befunden haben und er dies mit Sicherheit sagen kann, weil sich eben die Beifahrerseite des links einbiegenden PKWs unmittelbar vor ihm vorbeibewegt hat und er außerdem nach der gefährlichen Situation den Lenker stellig gemacht hat und beide ausgestiegen sind.

In der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses hat die erste Instanz alle aufgenommenen Beweise zunächst richtig wiedergegeben, sie in ihrer Zusammenschau gewürdigt und ist zum Schluß gekommen, daß die vom Anzeigeleger D.

gemachten Angaben gegenüber den Angaben des Beschuldigten und der Zeugen M. und M. überzeugen konnten.

Die erste Instanz hat sich mit allen aufgenommenen Beweisen auseinandergesetzt und hat sich aus freier Überzeugung zu einem Urteil durchgerungen, die die Aussage des Meldungslegers D. stützt und den Beschuldigten den ihm angelasteten Taten überführt.

Der O.ö. Verwaltungssenat schließt sich diesen Ausführungen vollinhaltlich an und verweist ausdrücklich auf die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses und ergänzt:

Der Rechtsmittelwerber bringt in seiner Berufung vor, daß er nicht ausgestiegen sei. Dies steht im Widerspruch zu den Angaben anläßlich seiner Vernehmung am 14.3.1995 zur Zahl VerkR96-1129-1995 unter den seinerzeitig im Verhältnis zur Tatzeit noch frischen und daher die innere Glaubwürdigkeit eher für sich beanspruchenden Angaben. Er hat damals wörtlich erklärt: "Ich bin auf der Höhe der Sparkasse ausgestiegen und habe den Anzeigeleger gefragt, warum er mehreremale die Lichthupe an seinem PKW betätigt hatte.

Daraufhin sprang der Anzeigeleger aus seinem PKW und erwiderte, daß eine Anzeige gemacht werde.

Weitere Angaben habe ich nicht zu machen".

Was die ernste Ermahnung des Verhandlungsleiters an die Zeugin M. anlangt, die Wahrheit anzugeben, weil sie bei einer falschen Aussage Ernstliches (nämlich eine strafgerichtliche Verurteilung mit fremdenpolizeilichen Folgen) zu gewärtigen habe, so ist zu bemerken, daß in der Tat eine falsche Zeugenaussage ein ernstes Vergehen darstellt und eine solche Ermahnung an vernommene Zeugen, insbesonders, wenn sie einem Beschuldigten nahestehen, gerade angesichts der Tatsache, daß sich eine solche Zeugin ohnedies der Aussage entschlagen darf, was bei ihrer Vernehmung auch protokolliert wurde, gesetzlich geboten ist.

Es vermag das Vorbringen des Beschuldigten in diesem Punkte nicht Unrechtmäßiges aufzuzeigen, sondern stellt dar, daß das Behördenorgan seine gesetzliche Pflicht getan hat.

In der Beweiswürdigung der ersten Instanz findet sich kein Widerspruch gegen die Denkgesetze. Darüber hinaus hat der Beschuldigte seine Verantwortung in der Berufung gegenüber der Erstvernehmung geändert. Auch sonsten steht sein Fahrverhalten nicht im auffälligen Widerspruch zu seinem Persönlichkeitsbild; immerhin wurde er bereits von der Verwaltungsstrafbehörde wegen Überlassen eines PKWs an eine Person ohne Lenkerberechtigung (Bezugsakt VwSen-102158 des O.ö. Verwaltungssenates) und einer gewichtigen Geschwindigkeitsüberschreitung von der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. (VerkR96-5917-1995 vom 2.9.1995) schuldig erkannt und liegen drei weitere Vormerkungen wegen Geschwindigkeitsübertretungen vor. Die dadurch bescheinigte Sorg- und Rücksichtslosigkeit des Beschuldigten untermauert die von der ersten Instanz getroffene Beweiswürdigung.

Auch hinsichtlich der Bemessung der verhängten Strafen hat sich die erste Instanz hinreichend mit den Strafzumessungsgründen auseinandergesetzt, hat nur Strafen an der Untergrenze des Strafrahmens verhängt und wird der Beschuldigte auch diesbezüglich auf die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses ausdrücklich verwiesen.

Aus all diesen Gründen mußte der Berufung ein Erfolg versagt bleiben. Dies hatte auf der Kostenseite zur Folge, daß der erfolglose Rechtsmittelwerber aufgrund der zwingenden Bestimmung des § 64 Abs.1 und 2 VStG 20 % der bestätigten Geldstrafen als Beiträge zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

1. R. V., R. Straße .., 4910 Ried im Innkreis; 2. Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis, zur Zahl VerkR96-1129-1995, Parkgasse 1, 4910 Ried im Innkreis unter Aktenrückschluß mit dem Ersuchen um nachweisbare Zustellung der Entscheidung an den Rechtsmittelwerber und mit dem Ersuchen um Einziehung der Verfahrenskostenbeiträge für das Berufungsverfahren.

Beilagen Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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