Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103588/8/Sch/<< Rd>> Linz, am 1. Juli 1996 VwSen103588/8/Sch/<< Rd>>

Linz, 01.07.1996

VwSen 103588/8/Sch/<< Rd>> Linz, am 1. Juli 1996
VwSen-103588/8/Sch/<< Rd>> Linz, am 1. Juli 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des DD, vertreten durch RA, vom 28. Februar 1996 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 23. Jänner 1996, VerkR96-12138-1995, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 23. Jänner 1996, VerkR96-12138-1995, über Herrn DD, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 3.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden verhängt, weil er am 20. Mai 1995 um 12.34 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen (D) auf der Westautobahn A 1 in Seewalchen a.A. in Richtung Wien gelenkt habe, wobei er im Gemeindegebiet von Seewalchen a.A. bei Kilometer 237,900 die für Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 41 km/h überschritten habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 300 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Eingangs ist zu bemerken, daß objektiv lediglich der Verdacht einer Geschwindigkeitsüberschreitung mit einem auf den nunmehrigen Berufungswerber zugelassenen Fahrzeug an einer näher umschriebenen Örtlichkeit zu einem bestimmten Zeitpunkt vorlag. Die Erstbehörde ist in der Folge davon ausgegangen, daß der Zulassungsbesitzer auch der Lenker gewesen sei und hat diesem eine entsprechende Strafverfügung zugestellt. Diese wurde fristgerecht - ohne Begründung, welche bekanntlich auch nicht notwendig ist - beeinsprucht.

Sodann erfolgte eine Aufforderung zur Rechtfertigung, welche vom Rechtsvertreter des Berufungswerbers wie folgt beantwortet wurde: "... teilen wir namens und in Vollmacht unseres Mandanten mit, daß er am 20.5.1995 nicht Fahrer des Fahrzeuges war." Dieses mit 15. September 1995 datierte Schreiben hat die Erstbehörde zu weiteren Erhebungen im Hinblick auf den Lenker des Fahrzeuges zum relevanten Zeitpunkt veranlaßt. Da der Berufungswerber auch in weiterer Folge bei der Einvernahme durch die Rechtshilfebehörde bestritten hat, die Übertretung begangen zu haben, wurde von der Erstbehörde angenommen, er sei der Lenker gewesen. Allerdings hat der Rechtsmittelwerber im Nachhang zu der eingangs erwähnten Berufung behauptet, das Fahrzeug sei zum relevanten Zeitpunkt von einer Frau BB gelenkt worden. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat veranlaßt, daß diese vom Landratsamt Ortenaukreis/BRD im Rechtshilfewege zweckdienlich einvernommen wurde. Sie hat bei der erfolgten Einvernahme angegeben, daß sie damals die Lenkerin und der Berufungswerber der Beifahrer gewesen seien.

Zumal es im vorliegenden Fall zu keiner Anhaltung des Lenkers/der Lenkerin durch Organe der Straßenaufsicht gekommen ist, steht der Berufungsbehörde als Indiz für die Lenkereigenschaft des Berufungswerbers lediglich der Umstand zur Verfügung, daß er im gesamten erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahren lediglich die Tätereigenschaft bestritten hat, ohne Gegenbeweismittel anzubieten. Demgegenüber lag zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die Rechtsmittelbehörde allerdings die erwähnte Zeugenaussage vor.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich verkennt nicht, daß die Aussage der Zeugin BB - nach der Aktenlage die Lebensgefährtin des Berufungswerbers - nicht gänzlich zu überzeugen mag. Andererseits kann in Anbetracht dieser Aussage eine Entscheidung nicht mehr auf die von der Erstbehörde herangezogene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bzw. einiger unabhängiger Verwaltungssenate gestützt werden. Dieser Umstand mußte die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens nach sich ziehen.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

S c h ö n



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