Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103589/4/Bi/Fb

Linz, 20.01.1997

VwSen-103589/4/Bi/Fb Linz, am 20. Jänner 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des Herrn A S, A, M, vom 17. Februar 1996 gegen die mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 5.

Februar 1996, III/ ST. 13.299/95 IN, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 und des Kraftfahrgesetzes 1967 verhängten Strafen, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafen auf 1) 400 S, 2) 800 S, 3) 8.000 S und 4) 200 S und die Ersatzfreiheitsstrafen auf 1) 18 Stunden, 2) 24 Stunden, 3) 7 Tage und 4) 9 Stunden herabgesetzt werden.

II. Der Kostenbeitrag für das erstinstanzliche Verfahren ermäßigt sich daher auf 1) 40 S, 2) 80 S, 3) 800 S und 4) 20 S; im Rechtsmittelverfahren sind keine Kostenbeiträge zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG, §§ 99 Abs.3a und 99 Abs.1a StVO 1960 und § 134 Abs.1 KFG 1967.

zu II.: §§ 64 und 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 19 Abs.7 iVm 19 Abs.6 und 99 Abs.3a StVO 1960, 2) §§ 38 Abs.5 iVm 99 Abs.3a StVO 1960, 3) §§ 5 Abs.1 iVm 99 Abs.1a StVO 1960 und 4) §§ 102 Abs.10 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 Geldstrafen von 1) 600 S, 2) 1.000 S, 3) 10.000 S und 4) 300 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) 1 Tag, 2) 36 Stunden, 3) 10 Tagen und 4) 12 Stunden verhängt und ihm insgesamt einen Verfahrenskostenbeitrag von 1.190 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da im einzelnen keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber begründet sein Rechtsmittel damit, er befinde sich in der Ausbildung, verdiene ungefähr 9.000 S monatlich und müsse seiner Mutter, die Alleinverdienerin sei, 3.000 S pro Monat Kostgeld bezahlen. Er habe privat 30.000 S Schulden und müsse 11.000 S Strafe bei der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck und 6.000 S für die Führerscheinnachschulung bezahlen. Er ersucht daher um Senkung des Strafausmaßes. Er bereut seine Straftat und weist darauf hin, daß schon der Führerscheinentzug von 14 Monaten für ihn eine sehr große Strafe sei.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht folgendes erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Dem Rechtsmittelwerber wird zur Last gelegt, zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort als Lenker eines PKW 1) beim Ausfahren aus einer Parklücke den Vorrang gegenüber dem im Fließverkehr befindlichen Polizeifahrzeug verletzt zu haben, 2) trotz Rotlicht der VLSA nicht vor einer Haltelinie angehalten zu haben, 3) das Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und 4) kein zur Wundversorgung geeignetes Verbandsmaterial mitge führt zu haben.

Aus dem Verfahrensakt ergibt sich, daß der Rechtsmittelwerber zum Zeitpunkt der Übertretung Lehrling war und mittlerweile beim Bundesheer seinen Präsenzdienst ableistet. Aus der Begründung des Straferkenntnisses geht hervor, daß die Erstinstanz eine Alkoholvormerkung aus dem Jahr 1991 als Erschwerungsgrund bei der Strafbemessung berücksichtigt hat.

Mildernd wurde die relativ geringfügige Alkoholbeeinträchtigung (die Atemalkoholkonzentration betrug 0,47 mg/l), das geringfügige Einkommen und der zu erwartende Präsenzdienst gewertet.

Wie erhoben werden konnte, befindet sich der Rechtsmittelwerber nunmehr beim Bundesheer und ist auch die Alkoholvormerkung aus dem Jahr 1991 mittlerweile getilgt. Der Rechtsmittelwerber ist mangels anderweitiger Vormerkungen nunmehr als verwaltungsstrafrechtlich unbescholten anzusehen, sodaß eine geringfügige Herabsetzung des Strafausmaßes auch im Hinblick auf die nunmehrige Einkommenslosigkeit und den Umstand, daß er zum Zeitpunkt des Vorfalls das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte und außerdem ein reumütiges Geständnis abgelegt hat, für gerechtfertigt erachtet wird.

Die nunmehr verhängten Strafen liegen im untersten Bereich des jeweiligen gesetzlichen Strafrahmens (§ 99 Abs.3 StVO sieht Geldstrafen bis 10.000 S, Ersatzfreiheitsstrafen bis zu zwei Wochen vor, § 134 Abs.1 KFG beinhaltet einen Strafrahmen bis 30.000 S bzw bis zu sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe) bzw stellt die im Punkt 3) verhängte Geldstrafe die gesetzliche Mindeststrafe dar (hier reicht der Strafrahmen von 8.000 S bis 50.000 S Geldstrafe bzw einer bis sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe).

Die nunmehr verhängten Strafen sollen den Rechtsmittelwerber in Hinkunft zur genauesten Beachtung der straßenverkehrsund kraftfahrrechtlichen und besonders der Alkoholbestimmungen anhalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Mag. Bissenberger

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