Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130073/5/Gf/Km

Linz, 19.01.1996

VwSen-130073/5/Gf/Km Linz, am 19. Jänner 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des H.

T., ...............,, ..............., vertreten durch RA Dr. W. R., .............., ............., gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt L. vom 21.

Dezember 1995, Zl. 933-10-4747759-Ob, wegen Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 100 S zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt L. vom 21. Dezember 1995, Zl. 933-10-4747759-Ob, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag) verhängt, weil er ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne Parkschein abgestellt habe und damit der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen sei; dadurch habe er eine Übertretung des § 6 Abs. 1 lit. a des Oö. Parkgebührengesetzes, LGBl.Nr.

28/1988, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 60/1992 (im folgenden: OöParkGebG), i.V.m. den §§ 2 und 5 Abs. 1 der Verordnung des Gemeinderates der Stadt L. betreffend die Einhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (im folgenden:

KurzparkzonenV-L), begangen, weshalb er gemäß der erstgenannten Bestimmung zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses dem Rechtsmittelwerber am 22. Dezember 1995 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 5. Jänner 1996 - und damit gemäß § 63 Abs. 5 AVG rechtzeitig - beim Oö. Verwaltungssenat persönlich eingebrachte Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde begründend aus, daß es aufgrund der Angaben eines Überwachungsorganes als erwiesen anzusehen sei, daß der Berufungswerber sein mehrspuriges KFZ ohne gültigen Parkschein in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt habe, ohne eine Ladetätigkeit durchzuführen.

Im Zuge der Strafbemessung seien die Einkommens-, Vermögensund Familienverhältnisse des Beschwerdeführers - da dieser entsprechende Angaben verweigert habe - von Amts wegen zu schätzen gewesen.

2.2. Dagegen bringt der Rechtsmittelwerber vor, daß er insofern eine Ladetätigkeit durchgeführt habe, als er bei der Einlaufstelle des Landes- und Bezirksgerichtes L.

Schriftsätze abgegeben habe. Eine Parkgebühr sei daher von vornherein nicht angefallen.

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Magistrates der Stadt L. zu Zl. 933-10-4747759; da bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt hinreichend geklärt erschien und mit dem angefochtenen Straferkenntnis lediglich eine 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 2 VStG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 6 Abs. 1 lit. a Oö. ParkGebG begeht u.a.

derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen, der die Parkgebühr hinterzieht.

Nach § 1 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 KurzparkzonenV-L ist der Lenker verpflichtet, für das Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer als gebührenpflichtig gekennzeichneten Kurzparkzone eine Parkgebühr zu entrichten; die Höhe der Parkgebühr beträgt nach § 2 KurzparkzonenV-L 5 S für jede angefangene halbe Stunde.

Gemäß § 5 Abs. 1 KurzparkzonenV-L ist die Parkgebühr bei Beginn des Abstellens fällig, wobei nach § 1 Abs. 3 KurzparkzonenV-L das Halten und Parken gemäß § 2 Abs. 1 Z. 27 und 28 der Straßenverkehrsordnung, BGBl.Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 518/1994 (im folgenden: StVO), gilt.

Nach § 4 lit. d KurzparkzonenV-L ist jedoch für die Durchführung einer Ladetätigkeit keine Parkgebühr zu entrichten.

Unter Ladetätigkeit ist gemäß § 62 Abs. 1 StVO das Be- oder Entladen von Fahrzeugen zu verstehen.

Nach § 5 Abs. 2 KurzparkzonenV-L bildet ausschließlich der von einem entsprechenden Automaten ausgegebene Parkschein den Nachweis für die Entrichtung der Parkgebühr.

4.2. Im vorliegenden Fall ist allein strittig, ob die Verbringung von Schriftsätzen vom KFZ des Berufungswerbers am Abstellort zur Einlaufstelle des Landes- und Bezirksgerichtes Linz eine Ladetätigkeit darstellte und daher gegenständlich die Gebührenbefreiung des § 4 lit. d KurzparkzonenV-L zum Tragen kam.

Hiezu hat bereits die belangte Behörde zutreffend auf die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach der Transport von Gegenständen von geringfügigem Ausmaß und Gewicht keine Ladetätigkeit darstellt (vgl.

z.B. VwGH v. 18.5.1988, 87/02/0177).

Daß die hier in Rede stehenden Schriftsätze bzw. allfällige Beilagen außergewöhnlich voluminös oder schwer gewesen wären, wurde aber weder vom Berufungswerber behauptet noch wurde derartiges vom im Ermittlungsverfahren vor der belangten Behörde als Zeuge einvernommenen Überwachungsorgan wahrgenommen.

Es lag somit keine Ladetätigkeit vor. Kam damit aber auch der Befreiungstatbestand des § 4 lit. d KurzparkzonenV-L nicht zum Tragen, so hat der Berufungswerber tatbestandsmäßig i.S.d. Tatvorwurfes gehandelt.

4.3. Daß die Beförderung von Schriftsätzen keine Ladetätigkeit im Sinne der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften darstellt, muß jedem Kraftfahrzeugbenützer aufgrund der einschlägigen Ausbildungsvorschriften klar sein. Eine schuldausschließende Rechtsunkenntnis kann dem Beschwerdeführer daher nicht zugute gehalten werden. Vielmehr ist ihm zumindest bedingt vorsätzliches Handeln anzulasten.

Seine Strafbarkeit ist daher gegeben.

4.4. Angesichts dieser gravierenden Verschuldensform kann der Oö. Verwaltungssenat daher auch nicht finden, daß die belangte Behörde das ihr im Zuge der Strafbemessung zukommende Ermessen gesetzwidrig ausgeübt hätte, wenn diese eine ohnehin bloß im untersten Sechstel der gesetzlichen Strafdrohung gelegene Geldstrafe als gleichermaßen tat- und schuldangemessen zu verhängen gefunden hat.

4.5. Aus allen diesen Gründen war daher die vorliegende Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, d.s. 100 S, vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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