Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103592/10/Bi/Fb

Linz, 22.10.1996

VwSen-103592/10/Bi/Fb Linz, am 22. Oktober 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung der Frau M S, Z, D, vom 25. Februar 1996 gegen Punkt 2) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 6. Februar 1996, VerkR96-4131-1995, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, aufgrund des Ergebnisses der am 21.

Oktober 1996 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung samt mündlicher Verkündung zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird hinsichtlich des Schuldspruchs abgewiesen. Hinsichtlich des Strafausspruchs wird ihr teilweise Folge gegeben und die Geldstrafe auf 100 S herabgesetzt.

II. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 10 S, im Rechtsmittelverfahren fallen keine Verfahrenskosten an.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), §§ 134 Abs.1 iVm 102 Abs.5a Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967).

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat im Punkt 2) des angefochtenen Straferkenntnisses über die Beschuldigte wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 134 Abs.1 iVm 102 Abs.5a KFG 1967 eine Geldstrafe von 200 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Stunden verhängt, weil sie am 5. Juni 1995 um 21.25 Uhr den PKW Mercedes mit dem Kennzeichen auf der B E im Ortschaftsbereich J, Gemeinde E, aus Richtung S kommend in Richtung S gelenkt habe, wobei sie bei km der B angehalten und kontrolliert worden sei und auf Verlangen dem Straßenaufsichtsorgan den Führerschein zur Kontrolle nicht aushändigen habe können, da sie diesen nicht mitgeführt habe. Gleichzeitig wurde ihr ein anteiliger Verfahrenskostenbeitrag von 20 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 21. Oktober 1996 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit der Zeugen BI E P und RI F T durchgeführt. Der Vertreter der Erstinstanz hat sich entschuldigt. Die Rechtsmittelwerberin hat die an die im Rechtsmittel angegebene Anschrift adressierte Ladung nicht behoben, der ebenfalls geladene Zeuge J W ist unentschuldigt nicht erschienen, obwohl die Zustellung der Ladung ausgewiesen ist.

3. Die Rechtsmittelwerberin führt in dem Rechtsmittel aus, sie verweise auf ihre mündliche Aussage vom 26. September 1995, die der Wahrheit entspreche und sei aus verschiedenen Gründen nicht mehr bereit, in dieser Sache Stellung zu nehmen. Sie sei arbeitslos und für einen 16jährigen Sohn unterhaltspflichtig und verfüge nach ihrem Umzug nach D über keinerlei finanzielle Mittel mehr, weshalb sie um Einstellung des Verfahrens bitte.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der die beiden Gendarmeriebeamten zeugenschaftlich einvernommen wurden.

Folgender Sachverhalt wird als erwiesen angenommen:

Die Rechtsmittelwerberin lenkte am 5. Juni 1995 um ca 21.25 Uhr den auf den Zeugen W zugelassenen PKW auf der B im Ortschaftsbereich J und begegnete dem aus der Gegenrichtung kommenden Gendarmeriefahrzeug, in dem die beiden Zeugen saßen. BI P, der das Gendarmeriefahrzeug lenkte, fiel auf, daß der entgegenkommende PKW bei starkem Regen mit eingeschalteter Warnblinkanlage und äußerst langsam unterwegs war, worauf er wendete und diesem PKW nachfuhr. Bei km hielt er den PKW an und RI T stieg aus, um die Amtshandlung durchzuführen. Der Meldungsleger forderte die Rechtsmittelwerberin im Verlauf der Amtshandlung auf, den Führerschein zur Überprüfung auszuhändigen, jedoch führte sie diesen nicht mit.

Über Ersuchen des Zeugen W, des Zulassungsbesitzers des von der Rechtsmittelwerberin gelenkten PKW, lenkte anschließend RI T dieses Fahrzeug zum Gendarmerieposten R, weil die Rechtsmittelwerberin, die auch sonst keine Papiere vorweisen konnte, angab, beim Gendarmerieposten R sei sie bekannt, weil sie das Gasthaus nebenan gepachtet habe. Beim Gendarmerieposten R konnte dann durch einen dort anwesenden Gendarmeriebeamten, dem die Rechtsmittelwerberin persönlich bekannt war, ihre Identität geklärt werden.

Von seiten des unabhängigen Verwaltungssenates besteht kein Anhaltspunkt für Zweifel irgendwelcher Art am Wahrheitsgehalt der Aussagen der beiden Gendarmeriebeamten.

Die Rechtsmittelwerberin hat in der Berufung auf ihre vor der Erstinstanz am 26. September 1995 getätigte Aussage verwiesen, in der sie außer der Lenkereigenschaft alles abgestritten hat und dezidiert ausgeführt hat, sie habe vor der Fahrt keine alkoholischen Getränke konsumiert, daher auch keine Alkoholisierungsmerkmale gehabt und es sei fraglich, wie der Beamte solche erkennen habe können. Sie sei außerdem nie aufgefordert worden, einen Alkotest durchzuführen, weshalb eine Verweigerung nicht den Tatsachen entspreche. Sie habe die Aussage, es habe keinen Sinn mehr, einen Test zu machen, nie gemacht und der Beamte beim Gendarmerieposten R sei überflüssig gewesen, weil sie ja ein Personaldokument mitgeführt hatte.

Auf der Grundlage des nunmehr durchgeführten Beweisverfahrens wird diese Aussage als unglaubwürdig und nicht der Wahrheit entsprechend angesehen, wobei es jedoch einer Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren unbenommen bleibt, sich in jeder ihr günstig erscheinenden Richtung zu verantworten. Ihre Verantwortung unterliegt ebenso der Beweiswürdigung wie die Aussagen der Zeugen. Der von der Rechtsmittelwerberin nicht beantragte, aber seitens des unabhängigen Verwaltungssenates als möglicher Entlastungszeuge geladene J W ist zur Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen, obwohl die Ladung an ihn zugestellt wurde. Den Aussagen der beiden Gendarmeriebeamten ist zu entnehmen, daß der Zeuge W beim damaligen Vorfall noch stärker alkoholisiert war, als die Rechtsmittelwerberin, sodaß seine Erinnerungsmöglichkeiten zweifelhaft erscheinen. Von einer neuerlichen Ladung wird unter diesem Gesichtspunkt abgesehen.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:

Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt. Gemäß § 102 Abs.5a hat der Lenker den Führerschein auf Fahrten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.

Auf der Grundlage des Beweisverfahrens gelangt der unabhängige Verwaltungssenat zweifelsfrei zu der Auffassung, daß die Rechtsmittelwerberin bei der in Rede stehenden Amtshandlung nicht in der Lage war, dem Meldungsleger den Führerschein zur Überprüfung auszuhändigen, da sie diesen nicht mitführte. Hätte die Rechtsmittelwerberin tatsächlich ein Personaldokument mitgeführt, wie sie am 26. September 1995 vor der Erstinstanz behauptet hat, hätte sich die Identitätsfeststellung erübrigt. Allerdings vermag der unabhängige Verwaltungssenat dieser Verantwortung im Hinblick auf den zweifelhaften Wahrheitsgehalt im Hinblick auf die glaubwürdigen zeugenschaftlichen Angaben der beiden Gendarmeriebeamten im Rahmen der mündlichen Verhandlung keinen Glauben zu schenken.

Es besteht kein Zweifel, daß die Rechtsmittelwerberin den ihr zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und ihr Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

Der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 reicht bis 30.000 S Geldstrafe bzw sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

Im Gegensatz zur Annahme der Erstinstanz war mangels gegenteiliger Feststellungen von der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit der Rechtsmittelwerberin auszugehen, die einen wesentlichen Milderungsgrund darstellt, weshalb auch unter Bedachtnahme auf ihre nunmehr bekanntgegebenen finanziellen Verhältnisse - sie ist arbeitslos, hat keine finanziellen Mittel und ist für einen Sohn sorgepflichtig - die Geldstrafe herabzusetzen war. Da die finanziellen Verhältnisse bei der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe nicht von Bedeutung sind und die von der Erstinstanz verhängte Ersatzfreiheitsstrafe ohnehin geringfügig ist, war von einer weiteren Herabsetzung abzusehen.

Die verhängte Strafe liegt an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens und soll die Rechtsmittelwerberin in Hinkunft zur genauesten Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Bestimmungen in Österreich anhalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Mag. Bissenberger

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