Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103600/3/Fra/Ka

Linz, 06.05.1996

VwSen-103600/3/Fra/Ka Linz, am 6. Mai 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 6. Kammer (Vorsitzende: Dr. Klempt, Berichter: Dr. Fragner, Beisitzer: Dr. Schieferer) über die Berufung des Mag. H B, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 6. März 1996, Zl.III/S 695/96-1, betreffend Übertretung des § 5 Abs.1 StVO 1960, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt; der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z1 und 3 VStG; § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 5 Abs.1 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.1 lit.a leg.cit. eine Strafe verhängt, weil er am 1.11.1995 zwischen 4.45 Uhr und 5.45 Uhr den PKW mit Kz.: im Gemeindegebiet von Hörsching, auf der Bundesstraße B1 nächst km 198,3 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Strafe vorgeschrieben.

2. Dagegen richtet sich die fristgerecht bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Die Bundespolizeidirektion Linz - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt Akt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer entscheidet (§ 51c VStG). Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte gemäß § 51e Abs.1 VStG Abstand genommen werden, weil das angefochtene Straferkenntnis bereits aufgrund der Aktenlage aufzuheben ist.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Die belangte Behörde führt in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses ua aus, daß die dem Berufungswerber zur Last gelegte Verwaltungsübertretung durch die eigene dienstliche Wahrnehmung zweier Gendarmeriebeamten bzw durch die Angaben des Bw's anläßlich der gegen ihn angeführten Amtshandlung einwandfrei erwiesen ist. Der O.ö. Verwaltungssenat kann jedoch nicht erkennen, auf welcher Grundlage die belangte Behörde annimmt, daß der Bw am 1.11.1995 zwischen 4.45 Uhr und 5.45 Uhr das gegenständliche Fahrzeug gelenkt hat. Aus der Anzeige des GP Hörsching vom 5.12.1995 - dem einzigen Beweismittel geht lediglich hervor, daß der Taxilenker, Herr J Z, beim PKW des Bw, der neben der Bundesstraße 1 in einer Wiese stand, angehalten und den Bw im Fahrzeug schlafend angetroffen hat. Um ca. 04.50 Uhr hat Herr Z den Vorfall bei der Bezirksleitzentrale in Thalheim angezeigt. Um ca. 5.35 Uhr traf die Sektorstreife Thalheim Sektor 1 am "Tatort" auf der B1 bei Strkm.198,3 ein. Diese Sektorstreife verständigte die örtlich zuständige Bezirksleitzentrale in Traun. Diese wiederum verständigte daraufhin die zuständige Sektorstreife Leonding Sektor 2 (Rev.Insp. S und Insp. R). Die Beamten trafen um ca. 5.45 Uhr am genannten "Tatort" ein. Beim Eintreffen der Beamten schlief der Bw immer noch auf dem Fahrersitz.

Ausgehend von diesen und unter Zugrundelegung dieser Angaben liegt somit nicht der geringste Hinweis dafür vor, daß der Bw am 1.11.1995 zwischen 4.45 Uhr und 5.45 Uhr das gegenständliche Fahrzeug gelenkt hat.

Im übrigen entspricht auch die Angabe der Tat- bzw Lenkzeit nicht den Konkretisierungserfordernissen gemäß § 44a Z1 VStG. Der Feststellung der Tatzeit kommt im Hinblick auf die Zulässigkeit einer Verfolgung unter dem Gesichtspunkt der Verjährung und zur Verhinderung, daß der Täter wegen derselben Handlung nochmals zur Verantwortung gezogen wird, besondere Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 27.11.1981, 82/02/0122 uva). Die gewählte Tatzeitumschreibung ist nicht geeignet, den Bw rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden, denn es liegt auf der Hand, daß der Strkm.198,3 in einer Stunde oftmals befahren werden kann. Dieser Mangel hat auch den Eintritt der Verfolgungsverjährung zur Folge, weil während der Verfolgungsverjährungsfrist hinsichtlich der Lenkzeit keine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt wurde bzw - siehe oben - mangels Beweismittel gesetzt werden konnte.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

4. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t

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