Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103613/6/Sch/<< Rd>> Linz, am 17. Juni 1996 VwSen103613/6/Sch/<< Rd>>

Linz, 17.06.1996

VwSen 103613/6/Sch/<< Rd>> Linz, am 17. Juni 1996
VwSen-103613/6/Sch/<< Rd>> Linz, am 17. Juni 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des RH, vertreten durch RAe, vom 29. Jänner 1996 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 8.

Jänner 1996, St. 5440/94-R, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung und Verkündung am 14. Juni 1996 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 160 S (20 % der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 8. Jänner 1996, St.5440/94-R, über Herrn RH, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 800 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil er am 19. März 1994 um 10.17 Uhr auf der Westautobahn in Richtung Salzburg das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen gelenkt und bei Kilometer 223,000 bis 224,000, Gemeinde Regau, die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h überschritten habe, weil die Fahrgeschwindigkeit 160 km/h betragen habe, wobei die Überschreitung durch Nachfahrt in gleichbleibendem Abstand festgestellt worden sei.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 80 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Der Berufungswerber bestreitet die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung im wesentlichen mit der Begründung, daß die Angaben des Meldungslegers insofern widersprüchlich seien, als eine zweite von ihm angezeigte Übertretung im Zuge des erstbehördlichen Verfahrens zur Einstellung gelangt ist, im Hinblick auf die nunmehr verfahrensgegenständliche aber dessen Angaben als klar und schlüssig bezeichnet worden seien. Im Hinblick auf das von der Erstbehörde eingeholte Gutachten eines verkehrstechnischen Amtssachverständigen wird bemängelt, daß sich dieses wiederum ausschließlich auf die Angaben des genannten Meldungslegers stütze. Weiters sei der zweite in der Anzeige vom 23. März 1994 angeführte Gendarmeriebeamte nicht zweckdienlich einvernommen worden.

Anläßlich der erwähnten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung hat der als Zeuge einvernommene Meldungsleger angegeben, daß er sich zwar an den konkreten Vorfall nicht mehr erinnern könne, er aber eine generelle Vorgangsweise bei der Feststellung von Geschwindigkeitsüberschreitungen durch Nachfahrt pflege, die im vorliegenden Fall nicht anders gewesen sei. Demzufolge wird nach Erreichen eines gleichen Abstandes zu einem vorausfahrenden Fahrzeug beginnend ab einem bestimmten Autobahnkilometer die Nachfahrt durchgeführt, und zwar regelmäßig auf die Länge von einem Kilometer. Dabei wird darauf geachtet, daß sich das vorausfahrende Fahrzeug geringfügig vom Gendarmeriefahrzeug entfernt, um sicherstellen zu können, daß jene Fahrgeschwindigkeit, die auf dem Tacho des Fahrzeuges abgelesen wird, auch zumindest jene ist, die vom vorausfahrenden Fahrzeuglenker eingehalten wird.

Im Zusammenhang mit der Justierung des Tachometers des verwendeten Gendarmeriefahrzeuges wurde vom Zeugen bemerkt, daß er zwar mit diesen Vorgängen nichts zu tun habe, er aber aufgrund einer entsprechenden Plakette im Inneren eines Fahrzeuges stets informiert ist, ob ein Tachometer eingestellt ist oder nicht. Sollte der als selten bezeichnete Fall eintreten, daß ein Fahrzeug Verwendung findet, bei welchem der Tacho nicht eingestellt ist, so veranlaßt der Zeuge eine Überprüfung dieses Tachos anhand eines Laser- bzw. Radargerätes und berücksichtigt dann einen allfälligen Vorlauf.

Die Berufungsbehörde vermag in Einklang mit der Erstbehörde keinerlei Gründe zu erkennen, die an der Glaubwürdigkeit des Zeugen bzw. an der Schlüssigkeit seiner Aussage Zweifel zuließen, und zwar völlig unabhängig davon, daß das weitere angezeigte Delikt "in dubio pro reo" eingestellt wurde. Es kann einem Gendarmeriebeamten vorweg zugebilligt werden, daß er in der Lage ist, Geschwindigkeitsfeststellungen durch Nachfahrt mängelfrei durchzuführen, noch dazu, wenn - wie im vorliegenden Fall - dies einen wesentlichen Teil seiner dienstlichen Tätigkeit darstellt.

Es bestehen daher auch keine Bedenken, daß der verkehrstechnische Amtssachverständige sich in seinem Gutachten vom 23. August 1995 auf diese Angaben gestützt hat. Die Nachfahrtstrecke im konkreten Fall betrug einen Kilometer, wodurch die Voraussetzungen für zuverlässige Wahrnehmungen bei einer Nachfahrt mit einer Geschwindigkeit von 160 km/h erfüllt waren.

Durch das abgeführte Beweisverfahren war der entscheidungsrelevante Sachverhalt hinreichend erwiesen, sodaß die entsprechenden weitergehenden Beweisanträge des Berufungswerbers abzuweisen waren.

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, daß Überschreitungen der erlaubten Höchstgeschwindigkeiten, insbesondere wenn sie ein beträchtliches Ausmaß erreichen, eine zumindest abstrakte Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellen. In Anbetracht solcher Erwägungen erscheint die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe von 800 S nicht überhöht.

Erschwerungsgründe lagen nicht vor, der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit wurde berücksichtigt.

Den in der erstbehördlichen Entscheidung angeführten persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers wurde nicht entgegengetreten, sodaß sie auch der Berufungsentscheidung zugrundegelegt werden konnten. Das angenommene monatliche Mindesteinkommen von 10.000 S läßt erwarten, daß der Berufungswerber zur Bezahlung geringfügiger Verwaltungsstrafen, wie im vorliegenden Fall, ohne weiteres in der Lage ist.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n



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