Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-103616/2/Fra/Ka

Linz, 06.05.1996

VwSen-103616/2/Fra/Ka Linz, am 6. Mai 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des H B, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. E H, Dr. R L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 4.3.1996, VerkR96-1502-1995/Bi/Pr, betreffend Übertretung des KFG 1967, zu Recht erkannt:

Aus Anlaß der Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis wegen örtlicher Unzuständigkeit der Erstbehörde behoben.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 9 VStG iVm § 103 Abs.1 Z1 und§ 134 Abs.1 KFG 1967 im Zusammenhalt mit dem Bescheid des Amtes der O.ö. Landesregierung vom 18.8.1994, VerkR-300209/103-1994/Scho, Seite 14, Punkt 7, gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 1.200 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt, weil er, wie am 3.10.1994 gegen 16.30 Uhr auf der Westautobahn A1, ABKm.118,500, im Gemeindegebiet von Viehdorf Richtungsfahrbahn Wien festgestellt wurde, als Verantwortlicher der Firma B GesmbH, die Zulassungsbesitzer des Sattelkraftfahrzeuges, Kz.: , Sattelanhängerkennz.: ist, nicht dafür gesorgt hat, daß das Fahrzeug (Sattelkraftfahrzeug) und seine Beladung den für Niederösterreich bestimmten Auflagen des Bewilligungsbescheides des Amtes der o.ö. Landesregierung vom 18.8.1994, VerkR-300.209/103-1994/Scho, insoferne entspricht, als im Zugfahrzeug nicht eine mit den Verkehrsvorschriften vertraute Person (mindestens Inhaber einer Lenkerberechtigung der Gruppe B) mitfuhr, die nötigenfalls die übrigen Verkehrsteilnehmer in geeigneter Weise zu warnen und neben dem Fahrzeuglenker für die sichere Durchführung des Transportes Sorge zu tragen hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Strafe vorgeschrieben.

2. Dagegen richtet sich die fristgerecht durch die ausgewiesenen Vertreter bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems legte das Rechtsmittel samt Akt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat in seinem Erkenntnis vom 8. September 1995, Zlen.95/02/0238, 0240, ausgesprochen, daß als Tatort bei dem in Rede stehenden Delikt (§ 103 Abs.1 Z1 iVm § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967) nicht der "Standort" (vgl. § 40 Abs.1 KFG 1967) des Fahrzeuges in Betracht kommt.

Im Beschwerdefall wurde dem Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach bestimmten Sattelzugfahrzeuges samt Sattelanhänger zur Last gelegt, nicht dafür gesorgt zu haben, daß dieses Fahrzeug und dessen Beladung, welches zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort gelenkt wurde, ein den Vorschriften des KFG 1967 entsprechendes Gewicht aufgewiesen hat. Der VwGH führt in diesem Erkenntnis ua aus, daß die unterlassenen Vorsorgehandlungen keineswegs regelmäßig vom Standort des Fahrzeuges aus zu treffen sein werden, weil die verpönte Überladung durchaus auch erst später zustande kommen kann.

Damit wäre aber auch eine zielführende Verfolgung der in Rede stehenden Tat oft mit unüberwindlichen, den staatlichen Strafanspruch beseitigenden Schwierigkeiten verbunden, was gerade auch durch den Umstand erhellt wird, daß die damit verbundene Tatzeit in vielen Fällen nicht festgestellt werden könnte.

Unter Zugrundelegung dieses Erkenntnisses ist auf den gegenständlichen Fall bezogen festzustellen, daß als Tatort der ABkm.118,500 auf der Westautobahn A1 im Gemeindegebiet V, pol. Bezirk Amstetten, NÖ, in Betracht kommt.

Da gemäß § 27 Abs.1 VStG die Behörde örtlich zuständig ist, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, ist die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems als örtlich unzuständige Behörde eingeschritten. Die Bezirkshauptmannschaft Amstetten als örtlich zuständige Behörde hat das Verfahren offenbar auch in Verkennung der Tatortproblematik nach § 27 VStG an die BH Kirchdorf/Krems weitergeleitet und keine Abtretung nach § 29a VStG vorgenommen.

Hat in der Unterinstanz eine unzuständige Behörde entschieden, so hat die für diese Unterbehörde zuständige Berufungsbehörde den Bescheid wegen Unzuständigkeit aufzuheben, nicht aber materiell zu entscheiden (vgl. VwGH vom 10.9.1974, 13333/72). Die Unzuständigkeit der Unterbehörde hat die Berufungsbehörde von Amts wegen wahrzunehmen.

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum