Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130094/2/Gf/Km

Linz, 30.04.1996

VwSen-130094/2/Gf/Km Linz, am 30. April 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des Dr. A. W., ..............., ..............., gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 5.

März 1996, Zl. 933-10-5754193-Ho, wegen Übertretung des Oö.

Parkgebührengesetzes zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 100 S zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 5. März 1996, Zl. 933-10-5754193-Ho, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) verhängt, weil er am 19. September 1995 ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt habe und damit der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen sei; dadurch habe er eine Übertretung des § 6 Abs. 1 lit. a des Oö. Parkgebührengesetzes, LGBl.Nr. 28/1988, zuletzt geändert durch LGBl.Nr.

60/1992 (im folgenden: OöParkGebG), i.V.m. § 5 Abs. 1 der Verordnung des Gemeinderates der Stadt Linz betreffend die Einhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (im folgenden:

KPZV-L), begangen, weshalb er gemäß der erstgenannten Bestimmung zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses dem Beschwerdeführer am 6. März 1996 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 19. März 1996 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Staferkenntnis führt die belangte Behörde begründend aus, daß es als erwiesen anzusehen sei, daß der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt das verfahrensgegenständliche KFZ - einen Leihwagen - in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt habe, ohne die erforderliche Parkgebühr zu entrichten oder über eine gültige Bewohnerparkkarte (diese sei bereits am 15. September 1995 abgelaufen) zu verfügen.

2.2. Dagegen bringt der Berufungswerber - lediglich - vor, daß er nicht Halter des verfahrensgegenständlichen KFZ sei.

Aus diesem Grund wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Magistrates der Stadt Linz zu Zl. 933-10-5754193; da bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt hinreichend zu klären war und mit dem angefochtenen Straferkenntnis lediglich eine 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt sowie ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 2 VStG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 6 Abs. 1 lit. a Oö. ParkGebG begeht u.a.

derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen, der die Parkgebühr hinterzieht.

Nach § 1 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 KurzparkzonenV-L ist der Lenker verpflichtet, für das Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer als gebührenpflichtig gekennzeichneten Kurzparkzone eine Parkgebühr zu entrichten; die Höhe der Parkgebühr beträgt nach § 2 KurzparkzonenV-L 5 S für jede angefangene halbe Stunde.

Gemäß § 5 Abs. 2 KurzparkzonenV-L gilt ausschließlich der von einem entsprechenden Automaten ausgegebene Parkschein als Nachweis der Entrichtung der Parkgebühr.

4.2. Im vorliegenden Fall hat der Berufungswerber lediglich bestritten, Halter des verfahrensgegenständlichen KFZ zu sein, nicht aber in Abrede gestellt, dieses zum Tatzeitpunkt gelenkt zu haben. Dem seinem ursprünglichen Einwand, daß das KFZ nur wenige Zentimeter in die Kurzparkzone hineingeragt hätte, entgegengesetzten Vorhalt der belangten Behörde, daß das KFZ zu mehr als der Hälfte im Bereich der Kurzparkzone abgestellt war, ist der Beschwerdeführer in der Folge nicht - insbesondere auch nicht mit der vorliegenden Berufung entgegengetreten, sodaß der Oö. Verwaltungssenat keinen Anlaß findet, an der diesbezüglichen Aussage des im erstbehördlichen Verfahren zeugenschaftlich einvernommenen Aufsichtsorganes zu zweifeln.

Da § 2 OöParkGebG die Abgabenpflicht zudem (entgegen der Rechtsauffassung des Berufungswerbers) dem Lenker - und nicht dem Halter - eines mehrspurigen KFZ auferlegt und die Lenkereigenschaft vom Beschwerdeführer von vornherein nicht in Abrede gestellt wurde, liegt sohin im Ergebnis tatbestandsmäßiges und auch - weil einem sorgfältigen Durchschnittsmenschen der Zeitpunkt des Ablaufes der Gültigkeitsdauer seiner Bewohnerparkkarte gemäß § 45 StVO bewußt sein muß - fahrlässiges und damit schuldhaftes Handeln vor.

4.3. Hinsichtlich der Strafhöhe kann der Oö. Verwaltungssenat nicht finden, daß die belangte Behörde das ihr diesbezüglich eingeräumte Ermessen gesetzwidrig ausgeübt hätte, wenn sie eine ohnehin bloß im untersten Sechstel der gesetzlichen Strafdrohung gelegene Geldstrafe als in gleicher Weise tat- und schuldangemessen zu verhängen gefunden hat.

4.4. Aus allen diesen Gründen war daher die vorliegende Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG zusätzlich zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, d.s. 100 S, vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f