Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103621/23/Weg/Km

Linz, 17.01.1997

VwSen-103621/23/Weg/Km Linz, am 17. Jänner 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des Prof. Dipl.-Ing. Dr. R K, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. A R, vom 11. März 1996 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 14. Februar 1996, VerkR96-3465-1995, nach der am 9. Dezember 1996 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten vor der ersten Instanz hat der Berufungswerber als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 340 S (20 % der verhängten Geldstrafe) zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 51 Abs.1, § 51i, § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.700 S (im Nichteinbringungsfall 72 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt, weil dieser am 15. Dezember 1994 um 12.36 Uhr den PKW auf der P in Richtung G gelenkt und im Gemeindegebiet von W bei Km die durch deutlich sichtbar angebrachte Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 31 km/h überschritten hat. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 170 S in Vorschreibung gebracht.

2. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck begründet die vom Beschuldigten im ordentlichen Verfahren bestrittene Verwaltungsübertretung sinngemäß damit, daß die Geschwindigkeitsüberschreitung mittels eines Radargerätes festgestellt worden sei. An der Funktionstüchtigkeit des Radargerätes könne kein Zweifel bestehen, zumal das Gerät ordnungsgemäß geeicht und auch kalibriert gewesen sei. Der durchgeführten Geschwindigkeitsmessung sei kein konkreter Einwand entgegengesetzt worden, welcher einen berechtigten Zweifel an der ordnungsgemäßen Verwendung des Radargerätes aufwerfen würde.

Die persönlichen Verhältnisse seien im Schätzweg ermittelt worden, weil der Beschuldigte trotz Ersuchen keine Auskunft darüber erteilte. Es wurde ein monatliches Durchschnittseinkommen als Ziviltechniker und gerichtlich beeideter Sachverständiger von 45.000 S, die Sorgepflicht für Gattin und ein Kind und kein Vermögen angenommen. Straferschwerend sei eine einschlägige Verwaltungsvorstrafe gewesen, strafmildernde Umstände seien nicht vorgelegen.

3. Der Berufungswerber bringt in seiner rechtzeitigen und auch sonst zulässigen Berufung sinngemäß vor, die erlaubte Geschwindigkeit nicht überschritten zu haben. Es müsse eine Fehlmessung vorliegen. Es lägen keine gesicherten Beweisergebnisse betreffend die Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit vor. Das vorhandene Radarfoto sowie der zur Kenntnis gebrachte Eichschein könnten keinen wie immer gearteten Tatverdacht erhärten, zumal die für die Nachprüfbarkeit der Richtigkeit der Messung erforderlichen Daten und Umstände nicht bekanntgegeben worden seien. Aus der Nichtvorlage der Unterlagen für die Kalibrierung des Meßgerätes seitens der Erstbehörde schließt der Berufungswerber, daß entweder keine Beweise für die Richtigkeit der Messung vorlägen oder diese Beweise im konkreten Fall nicht geeignet gewesen seien, den Verdacht aufgrund des Radarfotos gegen den Beschuldigten zu erhärten. Aus dem Eichschein ergäbe sich nicht zwangsläufig, daß das Gerät zum Zeitpunkt der Messung funktionstauglich gewesen sei. Es werden noch Ausführungen zur Kalibrierung, worunter man grundsätzlich einen Simulationstest vor und nach einer Meßreihe verstehe, getroffen. Es sei die Frage offengeblieben, ob eine derartige Simulationsprüfung durchgeführt worden sei bzw.

die Vorschriften des Herstellers beobachtet worden seien.

Wie wertlos Meßergebnisse auch von geeichten Geräten seien, habe sich aus einer vom TÜV - Deutschland durchgeführten Testreihe ergeben, wo nicht kalibrierte Geräte, die aber die erforderliche Eichung aufgewiesen hätten, auch stehende Fahrzeuge mit Geschwindigkeiten von teilweise über 30 km/h gemessen hätten. Die Berufung schließt mit allgemeinen Ausführungen und den Hinweis, daß das Verwaltungsstrafrecht in der in Österreich gültigen Form ohnedies eine innerstaatliche Spezialität sei.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis aufgenommen durch zeugenschaftliche Vernehmung des Gendarmeriebeamten Gr.Insp. T, durch Befragung des Ing. H L, der ein Gutachten erstattete, sowie durch Vernehmung des Beschuldigten anläßlich der am 9. Dezember 1996 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Demnach steht fest, daß der Beschuldigte am 15. Dezember 1994 um 12.36 Uhr den verfahrensgegenständlichen PKW auf der P bei Kilometer im Gemeindegebiet von W in Richtung G lenkte. In diesem Bereich besteht eine ordnungsgemäß verordnete und kundgemachte Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h. Im Tatortbereich ist ein stationäres Radargerät der Marke Multanova, Type 6 FA, Seriennummer 1075 aufgestellt und wurde durch dieses Gerät der den Meßbereich passierende Pkw mit einer Geschwindigkeit von 138 km/h gemessen und dies fotographisch festgehalten. Wie aus den Lichtbildern zu ersehen ist, befand sich kein anderes Fahrzeug im Meßbereich. Der Beschuldigte benutzt den rechten Fahrstreifen. Nach den Verwendungsbestimmungen des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen sind vom gemessenen und fotographisch festgehaltenen Wert 5 % in Abzug zu bringen, sodaß sich eine tatsächliche Geschwindigkeit von 131 km/h errechnet. Seitens des Sachverständigen wurden vor der Verhandlung Erhebungen durchgeführt. Der Sachverständige führt zu der vom Rechtsfreund des Berufungswerbers angezogenen Kalibrierungsproblematik aus, daß er sicherheitshalber weitere Messungen vor und nach der angeführten Messung EDV-mäßig nachkontrolliert hat und sich auch bei diesen Messungen keine Abweichungen ergaben.

Weiters wurde eine Kopie des Kalibrierungsfotos abgedruckt, nachdem dieses vom Sachverständigen am Bildschirm der Auswerteanlage überprüft wurde. Der Sachverständige kommt dabei zur Feststellung, daß aus meßtechnischer Sicht keine Bedenken bestehen.

Die Frage des Beschuldigtenvertreters, ob sich die Eichung auf die Radar- und Fotoanlage bezieht, beantwortete der Sachverständige dahingehend, daß lediglich die Radaranlage geeicht sei. Zum Fotoverfahren (es werden zwei Fotos in kurz hintereinander folgenden Zeitabständen angefertigt) führt der Sachverständige aus, daß es sich dabei um mechanische Vorgänge handelt und sich daraus möglicherweise größere Toleranzgrenzen ergeben. Das fotogrammetrische Nachprüfungsverfahren sei lediglich eine begleitende Kontrolle der Messung, die Messung selbst wird jedoch durch die Radaranlage und nicht durch die Fotoanlage durchgeführt.

Die Ausführungen des Sachverständigen können nur dahingehend interpretiert werden, daß die Messung von der Radaranlage durchgeführt wird und die dabei gemessene Geschwindigkeit auf das Lichtbild projeziert wird. Die auf dem Lichtbild aufscheinende Geschwindigkeit wurde also nicht mit dem mechanischen Fotoverfahren gemessen, sondern eben mittels Radar. Die sohin bei einem reinen Fotoverfahren durch Temperaturschwankungen allenfalls möglichen größeren Abweichungen (die im übrigen im gegenständlichen Fall vom Sachverständigen nicht festgestellt wurden) haben keinen Einfluß auf die von der Radaranlage gemessene und auf das Lichtbild projezierte Geschwindigkeit.

Aufgrund der zeugenschaftlichen Aussage des Gr.Insp. T steht mit einer für ein Strafverfahren ausreichenden Sicherheit fest, daß das verwendete Gerät einerseits geeicht war und andererseits auch eine Kalibrierung entsprechend der Bedienungsanleitung vorgenommen wurde. Es ist amtsbekannt, daß die Aufstellung und Einstellung eines stationären Radargerätes unter Mitwirkung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen erfolgt, sodaß von einer fehlerfreien Aufund Einstellung auszugehen ist.

Insgesamt ist sohin als erwiesen anzusehen, daß der Beschuldigte bei der gegenständlichen Fahrt den Pkw mit einer Geschwindigkeit von zumindest 131 km/h lenkte, obwohl in diesem Bereich als Höchstgeschwindigkeit lediglich 100 km/h erlaubt ist.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften der StVO 1960 oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Absätzen 1, 2, 2a, b oder 4 zu bestrafen ist. Das gegenständliche Verhalten ist nicht nach den zuletzt genannten Absätzen zu bestrafen und stellt eine Mißachtung einer Verordnung der StVO dar, nämlich eine gemäß § 52 lit.a Z10a StVO 1960 kundgemachte Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h.

Es liegt somit sowohl objektiv als auch (in Ermangelung von Schuldausschließungs- und Rechtfertigungsgründen) subjektiv Tatbildmäßigkeit und somit eine Verwaltungsübertretung vor.

Zur Strafhöhe wird bemerkt, daß die Schätzungen der Erstbehörde hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse inetwa zutreffend sind. Der Berufungswerber führte im Zuge der Verhandlung aus, daß das Einkommen im Jahre 1994 monatlich 57.000 S betrug. Jetzt liegt dieses Einkommen wegen des Sparpaketes drastisch unter diesem Wert. Um wieviel geringer das Einkommen nunmehr ist, konnte der Beschuldigte nicht beziffern. Geht man von einem 20%igen Einkommensverlust aus, so entspricht dies inetwa dem Schätzeinkommen durch die Erstbehörde. Die Sorgepflicht für ein Kind und die Gattin hat die Erstbehörde bereits berücksichtigt. Die aus dem Jahre 1993 resultierende einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung hat die Erstbehörde zutreffend als Erschwerungsgrund gewertet.

Daraus ergibt sich unter Berücksichtigung der Strafzumessungsbestimmung des § 19 VStG, daß die verhängte Strafe schuld- und tatangemessen ist und hoffentlich ausreichende Präventivwirkung in sich birgt.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

6. Die Kostenentscheidung ist eine gesetzliche Folge des § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Wegschaider

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