Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103622/7/Sch/<< Rd>> Linz, am 9. Juli 1996 VwSen103622/7/Sch/<< Rd>>

Linz, 09.07.1996

VwSen 103622/7/Sch/<< Rd>> Linz, am 9. Juli 1996
VwSen-103622/7/Sch/<< Rd>> Linz, am 9. Juli 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die undatierte Berufung des HH gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 21. Februar 1996, VerkR96-3426-1995, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 9. Juli 1996 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z3 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit Straferkenntnis vom 21. Februar 1996, VerkR96-3426-1995, über Herrn HH, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 102 Abs.1 erster Satz KFG 1967 eine Geldstrafe von 200 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt, weil er sich als Lenker der Zugmaschine mit dem Kennzeichen LG am 13. September 1995 um 6.05 Uhr auf der B 125 in der Ortschaft K, Gemeinde E, vor Antritt der Fahrt, obwohl es zumutbar gewesen sei, nicht davon überzeugt habe, daß das Kraftfahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspreche, da es folgenden Mangel aufgewiesen habe:

Nichtfunktionieren des Geschwindigkeitsmessers.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 20 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Am Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses fällt auf, daß jene Verwaltungsvorschrift, die nach Ansicht der Erstbehörde einen funktionierenden Geschwindigkeitsmesser vorschreibt, nicht angeführt wird. Da ein Vertreter dieser Behörde nicht zur eingangs erwähnten Berufungsverhandlung erschienen ist, konnte die Frage nicht weitergehend erörtert werden.

Die Berufungsbehörde nimmt an, daß als entsprechende Rechts grundlage der § 24 Abs.1 KFG 1967 gemeint war. Gemäß dieser Bestimmung müssen Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h und Motorfahrräder mit einem geeigneten, im Blickfeld des Lenkers liegenden Geschwindigkeitsmesser ausgerüstet sein.

In diesem Zusammenhang ist zum einen zu bemerken, daß die Formulierung des Mangels am Fahrzeug des Berufungswerbers nicht den zitierten verba legalia entspricht. Wesentlicher zum anderen ist aber der Umstand, daß nicht alle Kraftfahrzeuge mit einem geeigneten, gemeint wohl auch funktionierenden Geschwindigkeitsmesser ausgerüstet sein müssen, sondern nur jene mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h. Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist das vom Berufungswerber gelenkte Fahrzeug lediglich mit dem Begriff "Zugmaschine" umschrieben, ohne Aussage darüber, ob bzw daß deren Bauartgeschwindigkeit höher als 40 km/h sei. Diesbezüglich ist auf die Anzeige des GPK Gallneukirchen vom 15. September 1995 zu verweisen, wo die Bauartgeschwindigkeit, nämlich 75 km/h angeführt ist.

Warum die Erstbehörde dieses Tatbestandselement weder in die Strafverfügung vom 16. November 1995 noch in das angefochtene Straferkenntnis aufgenommen hat, bleibt unerfindlich.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt die Rechtsansicht, daß es ihm zum einen aufgrund der Bestimmung des § 31 Abs.1 VStG verwehrt ist, eine entsprechende Spruchergänzung bzw. -korrektur vorzunehmen.

Zum anderen wird aufgrund der einschlägigen verfassungsrechtlichen Bestimmungen iZm den unabhängigen Verwaltungssenaten grundsätzlich keine Veranlassung gesehen, daß sich die Berufungsbehörde als Strafverfolgungsbehörde zu betätigen habe.

Lediglich der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, daß nach der Beweislage der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Übertretung zu vertreten gehabt hätte.

Diesbezüglich gibt der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich den glaubwürdigen und schlüssigen Angaben des anläßlich der Berufungsverhandlung einvernommenen Zeugen BI S bei weitem der Vorzug gegenüber der nicht überzeugenden Argumentation des Berufungswerbers.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

S c h ö n



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