Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-103626/23/Sch/<< Rd>> Linz, am 6. März 1997 VwSen103626/23/Sch/<< Rd>>

Linz, 06.03.1997

VwSen 103626/23/Sch/<< Rd>> Linz, am 6. März 1997
VwSen-103626/23/Sch/<< Rd>> Linz, am 6. März 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des MD, vertreten durch die RAe, vom 15. März 1996 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 28. Februar 1996, VerkR96-1153-1995/Mr, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 26. April 1996, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 2.000 S (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 28. Februar 1996, VerkR96-1153-1995/Mr, über Herrn MD, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 10.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von neun Tagen verhängt, weil er am 22. November 1994 um 20.50 Uhr in Linz auf der Unteren Donaulände von einer Parkplatzausfahrt kommend bis unmittelbar vor der Kreuzung Untere Donaulände/Kaserngasse den PKW mit dem Kennzeichen gelenkt habe, wobei er sich in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe und entgegen der von einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Straßenaufsichtsorgan an ihn gerichteten Aufforderung am 22. November 1994 um 21.49 Uhr bei der Bundespolizeidirektion Linz, Nietzschestraße 35, Abteilung Funkstreife, eine Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt verweigert habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 1.000 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Der Berufungswerber hat vorgebracht, die festgestellten (vermeintlichen) Alkoholisierungssymptome gehörten bei ihm zum "Normalzustand". Er habe eine latente Bindehautrötung sowie eine undeutliche Aussprache und einen schwankenden Gang. Magen- und Verdauungsbeschwerden wegen Gastritis seien ebenfalls vorhanden.

Weiters wird vorgebracht, daß im Zuge der Alkomatuntersuchung vier Versuche gewährt worden seien, sich im Akt jedoch nur drei Meßstreifen befänden.

Von der Berufungsbehörde wurde das Beweisverfahren nach der eingangs erwähnten Berufungsverhandlung noch insofern weitergeführt, als der nicht im vorgelegten Verwaltungsstrafakt befindliche Alkomatmeßstreifen beigeschafft wurde, das Gutachten eines technischen Amtssachverständigen zur Frage eingeholt wurde, ob aufgrund des Umstandes, daß am Alkomatmeßstreifen trotz vierer (letztlich ungültiger) Blasversuche nur ein Fehlversuch ausgewiesen sei, die Annahme eines Funktionsmangels beim Gerät gerechtfertigt sei. Schließlich wurde auch dem Beweisantrag entsprochen, Herrn Gemeindearzt Dr. K zweckdienlich zu befragen, zumal dieser beim Berufungswerber am 25. November 1994 eine Gastritis mit Oberbauchdruckschmerz und Brechreiz festgestellt hat.

Die entsprechenden Beweisergebnisse wurden den Rechtsvertretern des Berufungswerbers im Rahmen des Rechtes auf Parteiengehör zur Kenntnisnahme und Abgabe einer Stellungnahme vorgelegt.

Für die erkennende Behörde steht folgender Sachverhalt fest:

Die Meldungslegerin hat anläßlich der Berufungsverhandlung vom 26. April 1996 glaubwürdig angegeben, beim Berufungswerber Alkoholisierungssymptome in Form von Alkoholgeruch aus dem Mund, geröteten Bindehäuten und einem von ihr als "wild" bezeichneten Benehmen festgestellt. Weiters war ihr ein unsicherer Gang des Berufungswerbers in Erinnerung. Der Aufforderung, zum Zwecke der Alkomatuntersuchung auf das nächstgelegene Polizeiwachzimmer mitzufahren, ist der Genannte nachgekommen. Es wurden vom Berufungswerber vier Versuche mit dem Gerät durchgeführt, welche aber vom Alkomaten laut Meßstreifen - soweit ersichtlich - als nicht verwertbar eingestuft wurden.

Zu den Alkoholisierungssymptomen ist zu bemerken, daß es nicht darauf ankommen kann, ob solche sozusagen zum normalen Erscheinungsbild einer Person gehören oder tatsächlich auf zuvor konsumierte alkoholische Getränke zurückzuführen sind.

Die Wahrnehmungen der Meldungslegerin konnten bei ihr nur die schlüssige Vermutung einer Alkoholbeeinträchtigung beim Berufungswerber bewirken. Bekanntlich geht es, abgesehen davon, bei einer Aufforderung nach § 5 Abs.2 StVO 1960 nicht darum, daß zum Zeitpunkt der Aufforderung schon von einer Alkoholbeeinträchtigung des Betreffenden auszugehen ist, sondern die Alkomatuntersuchung ja gerade den Zweck hat, diese Frage zu klären. Daher hat der Gesetzgeber die Rechtmäßigkeit einer Aufforderung zur Alkomatuntersuchung im wesentlichen an zwei Voraussetzungen geknüpft, nämlich einerseits das Lenken eines Fahrzeuges (seit der 19. StVO-Novelle genügt hier auch schon der Verdacht) sowie das Vorliegen von Alkoholisierungssymptomen. Beide Voraussetzungen waren im vorliegenden Fall gegeben, sodaß der Berufungswerber jedenfalls verpflichtet war, sich der Untersuchung zu unterziehen.

Wenn der Berufungswerber vermeint, die Meldungslegerin sei deshalb nicht glaubwürdig, da sie in der Niederschrift vom 24. November 1994 ein unrichtiges Vorfallsdatum eingefügt hat, ist ihm entgegenzuhalten, daß es sich hiebei um einen Irrtum der Genannten handelte, zumal sie versehentlich einen Teil des Geburtsdatums des Berufungswerbers dort als Vorfallsdatum eingefügt hat. Ein solches Versehen spricht aber noch nicht gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin. Daran vermag auch die offenkundig unrichtige Wiedergabe einer Eintragung im Führerschein des Berufungswerbers durch die Genannte nichts zu ändern. Abgesehen davon hat der Berufungswerber selbst vor dem Vorfall einen Alkoholkonsum eingestanden, und zwar von zwei gespritzten Weißweinen etwa zwei Stunden vor dem Lenkzeitpunkt. Daß dieser Alkoholkonsum in Form des Geruches nach Alkohol beim Berufungswerber da noch bemerkbar war, ist durchaus schlüssig.

Von der Berufungsbehörde wurde der nicht im erstbehördlichen Verwaltungsstrafakt befindliche Alkomatmeßstreifen beigeschafft, welcher zwei Messungen dokumentiert, und zwar eine um 21.53 Uhr und eine um 21.56 Uhr. Der erstgenannte Versuch trägt den Vermerk "Blaszeit zu kurz" und der zweite den Vermerk "Abbruch". Die Messungen wurden vom Gerät als "nicht verwertbar" bewertet. Ob dieser Umstand auf eine Fehlfunktion des Gerätes hindeutet, wurde von einem technischen Amtssachverständigen einer fachlichen Begutachtung unterzogen. In seinem Gutachten vom 8. Oktober 1996 kommt der Sachverständige zu dem Schluß, daß vier eingeräumte Versuche nicht zwingend vier Ausdrucke auf dem Alkomatmeßstreifen zur Folge haben müssen. Diesbezüglich wird im Detail auf den Inhalt dieses Gutachtens, welcher dem Berufungswerber bekannt ist, verwiesen.

Wenn aber vom Berufungswerber - und auch durch das abgeführte Beweisverfahren - ein Mangel am Gerät nicht dargetan werden konnte, so bleibt als Grund für die Fehlversuche nur die offenkundig auf die Verhinderung gültiger Meßergebnisse ausgerichtete Verhaltensweise des Berufungswerbers während der Untersuchung. Daß es beim Berufungswerber nicht am "Nichtkönnen", sondern am "Nichtwollen" gelegen war, belegen zum einen die entsprechenden Angaben der Meldungslegerin.

Zum anderen war bei der Amtshandlung seitens des Berufungswerbers nicht davon die Rede, daß er aufgrund eines körperlichen Gebrechens nicht in der Lage wäre, die Untersuchung zu machen. Die Angaben der Zeugin, daß sie diesfalls dann den Berufungswerber zum Polizeiarzt gebracht hätte, waren für die Berufungsbehörde überzeugend.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat, wie bereits erwähnt, auch eine Stellungnahme jenes Arztes eingeholt, der am 25. November 1994, also drei Tage nach dem gegenständlichen Vorfall, beim Berufungswerber eine Gastritis diagnostiziert hat. Laut entsprechender Stellungnahme vom 6. Februar 1997 dieses Arztes war die Diagnose einer Gastritis eine klinische Verdachtsdiagnose, ergänzende Untersuchungen zur Verifizierung seien nicht angezeigt gewesen. Wie aus einer derartigen Diagnose aber der zwingende Schluß gezogen werden kann, daß dem Berufungswerber hiedurch die ordnungsgemäße Beatmung des Gerätes verunmöglicht gewesen sein könnte, hat sich der Berufungsbehörde nicht eröffnet.

Sohin bestehen für den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich keinerlei Zweifel, daß der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Übertretung zu verantworten hat.

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Übertretungen des § 5 StVO 1960, also die sogenannten "Alkoholdelikte", gehören zu den gravierendsten Verstößen gegen die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften. Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, daß es durch alkoholbeeinträchtigte Fahrzeuglenker immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen kommt. Solche Lenker stellen daher häufig nicht nur eine abstrakte, sondern eine konkrete Gefährdung der Verkehrssicherheit dar.

Es besteht sohin ein beträchtliches öffentliches Interesse daran, umgehend feststellen zu können, ob sich ein Fahrzeuglenker tatsächlich in einem alkoholbeeinträchtigten Zustand befindet oder nicht. Diesem Beweissicherungszweck dient die Bestimmung des § 5 Abs.2 StVO 1960.

Dem Berufungswerber ist zwar im Hinblick auf seine diesbezüglichen Ausführungen zuzustimmen, daß die Formulierung im angefochtenen Straferkenntnis, ein Alkoholdelikt sei eine besonders verwerfliche Verwaltungsübertretung, welche Tatsache straferschwerend sei, um die Annahme eines unzulässigen Erschwerungsgrundes handelt (vgl. § 19 Abs.2 VStG "... Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen ..."). Dies ändert im vorliegenden Fall allerdings nichts an der Rechtmäßigkeit der Strafhöhe an sich, da von der Erstbehörde den Strafzumessungsgründen des § 19 VStG durch diese Formulierung zwar in der Diktion nicht gerecht wurde, inhaltlich aber eine Gesetzwidrigkeit bei der Strafbemessung nicht zu erblicken war.

Auch wenn also davon auszugehen ist, daß kein Erschwerungsgrund vorlag, erscheint die im unteren Bereich des Strafrahmens festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 10.000 S dennoch nicht überhöht. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers wurde berücksichtigt.

Seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere sein Einkommen von monatlich ca. 14.000 S, lassen erwarten, daß er zur Bezahlung der Geldstrafe ohne unzumutbare Einschränkung seiner Lebensführung in der Lage sein wird.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

S c h ö n



DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum