Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103632/2/Sch/<< Rd>> Linz, am 11. April 1996 VwSen103632/2/Sch/<< Rd>>

Linz, 11.04.1996

VwSen 103632/2/Sch/<< Rd>> Linz, am 11. April 1996
VwSen-103632/2/Sch/<< Rd>> Linz, am 11. April 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des FH vom 4. März 1996 gegen Faktum 3) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 26. Februar 1996, VerkR96-2357-1995/Pi/Hs, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis in diesem Punkt bestätigt.

II. Der diesbezügliche Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren wird mit 300 S (20 % der verhängten Geldstrafe) bestimmt.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat mit Straferkenntnis vom 26. Februar 1996, VerkR96-2357-1995/Pi/Hs, über Herrn FH, ua wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 76 Abs.5 KFG 1967 eine Geldstrafe von 1.500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 52 Stunden verhängt, weil er am 17. Oktober 1995 um 14.35 Uhr das KFZ mit dem Kennzeichen in Linz auf der Unionstraße beim Haus Nr. in Richtung stadtauswärts gelenkt und unmittelbar nach 14.50 Uhr dieses KFZ in Betrieb genommen habe und vom Anhaltungsort (Linz, Unionstraße ) weggelenkt habe, obwohl ihm im Zuge der Amtshandlung sein Führerschein bereits von einem Sicherheitswachebeamten einbehalten (gemeint wohl:

vorläufig abgenommen) worden sei (Faktum 3)).

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem diesbezüglichen Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 150 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Gemäß § 76 Abs.5 KFG 1967 ist das Lenken von Kraftfahrzeugen, für die der Besitz einer Lenkerberechtigung vorgeschrieben ist, vor der Wiederausfolgung des vorläufig abgenommenen Führerscheins unzulässig.

Nach der Lage des erstbehördlichen Verwaltungsstrafaktes vom Berufungswerber im übrigen unbestritten belassen - wurde ihm im Zuge einer Amtshandlung von Sicherheitswachebeamten der BPD Linz am 17. Oktober 1995 aufgrund einer vermuteten Alkoholbeeinträchtigung der Führerschein vorläufig abgenommen. Nach Beendigung der Amtshandlung, und zwar gegen 14.50 Uhr, hat der Berufungswerber sein Fahrzeug in Betrieb genommen und ist damit vom Ort der Anhaltung weggefahren, obwohl ihm der Führerschein nicht wieder ausgefolgt worden war. An der Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens des Berufungswerbers kann somit kein Zweifel bestehen. Die Ausführungen in der Berufung vom 4. März 1996 in diesem Punkt gehen am entscheidungsrelevanten Sachverhalt vorbei, sodaß sich ein Eingehen hierauf erübrigt.

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Die Bestimmung des § 76 Abs.5 KFG 1967 ist zweifelsfrei vom Schutzzweck der Verkehrssicherheit getragen. Solange ein vorläufig abgenommener Führerschein nicht wieder ausgehändigt wurde, ist eine Person zum Lenken eines Kraftfahrzeuges, für das der Besitz einer Lenkerberechtigung vorgeschrieben ist, nicht berechtigt. Diesem Zweck hat der Berufungswerber eindeutig und vorsätzlich entgegengehandelt.

Die verhängte Geldstrafe im Ausmaß von 1.500 S kann bei einem Strafrahmen von bis zu 30.000 S unter Bedachtnahme auf den hohen Unrechtsgehalt der Tat nicht als überhöht angesehen werden.

Milderungs- und Erschwerungsgründe lagen nicht vor; wenngleich die Erstbehörde aktenwidrigerweise vom Vorliegen eines Erschwerungsgrundes ausgegangen ist, hält die verhängte Geldstrafe dennoch - siehe die obigen Ausführungen einer Überprüfung im Lichte der Bestimmung des § 19 VStG stand.

Die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers (monatliches Einkommen 35.000 S, Sorgepflicht für ein Kind) lassen erwarten, daß er zur Bezahlung der verhängten Geldstrafe ohne weiteres in der Lage sein wird.

Hinsichtlich des weiteren in Berufung gezogenen Faktums des eingangs angeführten Straferkenntnisses ist aufgrund der Zuständigkeit einer Kammer des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich eine gesonderte Entscheidung ergangen.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n




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