Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103635/9/Fra/Ka

Linz, 12.09.1996

VwSen-103635/9/Fra/Ka Linz, am 12. September 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des K A, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels vom 1.3.1996, Zl.III-CSt-3035/95/B, betreffend Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird in der Schuldfrage als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird diesbezüglich bestätigt. Hinsichtlich der Straffrage wird der Berufung insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 400 S (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) herabgesetzt wird.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem O.ö.

Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu leisten. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Strafe, ds 40 S.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bundespolizeidirektion (BPD) Wels hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt, weil er am 14.7.1995 um 9.58 Uhr in 4600 Wels, B 138, Strkm.0,410, in Fahrtrichtung Süden das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen KU-4RNE gelenkt und die durch Verbotszeichen gemäß § 52 Z10a StVO 1960 kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h überschritten hat, weil die Fahrgeschwindigkeit 70 km/h betrug, wobei die Überschreitung mit einem Meßgerät festgestellt wurde. Ferner hat die Erstbehörde gemäß § 64 VStG einen Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Die BPD Wels - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt Akt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG).

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Da bei der Durchsicht des Aktes festzustellen war, daß der in der gegenständlichen Angelegenheit erhobene Einspruch gegen die vorangegangene Strafverfügung vom 15.12.1995/Gru, AZ. CSt.3035/WE/95, möglicherweise verspätet erhoben wurde, hatte der unabhängige Verwaltungssenat vorerst Ermittlungen dahingehend zu pflegen, ob dieser Einspruch rechtzeitig oder verspätet erhoben wurde. Diese Ermittlungen waren deshalb rechtlich notwendig, weil im Falle der verspäteten Erhebung des Einspruches die oa Strafverfügung in Rechtskraft erwachsen wäre, das nachfolgende Straferkenntnis nicht mehr ergehen hätte dürfen und dieses vom unabhängigen Verwaltungssenat behoben hätte werden müssen.

Dem Akt ist zu entnehmen, daß die beeinspruchte Strafverfügung durch Hinterlegung beim Postamt K am 22.12.1995 zugestellt wurde. Die zwei Wochen betragende Einspruchsfrist ist daher - soferne die Zustellung rechtswirksam erfolgte - am 5.1.1996 abgelaufen. Der gegen diese Strafverfügung erhobene Einspruch ist mit 11.1.1996 datiert und ist laut Eingangsstempel am 12.1.1996 bei der BPD Wels eingelangt. Entsprechende Erhebungen haben ergeben, daß der Bw vom 21.12.1995 auf den 22.12.1995 im Gasthaus D in, genächtigt hat. Der Bw konnte weiters glaubhaft machen, daß er erst in der 52. Woche des Jahres 1995, also frühestens am 27.12.1995 die Möglichkeit hatte, die hinterlegte Strafverfügung zu beheben.

Dies hat rechtlich zur Folge, daß der Einspruch gegen die Strafverfügung als rechtzeitig erhoben gilt, denn nach § 17 Abs.3 Zustellgesetz wird im Falle der vorübergehenden Ortsabwesenheit des Empfängers die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte. Es ist daher im gegenständlichen Fall davon auszugehen, daß die Zustellung der beeinspruchten Strafverfügung am 28.12.1995 wirksam wurde, weshalb der am 11.1.1996 (dieses Datum wurde durch die BPD Wels aufgrund entsprechender Untersuchungen festgestellt) als rechtzeitig eingebracht anzusehen ist. Aufgrund der Rechtzeitigkeit dieses Einspruches ist daher die beeinspruchte Strafverfügung außer Kraft getreten und es hat der O.ö.

Verwaltungssenat daher über das angefochtene Straferkenntnis zu entscheiden.

Hierüber wurde folgendes erwogen:

Der Anzeige der BPD Wels ist zu entnehmen, daß die gegenständliche Fahrgeschwindigkeit mit einem Radargerät der Type Traffipax micro speed festgestellt wurde. Der Sicherheitsfaktor und die Verkehrsfehlergrenze wurden berücksichtigt. Im Akt befindet sich auch ein Radarfoto, aus dem die gemessene Geschwindigkeit von 75 km/h sowie das Kennzeichen des vom Bw gelenkten Fahrzeuges eindeutig abzulesen ist. Es liegen für den O.ö. Verwaltungssenat keine Anhaltspunkte für eine Fehlmessung vor. Die vom Bw vorgelegte Kopie des Schaublattes kann nicht als begründete Einwendung bewertet werden, weil an diesem augenscheinlich eine Änderung des Datums vorgenommen wurde. Der Bw ist auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach der Beschuldigte zur Widerlegung des Ergebnisses einer Radarmessung im Einzelfall vorliegende konkrete Umstände für eine unrichtige Radarmessung aufzeigen muß (vgl. VwGH vom 5.6.1991, 91/18/0041). Diesbezügliche konkrete Umstände hat der Bw im gegenständlichen Verfahren nicht aufgezeigt. Im Gegenteil: Es ist von einem Geständnis auszugehen. In diesem Zusammenhang sind auf die Ausführungen der Beschuldigteneinvernahme vom 26.2.1996 der Bezirkshauptmannschaft Kufstein hinzuweisen, in der ua folgendes zu Protokoll genommen wurde: "Wäre in der Anonymverfügung der Abzug der Meßtoleranz sowie die gefahrene Geschwindigkeit angegeben gewesen, hätte ich (Anmerkung: der Bw) die Anonymverfügung auch einbezahlt. Das Radarfoto wurde mir vorgelegt, aufgrund der Vorlage zweifle ich auch nicht mehr die Geschwindigkeitsüberschreitung an.

Ich ersuche aufgrund der Mißverständnisse und meiner finanziellen Belastungen um ein milde Bestrafung. Ich betone nochmals, daß ich die Anonymverfügung bezahlt hätte, wäre die Geschwindigkeitsüberschreitung eindeutig bei der Anonymverfügung hervorgegangen." Aus den angeführten Gründen erwies sich somit die Berufung als unbegründet, weshalb sie abzuweisen war.

Die Strafe war jedoch aus folgenden Gründen herabzusetzen:

Im Verfahren sind zwar keine mildernden Umstände hervorgetreten, jedoch auch keine erschwerenden. Die Erstbehörde hat eine rechtskräftige Vormerkung nach § 20 Abs.2 StVO 1960 als erschwerend gewertet. Laut Akt wurde diese Geschwindigkeitsüberschreitung jedoch offensichtlich im Jahre 1990 begangen, weshalb diese Übertretung gemäß § 55 Abs.1 VStG als getilgt anzusehen und gemäß § 55 Abs.2 leg.cit. bei der Strafbemessung im Verwaltungsstrafverfahren nicht berücksichtigt werden darf. Dieser Umstand hat eine Reduzierung der Strafe zur Folge. Weiters ist zu berücksichtigen, daß der gegenständlichen Übertretung ein geringer Unrechts- und Schuldgehalt zugrundeliegt und nachteilige Folgen ebenso nicht evident sind. Schließlich ist festzustellen, daß die nunmehr verhängte Strafe auch den aktenkundigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Bw angemessen ist.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. F r a g n e r

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