Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103637/5/Sch/<< Rd>> Linz, am 19. April 1996 VwSen103637/5/Sch/<< Rd>>

Linz, 19.04.1996

VwSen 103637/5/Sch/<< Rd>> Linz, am 19. April 1996
VwSen-103637/5/Sch/<< Rd>> Linz, am 19. April 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des WH vom 14. März 1996 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 20. Februar 1996, VerkR96-4485-1995, wegen Zurückweisung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.5 AVG im Zusammenhalt mit §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat mit Bescheid vom 20. Februar 1996, VerkR96-4485-1995, den Einspruch des Herrn WH, vom 24. Jänner 1996 gegen die Strafverfügung vom 31. Oktober 1995, VerkR96-4485-1995, als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Der angefochtene Bescheid wurde laut Postrückschein am 28. Februar 1996 beim Postamt hinterlegt. Damit begann die gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete sohin am 13. März 1996.

Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die mit 14. März 1996 datierte Berufung jedoch erst am 15. März 1996 eingebracht (laut Angaben des Berufungswerbers).

Die Berufung war daher ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen als verspätet zurückzuweisen.

Zur Erläuterung des Berufungswerbers wird bemerkt, daß es sich bei einer Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungs gerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n