Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103665/2/Sch/<< Rd>> Linz, am 23. April 1996 VwSen103665/2/Sch/<< Rd>>

Linz, 23.04.1996

VwSen 103665/2/Sch/<< Rd>> Linz, am 23. April 1996
VwSen-103665/2/Sch/<< Rd>> Linz, am 23. April 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung der Frau AH, vertreten durch RA, vom 29. März 1996 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 11. März 1996, VerkR96-11391-1995-Kb, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 21 Abs.1 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit Straferkenntnis vom 11. März 1996, VerkR96-11391-1995-Kb, über Frau AH, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 4 Abs.5 StVO 1960 eine Geldstrafe von 800 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von acht Tagen verhängt, weil sie am 8. Juli 1995 um 3.35 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf dem Vogelweg in Richtung Kapuzinerberg bis nächst Haus Vogelweg Nr., Gemeinde Ried/Innkreis, gelenkt und es unterlassen habe, nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem ihr Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift der Unfallbeteiligten unterblieben sei.

Überdies wurde die Berufungswerberin zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 80 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin rechtzeitig eine auf das Strafausmaß beschränkte auf das Absehen von der Strafe gerichtete Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt.

Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Auffällig bei der Strafzumessung ist - wenngleich letztlich für die Berufungsentscheidung ohne Bedeutung -, daß angesichts einer Geldstrafe von (lediglich) 800 S eine Ersatzfreiheitsstrafe von acht Tagen verhängt wurde.

Unbeschadet dessen ist zu bemerken:

Der Schutzzweck des § 4 StVO 1960 ist ein mehrfacher.

Insbesondere sollen hiedurch mögliche weitergehende Folgen eines Verkehrsunfalles hintangehalten, die Ursachen eines solchen möglichst umgehend ermittelt werden können, aber auch soll ein Unfallgeschädigter in die Lage versetzt werden, ohne unverhältnismäßigen Aufwand davon Kenntnis zu erlangen, mit wem er sich hinsichtlich der Schadensregulierung auseinanderzusetzen haben wird. Der Unrechtsgehalt von Übertretungen des § 4 StVO 1960 muß daher grundsätzlich als erheblich angesehen werden, worauf bei der Strafbemessung anhand der Kriterien des § 19 Abs.1 VStG Bedacht zu nehmen ist.

Nach der Aktenlage kam es an der oa Örtlichkeit zu dem angeführten Zeitpunkt zwischen der Berufungswerberin und einer weiteren PKW-Lenkerin zu einem Verkehrsunfall, bei dem ein Außenspiegel des Fahrzeuges der Letztgenannten beschädigt wurde. Anschließend haben beide Fahrzeuglenkerinnen angehalten und die Angelegenheit erörtert, wobei offenkundig Einigung darüber erzielt wurde, daß die Zweitbeteiligte (am Fahrzeug der Berufungswerberin ist kein Schaden entstanden) für ihren Sachschaden selbst aufkommen sollte. Damit war die Angelegenheit für beide offenkundig (vorerst, wie sich später herausgestellt hat) erledigt. Dem erwähnten Schutzzweck des § 4 StVO 1960 ist damit weitgehend entsprochen worden. Aus welchen Gründen die Zweitbeteiligte einige Stun den später dennoch den Verkehrsunfall bei der Gendarmerie gemeldet hat, kann dahingestellt bleiben, die Berufungsbehörde geht angesichts der besonderen Konstellation des gegebenen Sachverhalts jedenfalls aber davon aus, daß sowohl der Unrechtsgehalt der Tat als auch das Verschulden der Berufungswerberin noch als geringfügig angesehen werden können. Das Vorliegen dieser beiden Voraussetzungen rechtfertigt die Anwendung des § 21 Abs.1 VStG.

Die Erteilung einer Ermahnung ist darin begründet, die Berufungswerberin künftighin von der Begehung einer gleichartigen Übertretung abzuhalten.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n




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