Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103667/7/Weg/Ri

Linz, 02.07.1996

VwSen-103667/7/Weg/Ri Linz, am 2. Juli 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des E K vom 3. April 1996 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft ... vom 21. März 1996, VerkR..., nach der am 1. Juli 1996 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1 und § 51i VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft ... hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 92 Abs.1 2.Satz iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil dieser am 28. September 1995 ganztägig Erntearbeiten südlich der Bundesstraße im Ortsgebiet B... durchgeführt habe. Dabei sei er mit der Zugmaschine ... und einem Einachsanhänger ohne Kennzeichen von einem Feldweg auf Höhe Kilometer ... nach rechts in die Bundesstraße ... eingebogen, wobei die Fahrbahn der Bundesstraße .. durch von den Reifen herabfallendes Erdreich verschmutzt worden sei. Er habe es verabsäumt, die Räder der Fahrzeuge vor dem Einfahren auf eine staubfreie Straße vom Erdreich zu befreien bzw. für die Reinigung der Fahrbahn zu sorgen.

Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 50 S in Vorschreibung gebracht.

2. Die Erstbehörde sieht die Verwirklichung der angeführten Verwaltungsübertretung auf Grund des durchgeführten ordentlichen Verfahrens als erwiesen an, wobei insbesondere auf die dem Akt beigelegten Lichtbilder verwiesen wird. Auf Grund des vorliegenden Ausmaßes der Verschmutzung wurde angezweifelt, daß der Beschuldigte die Räder der Zugmaschine und des Anhängers jeweils vor dem Einfahren in die Bundesstraße .. gesäubert hat.

3. Der Berufungswerber wendet in seiner rechtzeitigen und auch sonst zulässigen Berufung unter Hinweis auf die bisher gemachten Angaben sinngemäß ein, daß er sowohl bei der Zugmaschine als auch beim Anhänger die Reifen vor dem Einfahren auf die Bundesstraße gereinigt habe. Auch sei die Straße in zumutbarem Ausmaß von ihm gereinigt worden.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis aufgenommen durch zeugenschaftliche Befragung des Meldungslegers Rev.Insp. ..., durch zeugenschaftliche Befragung des ... ...

jun. (Sohn des Beschuldigten) und durch Vernehmung des Beschuldigten selbst anläßlich der am 1. Juli 1996 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, bei der auch ein Lokalaugenschein durchgeführt wurde.

... ... jun. wurde vom Berufungswerber als Zeuge dafür stellig gemacht, daß nicht er (der Berufungswerber) bzw.

nicht er allein die Verschmutzung der Fahrbahn verursacht habe sondern zumindest zwei weitere Personen, nämlich ...

... jun. (Sohn) und R ... (Nachbar), welche die Transportdienste des geernteten Maises vom Feld zum Bauernhof (zumindest überwiegend) durchgeführt hätten, während ... ... sen. überwiegend mit den Mäharbeiten auf dem Feld beschäftigt gewesen sei.

Dazu brachte der Beschuldigte noch vor, daß er die Verantwortung keinesfalls auf diese zwei Personen abschieben wolle, im Gegenteil, er fühle sich - weil diese Personen auf seine Anweisung gehandelt hätten - verantwortlich. Der Beschuldigte bringt vor, daß er bzw. die jeweiligen Lenker der Zugmaschinen, die am Fahrzeug haftenden bzw. auf den Rädern befindlichen Erdmengen vor dem Einfahren in die B.. so gut es ging - entfernt hätten. Man habe sich dabei einer Eisenstange bedient, es sei aber unmöglich, sämtliche an den Rädern klebende Erdteile zu entfernen, sodaß es zwangsläufig zu einer Verschmutzung der Fahrbahn kommen müsse. Die Reinigungsarbeiten seien auf einem eigens hiefür freigelassenen Streifen zwischen dem Feld und der B..

durchgeführt worden. Er habe sich vom zuständigen Straßenmeister zwei Gefahrenzeichen ("Schleudergefahr" mit dem Zusatz "verschmutzte Fahrbahn") besorgt und diese auf beiden Seiten der Fahrbahn aufgestellt. Eine Totalreinigung der Fahrbahn sei mit gewöhnlichem Werkzeug (Besen und Schaufel) deshalb nicht zu bewerkstelligen, weil das Erdreich - bedingt durch das hohe Fahraufkommen auf der B..

- sofort in einem Maß festgefahren wird, daß es zur Beseitigung eines Hochdruckreinigers bzw. eines Krampen bedürfte.

Beim Lokalaugenschein wurde festgestellt, daß tatsächlich ein ca. 5 m bis 6 m breiter und ca. 40 m langer unbebauter Streifen zwischen dem Feld und der B.. liegt und somit die Verantwortung des Beschuldigten, daß vor dem Befahren der staubfreien Straße die auf den Rädern bzw. auf dem Fahrzeug befindlichen Erdteile - so gut es ging - beseitigt wurden, glaubwürdig ist.

Der Sohn des Beschuldigten bestätigte als Zeuge einvernommen, daß die Transportdienste überwiegend von ihm bzw. vom Nachbarn R ... durchgeführt wurden und somit er und dieser Nachbar die Hauptverursacher der Verschmutzung gewesen seien. Beim Abernten des Maises seien drei Zugmaschinen im Einsatz, wobei von einer Zugmaschine aus die Mäharbeiten durchgeführt werden und auf einen neben dem Mähfahrzeug fahrenden Traktor mit Anhänger während des Fahrens verladen wird. Das dritte Zugfahrzeug befindet sich jeweils abwechselnd mit dem zweiten Zugfahrzeug auf dem Transportweg zum ca. 2 km entfernten Bauernhof.

Der als Zeuge vernommene Rev.Insp. ... konnte über die Lenkeigenschaft keine Aussage treffen, zumal er die Transportdienste nicht selbst gesehen hat und zumal die anschließenden Erhebungen (mit der Anfertigung der Lichtbilder) von anderen Beamten gemacht wurden. Für ihn (Rev.Insp. ...) bestand jedoch bei der Verfassung der Anzeige kein Zweifel, daß ... ... sen. der Verantwortliche gewesen sei. Er habe jedoch mit dem Beschuldigten in dieser Sache nie gesprochen. Ein Telefonat wegen der Ermittlung der Kennzeichen sei mit einem Sohn des Beschuldigten geführt worden.

Die Aussagen der Zeugen und des Beschuldigten sind glaubwürdig und mit den Erfahrungen des täglichen Lebens vereinbar. Die Aussagen untereinander sind nicht widersprüchlich, auch nicht hinsichtlich der Lenkeigenschaft. Der Berufungswerber hat sich im Zuge des Verfahrens zwar nie auf den Umstand berufen, daß die Transportdienste von anderen Personen durchgeführt worden seien, weil es ihm darauf nicht ankam sondern er nur darlegen wollte, daß es unmöglich sei, die B.. nach dem Erntevorgang zu befahren und dabei jegliche Verschmutzung auszuschließen.

Dieser Verantwortung wird beigetreten. Der Berufungswerber konnte - unabhängig davon, daß er die Verschmutzung zum überwiegenden Teil nicht selbst verursacht hat - kein Alternativverhalten setzen, welches die Verunreinigung der Fahrbahn hintangehalten hätte. Es ist unmöglich, jedes Krümchen der am Fahrzeug oder an den Rädern haftenden Erde zu entfernen. Es ist dies auch im § 92 Abs.1 2.Satz StVO 1960 nicht vorgeschrieben, weil dort nur von der Entfernungspflicht größerer Erdmengen die Rede ist. Gelangt nun in der Folge die noch am Fahrzeug haftende Erde auf die staubfreie Straße, so wäre die gänzliche Entfernung nur durch Einsatz eines bereitstehenden Reinigungsdienstes, der sofort zu handeln hätte möglich, weil durch das hohe Verkehrsaufkommen auf der B.. bei nicht sofortiger Entfernung eine Verdichtung des Erdreiches unausbleiblich ist.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Dem Beschuldigten wird eine Verwaltungsübertretung nach § 92 Abs.1 2.Satz StVO 1960 zur Last gelegt.

Gemäß dieser Gesetzesstelle ist der Lenker vor dem Einfahren auf eine staubfreie Straße verpflichtet, die auf einem Fahrzeug, insbesondere auf seinen Rädern, haftenden größeren Erdmengen zu entfernen.

Abgesehen davon, daß nicht einmal feststeht, daß der Beschuldigte der die Verunreinigung der Fahrbahn verursachende Lenker war, ist dieser nur verpflichtet, größere Erdmengen zu entfernen. Daß er bzw. die anderen Lenker dies nicht getan hätten, ist nach dem Ermittlungsergebnis keinesfalls erwiesen. Der jeweilige Lenker ist also nicht verpflichtet, auch die kleineren und unvermeidlich auf den Rädern haftenden Erdteile zu entfernen. Im übrigen konnte bei lebensnaher Betrachtungsweise kein die Verunreinigung der Fahrbahn hintanhaltendes Alternativverhalten gesetzt werden, welches darin bestünde, etwa einen Hochdruckreiniger oder einen ständigen Reinigungsdienst auf der Fahrbahn selbst einzusetzen, wobei jedoch dabei eine Fahrbahnhälfte gesperrt werden müßte. Der Hinweis auf die verunreinigte Fahrbahn durch die - gleichwohl nicht gesetzmäßige - Aufstellung der Gefahrenzeichen "Schleudergefahr" mit dem Zusatz "Verschmutzte Fahrbahn" ist auf diese Situation bezogen eine Maßnahme gewesen, die in bezug auf die Verkehrssicherheit als ausreichend angesehen wird.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei vom Beschuldigten keinerlei Kosten für dieses eher aufwendige Verfahren zu tragen sind.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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