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des Landes Oberösterreich
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VwSen-130101/2/Gf/Km

Linz, 22.05.1996

VwSen-130101/2/Gf/Km Linz, am 22. Mai 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des G, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 14. März 1996, Zl.

933-10-4792715-Ho, wegen Übertretung des Oö.

Parkgebührengesetzes zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 40 S zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Strafverfügung des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 17. August 1996, Zl. 933-10-4792715-Ho, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) verhängt, weil er am 19.

April 1995 ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt habe und damit der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen sei; dadurch habe er eine Übertretung des § 6 Abs. 1 lit. a des Oö. Parkgebührengesetzes, LGBl.Nr. 28/1988, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 60/1992 (im folgenden: OöParkGebG), i.V.m. § 5 Abs. 1 der Verordnung des Gemeinderates der Stadt Linz betreffend die Einhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (im folgenden: KPZV-L), begangen, weshalb er gemäß der erstgenannten Bestimmung zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen diese Strafverfügung hat der Beschwerdeführer einen lediglich gegen die Strafhöhe gerichteten Einspruch erhoben.

1.3. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 14.

März 1996, Zl. 933-10-4792715, wurde diesem Einspruch insoweit stattgegeben, als die Höhe der Geldstrafe auf 200 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden herabgesetzt wurde.

1.4. Gegen diesen Bescheid, dessen Zustellungszeitpunkt mangels eines im Akt erliegenden Zustellnachweises nicht eruiert werden konnte, richtet sich die vorliegende, am 26.

März 1996 - und damit jedenfalls rechtzeitig - im Wege der Telekopie eingebrachte Berufung.

2.1. Im angefochtenen Bescheid führt die belangte Behörde begründend aus, daß bei der Strafbemessung Unterhaltszahlungen, Kreditrückzahlungen und Fixkostenbelastungen des Rechtsmittelwerbers entsprechend zu berücksichtigen und die Strafe deshalb herabzusetzen gewesen sei.

2.2. Dagegen bringt der Berufungswerber - lediglich - vor, daß ihm aufgrund seines Einspruches gegen die Strafverfügung (vermutlich telefonisch) mitgeteilt worden sei, daß er keine Strafe zu bezahlen haben werde, sondern lediglich eine Ermahnung ausgesprochen werden würde.

Aus diesem Grund wird - erschließbar - die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Magistrates der Stadt Linz zu Zl. 933-10-4792715; da bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt hinreichend zu klären war und sich die vorliegende Berufung lediglich gegen die Strafhöhe richtet, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 2 VStG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 6 Abs. 1 lit. a Oö. ParkGebG begeht u.a.

derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen, der die Parkgebühr hinterzieht.

Nach § 1 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 KurzparkzonenV-L ist der Lenker verpflichtet, für das Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer als gebührenpflichtig gekennzeichneten Kurzparkzone eine Parkgebühr zu entrichten; die Höhe der Parkgebühr beträgt nach § 2 KurzparkzonenV-L 5 S für jede angefangene halbe Stunde.

Gemäß § 5 Abs. 2 KurzparkzonenV-L gilt ausschließlich der von einem entsprechenden Automaten ausgegebene Parkschein als Nachweis der Entrichtung der Parkgebühr.

Nach § 21 Abs. 1 VStG hat die Behörde von der Verhängung einer Strafe abzusehen, wenn sowohl das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist als auch die Folgen der Übertretung unbedeutend sind; in diesem Fall kann die Behörde den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens ermahnen, wenn dies erforderlich ist, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

4.2. Im vorliegenden Fall ist lediglich strittig, ob die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG vorliegen.

Wenngleich die Folgen der Übertretung im Hinblick auf die notorische Beschränktheit öffentlicher Parkflächen in der Linzer Innenstadt geringfügig waren - das dem Beschwerdeführer angelastete rechtswidrige Verhalten dauerte insgesamt von 12.10 Uhr bis 12.20 Uhr, also lediglich 10 Minuten -, muß dem Beschwerdeführer dennoch ein zumindest bedingt vorsätzliches Verhalten und damit ein gravierendes Verschulden angelastet werden, weil ihm als Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges bewußt sein mußte, daß dieses im Zentrum des Stadtgebietes in aller Regel nur gegen Gebührenentrichtung abgestellt (d.h. entweder "gehalten" oder "geparkt") werden darf.

Damit ist aber jedenfalls die erste der beiden kumulativen Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 VStG nicht erfüllt, sodaß eine Anwendung dieser Bestimmung und damit ein Absehen von der Bestrafung im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommt.

Daß dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde im Laufe des Strafverfahrens allenfalls eine anderslautende, rechtsirrige Auskunft erteilt wurde, ist dabei aus rechtlicher Sicht von vornherein irrelevant.

4.3. Hinsichtlich der Strafhöhe kann der Oö. Verwaltungssenat nicht finden, daß die belangte Behörde unter Berücksichtigung aller vom Berufungswerber eingewendeten finanziellen Belastungen das ihr diesbezüglich eingeräumte Ermessen gesetzwidrig ausgeübt hätte, wenn sie eine ohnehin bloß im untersten Fünfzehntel der gesetzlichen Strafdrohung gelegene Geldstrafe als in gleicher Weise tat- und schuldangemessen zu verhängen gefunden hat.

4.4. Aus allen diesen Gründen war daher die vorliegende Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG zusätzlich zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, d.s. 40 S, vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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