Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103681/4/Bi/Fb

Linz, 20.05.1996

VwSen-103681/4/Bi/Fb Linz, am 20. Mai 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des Herrn Mag. H T, G, P, bei der Behörde eingelangt am 10.

April 1996, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 21. März 1996, VerkR96-8210-1995, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 13 Abs.3 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 24 Abs.1a iVm 99 Abs.3a StVO 1960 eine Geldstrafe von 400 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt und ihm einen Verfahrenskostenbeitrag von 40 S vorgeschrieben.

2. Die dagegen auf Firmenpapier des Beschuldigten eingebrachte und mit seinem Namen bezeichnete, aber nicht eigenhändig unterschriebene Berufung wurde seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war nicht erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 13 Abs.3 AVG, der gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, ermächtigen Formgebrechen schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung, sondern die Behörde hat vielmehr dem Einschreiter die Behebung der Formgebrechen mit der Wirkung aufzutragen, daß das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird das Formgebrechen rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Der keine eigenhändige Unterschrift aufweisende Berufungsschriftsatz wurde dem Beschuldigten mit Schreiben des unabhängigen Verwaltungssenates vom 23. April 1996 übermittelt und ihm eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eingeräumt, um es unterschrieben zurückzusenden, wenn er weiterhin eine Berufung beabsichtigt. Gleichzeitig wurde er ersucht, seinen eventuellen Entschluß, von einer Berufung Abstand zu nehmen, kurz mitzuteilen.

Das Schreiben des unabhängigen Verwaltungssenates hat der Rechtsmittelwerber am 24. April 1996 eigenhändig übernommen, sodaß die zweiwöchige Frist mit 8. Mai 1996 abgelaufen ist.

Eine Reaktion auf dieses Schreiben ist bislang nicht erfolgt, sodaß spruchgemäß zu entscheiden war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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