Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103689/4/Sch/<< Rd>> Linz, am 20. Mai 1996 VwSen103689/4/Sch/<< Rd>>

Linz, 20.05.1996

VwSen 103689/4/Sch/<< Rd>> Linz, am 20. Mai 1996
VwSen-103689/4/Sch/<< Rd>> Linz, am 20. Mai 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des KG vom 7. April 1996 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 22. März 1996, III/St.-14.307/95-Mi, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 27 Abs.1 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 22. März 1996, III/St.-14.307/95-Mi, über Herrn KG, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 eine Geldstrafe von 1.500 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des KFZ mit dem Kennzeichen auf Verlangen der Behörde nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Aufforderung zugestellt am 20. Oktober 1995 bis zum 3. November 1995 Auskunft darüber erteilt habe, wer dieses KFZ am 1. Juli 1995 um 2.10 Uhr gelenkt habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 150 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Die Bezirkshauptmannschaft Judenburg (die Behörde wurde im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht benannt) hat mit Schreiben vom 17. Oktober 1995 vom nunmehrigen Berufungswerber als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen im Sinne des § 103 Abs.2 KFG 1967 eine Lenkerauskunft begehrt. Nach der Aktenlage fristgerecht wurde vom Berufungswerber die Auskunft erteilt, wobei die genannte Behörde allerdings offenkundig eine Gesetzwidrigkeit der Auskunft erblickt hat, zumal der Aktenvorgang gemäß § 27 Abs.1 VStG zur Durchführung des Strafverfahrens (Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967) an die Bundespolizeidirektion Linz weitergeleitet wurde. Diese Behörde hat dann das Verwaltungsstrafverfahren durchgeführt und mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis abgeschlossen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Frage der örtlichen Zuständigkeit einer Behörde im Zusammenhang mit einem Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachtes der Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 folgendes ausgesprochen:

"Erfüllungsort dieser öffentlich-rechtlichen Verpflichtung ist der Ort, an dem die geschuldete Handlung vorzunehmen ist, somit der Sitz der anfragenden Behörde, der auch Tatort der Unterlassung der Erteilung einer richtigen und rechtzeitigen Auskunft ist (VwGH verst.Sen. vom 31.1.1996, 93/03/0156)." Mit diesem Erkenntnis weicht der Verwaltungsgerichtshof von seiner bisherigen einschlägigen Spruchpraxis, wonach als Tatort für Übertretungen des § 103 Abs.2 KFG 1967 jener Ort angesehen wurde, an dem der Zulassungsbesitzer die Auskunft verweigert oder unrichtig erteilt hat, ab.

Im Lichte des zitierten Erkenntnisses kann daher eine Zuständigkeit der Bundespolizeidirektion Linz zur Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens nicht gesehen werden, vielmehr ist diese bei der anfragenden Behörde, also der Bezirkshauptmannschaft Judenburg, gelegen gewesen.

Zu der im Erkenntnis ebenfalls aufgeworfenen Frage der Zuständigkeit der Berufungsbehörde ist zu bemerken, daß im vorliegenden Fall bereits die Rechtslage nach der VStG-Novelle 1995, BGBl.Nr. 620/1995, anzuwenden war. Gemäß § 51 Abs.1 VStG in der Fassung dieser Novelle ist Berufungsbehörde der unabhängige Verwaltungssenat jenes Landes, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Dies trifft auf den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich im Hinblick auf die Bundespolizeidirektion Linz zu, sodaß die Berufungsentscheidung durch diesen Verwaltungssenat zu treffen war.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n

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