Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103690/8/Gb/<< Rd>> Linz, am 18. Juni 1996 VwSen103690/8/Gb/<< Rd>>

Linz, 18.06.1996

VwSen 103690/8/Gb/<< Rd>> Linz, am 18. Juni 1996
VwSen-103690/8/Gb/<< Rd>> Linz, am 18. Juni 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des JHH vom 2. April 1996 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 18. März 1996, VerkR96-14721-1996-Ro, wegen mehrerer Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 und der Straßenverkehrsordnung 1960 nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 30. Mai 1996 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird nicht Folge gegeben und das Straferkenntnis im angefochtenen Umfang bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafen, ds 1.600 S zu Faktum 1, 200 S zu Faktum 2 und 80 S zu Faktum 3, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit Straferkenntnis vom 18. März 1996, VerkR96-14721-1996-Ro, über Herrn JHH, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) § 64 Abs.1 KFG 1967, 2) § 102 Abs.1 KFG iVm § 4 Abs.4 KDV und 3) § 20 Abs.2 StVO 1960 Geldstrafen von 1) 8.000 S, 2) 1.000 S und 3) 400 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) acht Tagen, 2) 48 Stunden und 3) 24 Stunden verhängt, weil er am 19.

Jänner 1996 um 16.55 Uhr den PKW der Marke Ford Escort mit dem Kennzeichen im Gemeindegebiet von 5280 Braunau/Inn auf der Laabstraße vom Stadtzentrum kommend, in Richtung Dietfurt gelenkt habe, 1) obwohl er nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten Lenkerberechtigung für die Gruppe B gewesen sei, und 2) er sich als Lenker vor Antritt der Fahrt, obwohl es zumutbar gewesen sei, nicht davon überzeugt, daß das Kraftfahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspreche, da folgende Reifen nicht mehr die gesetzlich vorgeschriebene Mindestprofiltiefe von 1,6 mm aufgewiesen haben: Der linke Hinterreifen habe über die gesamte Reifenbreite eine Profiltiefe von ca. 1 mm aufgewiesen.

Der rechte Hinterreifen habe über die gesamte Reifenbreite eine Profiltiefe von ca. 1 mm aufgewiesen.

Der rechte Hinterreifen habe an dessen inneren Rand einen etwa 3 cm breiten Profilstreifen (etwa 0,5 mm tief) aufgewiesen. Der Rest sei ohne Profil gewesen, und 3) er im Ortsgebiet um 19 km/h schneller als 50 km/h gefahren sei. Die Geschwindigkeitsübertretung sei mittels Meßgerät festgestellt worden.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 940 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

In der Berufung wird angeführt, daß der Berufungswerber zur Zeit nicht in der Lage sei, die über ihn verhängten Strafen zu bezahlen. Aus diesem Grunde ersuche er, die über ihn verhängten Strafen zu mildern. Weiteres hätte er nicht anzugeben.

In der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 30.

Mai 1996 hat der Berufungswerber folgende Angaben hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse gemacht:

monatliches Nettoeinkommen: 11.132 S; kein Vermögen, Schulden ca. 38.000 S; keine Sorgepflichten. Diese Angaben des Berufungswerbers entsprechen im großen und ganzen jenen persönlichen Verhältnissen, die die Erstbehörde aufgrund einer Schätzung angenommen hat (monatlich 10.000 S netto, kein Vermögen, keine Sorgepflichten). Weiters wurde von der Erstbehörde eine einschlägige Vorstrafe zu § 64 Abs.1 KFG 1967 straferschwerend gewertet. Strafmildernd seien keine Umstände vorgelegen.

In Anbetracht dieser Umstände kann der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich keine Anhaltspunkte dafür finden, daß die Erstbehörde ihren Ermessensspielraum im Hinblick auf die Bemessung der Strafhöhe nicht im Sinne des Gesetzes angewendet hätte.

Zusätzlich muß noch angeführt werden, daß das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne entsprechende Lenkerberechtigung zu den gröbsten Verstößen gegen das KFG 1967 gehört. Zudem ist aus dem Akteninhalt ersichtlich, daß sieben Verwaltungsvorstrafen im Hinblick auf die Übertretung von straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen vorliegen, worunter eine einschlägige Verwaltungsvorstrafe nach § 64 Abs.1 KFG 1967 aufscheint. Neben dem an sich groben Verstoß hinsichtlich des Lenkens ohne Lenkerberechtigung fällt diese einschlägige Vorstrafe besonders ins Gewicht und ist somit die verhängte Strafe hinsichtlich Faktum 1 schuld- und tatangemessen. Die verhängten Geldstrafen zu Faktum 2 und Faktum 3 betragen etwas mehr als 3 % (Faktum 2) bzw. 1% (Faktum 3) der möglichen Höchststrafe und sind somit am untersten Bereiches des Strafrahmens angesiedelt. In Anbetracht der vorhin erwähnten persönlichen Verhältnisse kann auch für diese zwei Delikte ein Ermessensmißbrauch der Erstbehörde nicht festgestellt werden und sind somit auch die verhängten Strafen hinsichtlich Faktum 2 und 3 schuldals auch tatangemessen.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n


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